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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Kurt am 17. März 2018, 17:17
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Befangenheitsantrag von
SWR-Eicher gegen Richter Sprißler (LG Tübingen) abgelehnt
Die von SWR-"Justiziar" Dr. Hermann Eicher beantragte
Richterablehnung (Befangenheitsantrag) gegen Dr. Sprißler - siehe u.a. unter
Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25055.0.html
...wurde per
Beschluss des LG Tübingen vom 06.03.2018 als "unbegründet zurückgewiesen":
1) Das Ablehnungsgesuch des Gläubigers gegen Richter am Landgericht Dr. Sprißler wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gruß
Kurt
PS: Quelle/Beweis folgt
PPS: Ob es die von Rene angesprochene ist, muss noch geklärt werden; mag durchaus sein, dass der SWR mehrere Befangenheitsanträge losgetreten hatte?
Edit: Mittlerweile wurden in einer geschlossenen facebook-Gruppe zwei (verschiedene) Beschlüsse - datierend auf 06.03.2018 - gepostet.
Im Anhang einer davon - der Verfasser/Poster hat der (Weiter-)Verbreitung zugestimmt; beim zweiten warte ich auf Freigabe.
Quelle der Bilder: geschlossene facebook-Gruppe GEZ-Zwangsabgabe -nein Danke
Siehe u.a. auch unter
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.0.html
Mehr zu Richter Sprißler siehe u.a. auch unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.0.html
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Das ist doch mal wieder eine positive Nachricht, und ein Lichtblick im Dschungel des deutschen Justizsystems.
Nun erhält auch ein Typ wie Herr Eicher einen abweisenden Beschluss, vielleicht fällt es ihm nun leichter, sich in einen Zwangsrundfunkbeitragsverweigerer rein zu versetzen, der solche Beschlüsse am Fließband geliefert bekommt >:(
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Sehr schön! :-)
PPS: Ob es die von Rene angesprochene ist, muss noch geklärt werden; mag durchaus sein, dass der SWR mehrere Befangenheitsanträge losgetreten hatte?
Was ja zusätzliches Licht in die weiterhin noch verborgenen Ecken werfen könnte...
Und vielleicht war ja auch der Beitrag im MMR 02/2018 von Herrn Dr. Sprißler - siehe u.a. unter
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.0.html
noch 'mal ein Zeugnis für seine Überzeugungen, die er hier ausführlich darlegen konnte.
(Als Basislektüre zum besseren Verständnis von Demokratie in unserem Lande, auch noch für Sie sehr empfehlenswert, HERR JUSTITIAR...)
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Tolle Nachricht, Herr Dr. Sprißler ist nicht alleine!
DER JUSTITIAR bekommt kräftigen Gegenwind. Das Wochenende ist gerettet.
Die Mietpreise im Einzugsbereich des LG Tübingen steigen, dort will jeder wohnen!
Interessant wird noch die Begründung des LG sein.
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...und hier die zweite, inhaltsgleiche Abweisung:
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=26825.0;attach=20371;image)
Quelle des Bildes: geschlossene facebook-Gruppe GEZ-Zwangsabgabe -nein Danke
Freigabe zur weiteren Verbreitung wurde erteilt.
Gruß
Kurt
Edit "Bürger": Danke. Bild wurde im Einstiegsbeitrag ergänzt.
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Warum steht da:
vertreten durch den Intendanten Referat Beitragsrecht, Neckarstr. 230, Gz.: Ard ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln, GZ.: ------
Ich dachte der Intendant alleine ist verantwortlich für den Laden, was ist denn der Intendant Referat Beitragsrecht ??,
Und was hat der nicht rechtsfähige Beitragsservice mit dem Befangenheitsantrag zu tun?
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Rundfunk, wie wir wissen, ist alleiniges Landesrecht und zählt immer nur für ein Land.
Der SWR arbeitet länderübergreifend in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der SWR ist gar nicht der Ansprechpartner, sondern die jeweilige Anstalt des einen Landes. Das andere Land hat außen vor zu bleiben in Rechtssachen.
Ich spreche von Rechtssachen. Programmangelegenheiten ist ganz was anderes, da darf Vermischung sein.
Rechtssache ist das Verhältnis der Anstalt zu seinem Nutzer/ Kunden. Der Nutzer hat das Recht von der Anstalt direkt in seinem Land angesprochen zu werden und nicht von einer Anstalt im benachbarten Land.
Dass dort der BS mitmischt, ist grob rechtwidrig, da es den BS rein rechtlich gesehen in Sachen Rundfunk gar nicht gibt. Der ist als Rechtsnatur nicht vorhanden und darf nirgens bei Rechtsangelegenheiten in Erscheinung treten. Damit kann der BS auch keinerlei Vertretung übernehmen.
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Mich würde ja brennend interessieren, ob dieser Beschluss auch mit der fehlenden Reaktion auf die Anfrage unter
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.0.html
zu tun hat, ob der "Gläubiger" sich als Behörde erkenne. Diese Anfrage scheint aber im verlinkten Artikel ("Tübinger Keule", s.o.) zumindest keinen besonderen Stellenwert zu haben, wie sich aus der un-fetzigen Formulierung erschließen lässt. Ich tendiere daher leider in Richtung 'nein'. Aber vielleicht weiß ja jemand mehr :)
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Warum steht da:
vertreten durch den Intendanten Referat Beitragsrecht, Neckarstr. 230, Gz.: Ard ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln, GZ.: ------
Ich dachte der Intendant alleine ist verantwortlich für den Laden, was ist denn der Intendant Referat Beitragsrecht ??,
Und was hat der nicht rechtsfähige Beitragsservice mit dem Befangenheitsantrag zu tun?
Meiner Ansicht nach besteht das Problem weniger darin, daß Rundfunk Ländersache ist und der BS in Köln sitzt.
Die Frage ist doch eigentlich, ob der BS überhaupt vertretungsbefugt sein kann, da er ja nicht rechtsfähig ist. Eigentlich dürfte er dann auch nicht prozeßfähig sein, sprich: die LRA nicht vor Gericht vertreten dürfen, da er auch nicht eigenmächtig handeln darf:
BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
Rn. 34: Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
Quelle: https://openjur.de/u/792411.html.
Man könnte zudem die Frage stellen, ob eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Inkassounternehmen schlampen damit wohl teilweise und beim Rundfunk-Wahnsinn geht ja auch alles drüber und drunter.
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Man könnte zudem die Frage stellen, ob eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Inkassounternehmen schlampen damit wohl teilweise und beim Rundfunk-Wahnsinn geht ja auch alles drüber und drunter.
Eine Vollmacht gibt es nicht und kann es nicht geben, da man ein nicht rechtsfähiges Etwas nicht bevollmächtigen kann. Das Problem löst man damit, dass man behauptet, die LRA nehme "ihre Rechte und Pflichten durch den BS selbst wahr".
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Das Problem löst man damit, dass man behauptet, die LRA nehme "ihre Rechte und Pflichten durch den BS selbst wahr".
Dieser originale Satz, der geschrieben steht, hat es in sich. Durch diesen Satz versucht man die Leser zu verwirren!
Richtig ist:
Die LRA nimmt ihre Rechte und Pflichten .... selbst wahr. Und lediglich Zuarbeiten ohne rechtliche Bedeutung nimmt der BS wahr.
Alles, aber auch alles in rechtlicher Hinsicht ist für den BS tabu.
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Eine Vollmacht gibt es nicht und kann es nicht geben, da man ein nicht rechtsfähiges Etwas nicht bevollmächtigen kann.
Kannst du bitte mit der Angabe entsprechender Gesetze bzw. Rechtsvorschriften ggf. Urteilen belegen, dass die Bevollmächtigung des BS durch eine LRA nicht möglich ist?
M. Boettcher
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Bernhard F. Klinger
Ein Bevollmächtigter kann nicht einfach nach Lust und Laune schalten und walten, sondern ist gegenüber dem Bevollmächtigten zur Rechenschaft verpflichtet. Hat ein Bevollmächtigter etwas getan, wozu er nicht befugt war, muss er mit einer Klage wegen Überschreitung der Kompetenzen rechnen
Auch bei einer "Generalvollmacht" darf der Bevollmächtigte nicht alles selbst entscheiden. Er muss sich immer noch an die Gesetze halten
https://www.stern.de/familie/rechtliche-fallstricke-was-bevollmaechtigte-wissen-sollten-3863772.html
Das habe ich auf die Schnelle gefunden,
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Hallo zusammen,
um eine der o.a. Fragen zu beantworten:
Gz.: Ard ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln, GZ.: ------
Da steht das GerichtsZeichen oder GläubigerZeichen - GZ: "Beitragsnummer" (im Original ersichtlich, hier im Forum geschwärzt)
Gruß
Kurt
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Kannst du bitte mit der Angabe entsprechender Gesetze bzw. Rechtsvorschriften ggf. Urteilen belegen, dass die Bevollmächtigung des BS durch eine LRA nicht möglich ist?
Du würdest Dir selbst eine Vollmacht erteilen? (Hatten wir das letztens nicht erst betreffs des Begriffes "Vertrag"? Und waren zur Erkenntnis gelangt, daß Du mit Dir selber keinen Vertrag zu schließen brauchst?)
Die "gemeinsame Stelle" ist Teil der LRA; und ob der BS nun diese kraft Gesetzgeber nicht-rechtsfähige "gemeinsame Stelle" ist oder nicht, er ist kraft BGH weder rechtsfähig, noch partei- , noch prozessfähig.
Jemandem, der nicht rechtsfähig ist, der weder verklagt werden kann, noch selber klagen darf, willst Du eine Vollmacht erteilen? Daß er für Dich also Dinge tun darf, für die Du dann freilich einzustehen hast?
@cleverle2009
Ein Bevollmächtigter kann nicht einfach nach Lust und Laune schalten und walten, sondern ist gegenüber dem Bevollmächtigten
Finde den Fehler, auch dann, wenn es nicht Dein eigener ist.
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Schön gemacht pinguin. Da musste ich zweimal lesen, bevor mir das aufgefallen ist.
@pinguin:
Der Widerspruch mit der Vollmacht ist darin begründet, dass sozusagen der BS einmal als eigenständiges Unternehmen auftritt bzw. vortäuscht, eines zu sein und andermal Teil der LRA sein soll.
Die Ursache hierfür ist, dass nicht konkret nach außen dargestellt wird, was der BS nun ist. Alles verwaschen. So, wie es gebraucht wird, wird es vom Gericht interpretiert.
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@all: könnten wir uns (bitte) darauf einigen diese Diskussion um BS HIER nicht zu führen?
Danke ;-)
Gruß
Kurt
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Du hast Recht.
Frage zu Deinem "GZ"; könnte das nicht auch einfach nur für "Geschäftszeichen" stehen?
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Freigabe des Dokumenteninhabers zur Verteilung/Verbreitung liegt vor.
Gruß
Kurt
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Und hier die Ablehnung des Befangenheitsantrages komplett incl. Begründung
Freigabe des Dokumenteninhabers zur Verteilung/Verbreitung liegt vor
Gruß
Kurt
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Interessant. Herr Eicher unterstellt Herrn Dr. Sprißler Willkür. Herr Eicher scheint eine empfindliche Mimose zu sein. Wenn es nicht nach seinem Willen geht, quängelt er.
Was sollen die Zwangsbeitragszahler erst sagen, die seit Jahren tausendfach die Willkür des deutschen Justizsystem zu spüren bekommen >:(
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Danke Kurt für die komplette Berichterstattung!
Bravo, weiter so LG Tübingen. Für Deutschland, für die Demokratie.
"Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar"
DER JUSTITIAR wurde also zum Richter auf Lebenszeit ernannt, hat aber aufgrund der zu geringen Bezahlung zum Fernsehen gewechselt. Zum Glück!
Herr Eicher scheint eine empfindliche Mimose zu sein. Wenn es nicht nach seinem Willen geht, quängelt er.
DER JUSTITIAR quängelt nicht, der kämpft ums nackte Überleben. Er hat maßgeblich zum gesetzwidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beigetragen und jetzt wird ihm dieser um die Ohren gehauen. Die schmeißen den kurzerhand raus, denn Quizshows und "Rote Rosen" kann er nicht.
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Er setze sich jedoch nicht mit existierender Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander.
Zum Glück ein Mensch, der sich mit den Schund-Gefängnisurteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt auseinander gesetzt und erkannt hat, dass eine EuGH-Vorlage gerade deswegen erfolgen musste, Herr Eicher.
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Vielen Dank @Kurt und den Einsicht spendenen "Dokumenteninhaber"!
DER JUSTITIAR wurde also zum Richter auf Lebenszeit ernannt, [...]
Und wo? In Rheinland-Pfalz. Weitere Fragen...? ;)
[...] Vorliegend ist daher die oben beschriebene Schmerzgrenze nicht nur erreicht, sie ist deutlich überschritten. [...]
So, ja, aha. Demnach weiß DER JUSTITIAR also nicht wirklich, was echte Schmerzen sind. Das könnte sich bald aber durchaus noch ändern...
(...von einer Live-Übertragung seiner Artikulationen - etwa im SWR - wäre dann allerdings dringend abzuraten, um die so vielen älteren Menschen nicht auch noch vollends zu vergraulen!)
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OT:
Dr. Hermann Eicher
Justitiar des SWR
1955 geboren in Koblenz
1975-1980 Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Freiburg/Br. und Mainz;
1981-1983 Referendariat und zweites juristisches Staatsexamen;
1983-1986 Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Promotion an der Universität Mainz
1986-1988 Sozialrichter in Koblenz;
1987 Ernennung zum Richter auf Lebenszeit;
1988-1989 Sozialrichter in Mainz;
1989-1991 Südwestfunk Baden-Baden: Persönlicher Referent von Intendant Willibald Hilf;
1991-1996 Leiter der Abteilung Zentrale Aufgaben im SWF Landesstudio Rheinland- Pfalz in Mainz;
1996-1998 Hauptabteilungsleiter Produktion (Hörfunk und Fernsehen) im SWF-Landesstudio Rheinland-Pfalz in Mainz;
Mai 1998 Wahl zum Justitiar des SWR;
1999-2000 und 2009-2010 Vorsitzender der Juristischen Kommission von ARD/ZDF;
seit 1998 Federführend in der ARD für das Rundfunkgebührenrecht zuständig.
Quelle: https://www.mainzer-medieninstitut.de/personen/hermann-eicher.php
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Vielen Dank an den edlen "Spender" für die extrem aufschlussreichen Fotos.
Der mit 32 Jahren (ist das normal?) auf Lebenszeit ernannte Richter nimmt sich in seinem Schreiben ganz schön was heraus ("reibt sich die Augen", mehrfach "außerhalb der Gesetzlichkeit",...). Viel fehlt nicht mehr, und DER JUSITIZIAR versucht, Dr. S. zu behandeln, wie man hessische Steuerfahnder behandelt hat.
Ich verstehe Herrn E.s Gezeter sowieso nicht. Wenn der Rundfunkbeitrag so wasserdicht ist, was hat er dann Angst vor dem EuGH. Es wird doch alles ganz knusprig sein, und Wohnungseinbrüche und Verhaftungen wegen weniger als 500 Euro werden halt hinzunehmen zu sein... im GEZ-Staat.
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Danke an Kurt. Geile Quelle.
Dr. Sprißler ist der Held dieser Tage.
DER JUSTITIAR quängelt nicht, der kämpft ums nackte Überleben. Er hat maßgeblich zum gesetzwidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beigetragen und jetzt wird ihm dieser um die Ohren gehauen. Die schmeissen den kurzerhand raus, denn Quizshows und Rote Rosen kann er nicht.
Meine Gedanken sind seit geraumer Zeit haarganau die Richtung.
Ich denke der große Plumps steht bevor.
Wer hat das Wort "Nutzer ", was im Gutachten war, gestrichen?
Das BVerfG kann gar nicht anders und muss die Wohnungssteuer, die es nunmal ist, kippen.
Es ist 100% eine Steuer.
Des Weiteren sind alle, aber auch alle Aktivitäten des BS hinsichtlich Bürger rechtswidrig.
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Vielen Dank Kurt,
da steckt wieder jede Menge Argumentationshilfe drin.
Ich kenne jemanden, dem in 1. Instanz Unrecht erging, obwohl er sich auf das ausstehende Urteil des EuGH
berufen hat. Er wartet jetzt auf einen neuen Bescheid, um nochmal in die 1. Instanz zu gehen.
Er steht im regelmäßigen Kontakt mit der Abteilung für Beitragsrecht in Stuttgart. (falls jemand noch Ruf-/ Fax- Nummern benötigt)
Die vorgelegte Argumentation des Hr. Dr. Sprißler wurde am Verwaltungsgericht und Geburtsort von Herrn Dr. Eicher nicht berücksichtigt.
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DER JUSTITIAR quängelt nicht, der kämpft ums nackte Überleben. Er hat maßgeblich zum gesetzwidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beigetragen und jetzt wird ihm dieser um die Ohren gehauen. Die schmeißen den kurzerhand raus, denn Quizshows und "Rote Rosen" kann er nicht.
Nee, nee! Beim ÖR-Rundfunk kann ein führender Mitarbeiter in jedes verfügbare Fettnäpfchen gern mehrfach reintreten. Dafür wird der eher befördert als abgeschoben. Anders ist die Dauerpräsenz der Dösköppe in den Sendern kaum zu erklären. Wie die "gewählt" werden, wissen wir ja.
M. Boettcher
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Besser kann man es nicht erklären:
Dr. Sprißler, Richter am LG Tübingen, hat anscheinend zu oft gegen den Rundfunkbeitrag ("GEZ") geurteilt. Nun hat der Südwestrundfunk Befangenheitsantrag gegen ihn gestellt. Er sei nicht neutral und dürfe daher keine Verfahren mehr entscheiden, in denen es um den Beitrag geht.
Im heutigen Podcast erläutere ich die rechtlichen Hintergründe und werfe einen Blick auf die Argumente des SWR und des Richters.
Abamatus-Podcast (3): Befangenheitsantrag des SWR
[Video ~18:30 min, Start-Zeit ~5:12 min, veröffentlicht 20.11.2017]
https://youtu.be/AxYawo_5Qr8
https://youtu.be/AxYawo_5Qr8?t=5m12s ;D
Siehe auch unter
sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de, 19.11.2017
Rundfunkbeitrag: SWR hält Tübinger Richter für befangen
https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2017/11/rundfunkbeitrag-swr-haelt-tuebinger-richter-fuer-befangen/
der Rechtsanwaltskanzlei „Abamatus“, Thomas Hummel
http://www.abamatus.de
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Aus der obigen Beschluss-Begründung (Seite 7):
Im Kontext des Ringens um die richtige Rechtsanwendung [i.S. Zwangsvollstreckung wg. RBStV; cec.] kann das Instrument der Befangenheit nicht dazu herangezogen werden, einen Richter wegen seiner Rechtsauffassungen disziplinieren oder ausschalten zu wollen, und zwar weder seitens der Parteien noch seitens der Kammer.
Im Zusammenhang mit dem obigen Befangenheitsantrag ein schöner Ausspruch :)
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Der mit 32 Jahren (ist das normal?) auf Lebenszeit ernannte Richter nimmt sich in seinem Schreiben ganz schön was heraus ("reibt sich die Augen", mehrfach "außerhalb der Gesetzlichkeit",...). Viel fehlt nicht mehr, und DER JUSITIZIAR versucht, Dr. S. zu behandeln, wie man hessische Steuerfahnder behandelt hat.
"reibt sich die Augen" ist in mancherlei Hinsicht Juristensprech. Die sind teilweise wirklich so drauf. Ist eine liebenswerte Besonderheit. Da schenken die sich gegenseitig nichts.