gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: Punisherface am 03. März 2018, 17:05

Titel: Brief mit Aufforderung zur Abgabe Vermögensauskunft fast 2 Monate rückdatiert
Beitrag von: Punisherface am 03. März 2018, 17:05
Hallo alle zusammen,

heute hatte Person A einen unfrankierten Brief mit einem Stempel "zugestellt am .............." mit handschriftlich hinzugefügtem Datum "8.1.18" im Briefkasten.

A konnte sich denken worum es ging.
Nach dem Öffnen stellte sich heraus, das ein 50 km entfernter GV mit einer Zwangsvollstreckungssache beauftragt wurde.

In diesem Schreiben steht geschrieben, das A eine Abgabe der Vermögensauskunft wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 668,61 Euro aufgrund eines Ausstandsverzeichnisses des Bay. Rundfunk usw usf... abgeben muss oder er zahlt mit einer Frist von 14 Tagen.

Das o.g. Schreiben befahl A auch, das er bis zum 25.01.18 um 09:45 beim GV sein muss sofern er nicht zahlen kann, um sein Vermögen zu offenbaren.

Jetzt hat A aber den Brief heute erst am 03.03.18 erhalten.
Das Datum des Briefs beträgt den 02.01.18.

Wie sollte sich A in dem Fall verhalten? :-\



Edit DumbTV:
Wenig aussagekräftigen Betreff Zwangsvollstreckungssache heute im Briefkasten angepasst bzw. präzisiert.
Titel: Re: Brief mit Aufforderung zur Abgabe Vermögensauskunft fast 2 Monate rückdatiert
Beitrag von: PersonX am 03. März 2018, 21:46
Person A hat hoffentlich einen Zeugen, welcher bestätigen wird, dass der Brief erst am Tag X statt Tag Y in seinem Kasten war.

Unabhängig davon muss A prüfen ob der Vorgang bereits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist und ob diese noch läuft, wenn beides der Fall ist, dann kann eine Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage, welche zum Ziel hat feststellen zu lassen, dass kein Titel etc. besteht die Wahl sein.

Wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft folgt ein Schreiben, dass Person A ankündigt, dass Person A in ein Verzeichnis eingetragen wird. Dagegen ist Widerspruch möglich, aber der alleine reicht nicht, es bedarf dazu noch ein Antrag auf Aussetzung der Eintragung gegebenenfalls einem Antrag auf Aufhebung.

Gegen die Art und Weise des GV gibt es die Möglichkeit der Beschwerde. Gegen Fehler in der Art und Weise gibt es die Erinnerung.

Alle diese Punkte sind bereits im Forum vom Beispielablauf über den Schnelleinstieg zu finden beschrieben.