In der AufgebotssacheHier tritt der BS scheinbar rechtsfähig auf.
Herr/Frau xxx, als Nachlasspfleger/in über den Nachlass des am xxx verstorbenen xxx, zuletzt wohnhaft xxx,
Antragsteller/in,
werden den folgenden Nachlassgläubigern ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten:
...
ARD, ZDF, Deutschlandfunk -Beitragsservice- Rundfunkbeiträge xxx EUR
...
... huuuiii - das gehört aber DRINGEND gründlich "abgeklopft" !!!
Folgende Gläubiger haben ihre Rechte angemeldet:
2) ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, Forderung: 722,87 € Gesamtforderung aus Rundfunkgebühren
AZ: 6 K 2061/15 des VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil vom 16.01.2017:o :( >:(
(…) Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
(…)
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
(…)St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris(…)
Damit würde ich vermuten, dass die o.g. Aussage : "Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, " so nicht exakt ist.
(…) Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
(…)
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
Mit all diesen genannten Gründen kommt der BGH zum Schluss, der GbR Rechtsfähigkeit zuzusprechen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechten und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist die GbR zugleich prozessfähig. Durch diese Grundsatzentscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR ergaben sich auch weit reichende Konsequenzen: Die GbR ist rechtsfähige Personengesellschaft und kann damit Rechtspositionen wie beispielsweise Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die Anerkennung der damit einhergehenden Prozessfähigkeit machte es möglich, die GbR selbst auch verklagen zu können und brachte zudem prozessuale Erleichterungen mit sich.
Hinweis: der BS ist m. E. eine GbR.Nö.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, [...]
nämlich dem räumlichen Auslagern der Rechnungsabteilung eines Unternehmens, ohne des Zugeständnisses der Eigenständigkeit.
Der BS ist durchaus eine GbR.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig.Quelle: Rn 19 (Seite 10 oben) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1
Eigentlich dürfte er dann auch nicht prozeßfähig sein, sprich: die LRA nicht vor Gericht vertreten dürfen, da er auch nicht eigenmächtig handeln darf:ZitatBGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14geht ja auch alles drüber und drunter.
Rn. 34: Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
Quelle: https://openjur.de/u/792411.html.
Hier tritt der BS scheinbar rechtsfähig auf.
Was meint ihr? Kann man das irgendwie "verwerten"?
Aber: Der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in Deutschland sagte 2015:ZitatDer Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig.Quelle: Rn 19 (Seite 10 oben) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1
...
Der BS hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Hierbei aber, so sehe ich das, täuscht der BS vor, eine Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
Der BS selbst kann eben nicht der Gläubiger sein, da er bundesweit tätig ist und Rundfunk Ländergesetzen unterliegt, also immer nur denen des einen Landes.
Zitat: " Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, "
Nehmen wir Hessen. Dann wäre der BS rechtlich Bestandteil des HR. Der BS arbeitet aber für alle LRAs und ZDF und DR.
Er ist Diener vieler Herren.
Damit würde ich vermuten, dass die o.g. Aussage : "Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, " so nicht exakt ist.
...
Kurzer Exkurs: