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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: maikl_nait am 28. Februar 2018, 00:27

Titel: BVerwG 7 C 26.16 ua.: EU-Recht hat Vorrang
Beitrag von: maikl_nait am 28. Februar 2018, 00:27
Grüazi!

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 in Sachen Diesel-Fahrverbote festgestellt:
EU-Recht hat Vorrang, entgegenstehende nationale Regelungen müssen unangewendet bleiben.

http://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=BVerwG+7+C+26.16 (http://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=BVerwG+7+C+26.16)

Dazu der Generalanzeiger:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/wirtschaft/nrw/Diesel-Fahrverbote-zul%C3%A4ssig-Geisel-kritisiert-Urteil-article3794485.html (http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/wirtschaft/nrw/Diesel-Fahrverbote-zul%C3%A4ssig-Geisel-kritisiert-Urteil-article3794485.html)

Hop Schwyz!
Michael
Titel: Re: BVerwG 7 C 26.16 ua.: EU-Recht hat Vorrang
Beitrag von: ope23 am 28. Februar 2018, 12:18
Bei den Copy&Paste-Urteilen war - nach schneller Benutzung der Forumssuche - aber der 6. Senat schuld, oder? (Angeblich trauen sich die Mitglieder dieses Senats nicht mehr in die hausinterne Kantine.)
Titel: Re: BVerwG 7 C 26.16 ua.: EU-Recht hat Vorrang
Beitrag von: maikl_nait am 28. Februar 2018, 22:16
Grüazi!

Ja, richtig. 6 C 6.15. Eine Bilderbuch-reife Vorführung von "wie geht willkürliche Rechtssprechung", die 6. Kammer hat sich sicherlich mit allem, nur nicht mit Ruhm bekleckert.

Willkommen in der DDR 2.0 -- es gibt Bananen, aber keine Republik!  >:D

Hop Schwyz!
Michael


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter andere Verfahren thematisieren, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG 7 C 26.16 ua.: EU-Recht hat Vorrang
und oben besagten Beschluss zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG 7 C 26.16 ua.: EU-Recht hat Vorrang
Beitrag von: maikl_nait am 02. März 2018, 08:35
Grüazi!

@Bürger
Es geht bei obigem Urteil darum, daß hier krass zu Tage tritt: mal wird einschlägiges EU-Recht als vorrangig betrachtet (das dient diesmal der Enteignung der Eigentümer von Diesel-Kfz) -- mal "ist nicht anwendbar" ("Einfach zahlen. Einfach alle.").

Da im Rf-Bereich ebenfalls einschlägiges EU-Recht existiert (Mediendienstleistungen -> freier Markt, Verbraucherschutz, Beihilfen, Informationsfreiheit, Datenschutz), kann mit 7 C 26.16 unterstrichen werden, daß auch für den deutschen örR EU-Recht vorrangig anzuwenden ist.

Hop Schwyz!
Michael