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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 09. März 2018, 23:24

Titel: Urheberrecht -> EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 09. März 2018, 23:24
Basis für dieses Thema ist die schon im Zusammenhang "Internet ist kein Rundfunk" erwähnte Entscheidung des EuGH

Rechtssache C-265/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197264&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=45580

die in dem Thema

Der 17. Dt. Bundestag, (2013), u. a. zu Art. 5 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25759.msg162686.html#msg162686

bereits benannt wird.

Es besteht zwar grundsätzlich das Recht auf Privatkopie einer audio-visuellen Produktion; es besteht allerdings nicht das Recht, diese der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

In der obigen Entscheidung kommt der EuGH zur Auffassung, daß die Genehmigung des Urhebers, seine Produkte via Rundfunk der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, nicht das Recht beinhaltet, diese Produkte via Internet zu publizieren, weil es sich dabei um eine andere Öffentlichkeit handelt.

Es ist also bei allem nicht nur darin zu differenzieren, daß Rundfunk kein Internet ist, sondern auch zu erkennen, daß es für jeden Vertriebs- bzw.- Publikationsweg je eine separate Genehmigung des Urhebers benötigt.

Es könnte sich daher die Frage stellen, ob die von den ÖRR via Mediathek im Internet zur Verfügung gestellten audio-visuellen Produkte über die nötige Genehmigung der jeweiligen Urheber verfügen, (meist werden das wohl die Filmschaffenden sein), daß der ÖRR diese Produkte über diesen Vertriebsweg ebenfalls der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt?
Titel: Re: Urheberrecht -> EU-Recht
Beitrag von: NichtzahlerKa am 10. März 2018, 11:17
Ich denke das ist der Fall. Einige nimmersatte Produktionsfirmen hatten schon mal irgendwo beklagt, dass sie dafür zu wenig Geld bekommen, dass das Zeug auch im Internet landet. Die kriegen jetzt mal ganz grob behauptet 10% mehr oder so. Details weiß ich aber wirklich nicht. Die Frage wäre noch, ob die Anstalten berechtigt sind, den Aufschlag zu zahlen, schließlich ist das nicht ihr Auftrag, für den sie bei uns kassieren!