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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. Februar 2018, 13:23
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Juristische Personen haben im EU-Recht keine Befugnis, persönliche Daten natürlicher Personen zu verarbeiten - außer, dass es diese natürliche Person explizit genehmigt hat oder es zu Zwecken der Strafverfolgung dient.
Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.0.html
Meldedaten -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26260.0.html
Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26311.0.html
Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html
Zur Erinnerung:
Nur diese Behörden dürfen auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar zugreifen und dieses auch nur zur Strafverfolgung:
In Deutschland sind zugriffsberechtigt:
Bundeskriminalamt;
Polizeidienststellen der Länder;
Bundespolizeipräsidium;
Bundespolizeidirektionen;
Polizei beim Deutschen Bundestag;
Zollkriminalamt;
Zollfahndungsdienststellen;
Hauptzollämter;
Ausländerbehörden der Länder;
Diplomatische und konsularische Vertretungen;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
Bundesverwaltungsamt;
Justizbehörden;
— Generalbundesanwalt;
— Staatsanwaltschaften;
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA);
Kraftfahrzeugzulassungsstellen;
Liste der zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1518097030342&uri=CELEX:52015XC0624%2801%29
Dann haben wir die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, die explizit die personenbezogenen Daten natürlicher Personen schützt,
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
mit den darin enthaltenen Rechten,
Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
in dem übrigens auch vom Widerruf einer nötigen Einwilligung die Rede ist
1.)
[...]
b)
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Artikel 16
Recht auf Berichtigung
Artikel 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 21
Widerspruchsrecht
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679
Dann haben wir die Entscheidung des EuGH, die im nachstehenden Thema diskutiert wird:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html
wonach es also selbst einer Behörde untersagt ist, personenbezogene Daten mal eben einfach weiterzureichen.
Und dann haben wir ja noch Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit, der sich in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wiederfindet, und seine Aussage, daß es keine Eingriffe durch öffentliche Gewalt geben darf.
"without interference by public authority".
In nachstehendem Thema ausführlich diskutiert:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
"Wirtschaftliche Gründe" sind keine der Ausnahmen gemäß EMRK, die zu Eingriffen gestatten und auch das "Schengener Informationssystem" untersagt es, die darin gespeicherten Daten zu wirtschaftlichen Zwecken zu verarbeiten.
In diesem Thema darf diskutiert werden, aber bitte nicht shreddern.
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Der Bundesgerichts BGH hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 in der Sache I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung eine Vorlage an den EuGH gestellt.
EuGH zur Verwendung personenbezogener Daten – Cookie-Einwilligung .
Das Verfahren wurde bis zu EuGH-Klärung ausgesetzt.
Der Beschluss ist unter diesem Link abzurufen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=80132&pos=2&anz=508 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=80132&pos=2&anz=508)
Ich hab den Beschluss nicht verifiziert aber zwei Punkte sind anzumerken.
1. ) Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist in der Lage eine Vorlage an den EuGH zu richten um eine Klärung nach EU-Recht in dem Fall zu berücksichtigen.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ist in der viel wichtigeren und weitreichenderen Sache RF-Beitrag nicht in der Lage die betreffenden Frage - z.B. Gleichbehandlung u.a. mit einer Vorlage an das EuGH zu richten.
Vielleicht sollte man in zukünftigen Verhandlungen vor den VG auf das Beispiel mit einer Begründung Bezug nehmen, damit solchen VG-Richter mal aufgezeigt wird, dass Sie nur Interessenvertretung der LRA in den Prozessen RF-Beitrag vollziehen. Ich nenne das richterliche Willkür.
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Ein fiktiver Besucher könnte sich vorstellen, dass einen das praktisch nicht weiterbringen würde. Es gibt aus seiner Sicht keinen Bedarf, den VG in Bezug auf deren Unfähigkeit zu sehen, Hilfestellung angedeihen zu lassen. Die wollen schlicht nicht sehen (bzw. sind offensichtlich entsprechend instruiert.)
Solange in "unserem" Rechtssystem zwei Grundsätze gelten, nämlich:
1) Unabhängige Gerichte und Richter (von etablierter Politik bzw. jeweiligen justizministerium)? Kommt überhaupt nicht in Frage! Was interessiert uns denn der EU-Rat mit seiner seit dreißig Jahren erhobenen Forderung, Deutschland habe endlich die Unabhängigkeit der Justiz und damit Gewaltenteilung herzustellen?!
2) Dass per Universalpersilschein - alles was Gerichte / Richter zurechtbeugen, letztlich unter "Verkennen", "Übersehen" oder mit anderen Worthülsen etikettierter Rubrik zu verbuchen - jede Haftbarmachung von Richtern ausgeschlossen ist (da grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz so letztlich aus der Welt geschafft werden)
...würde man die selben Antworten bekommen, wie bisher von Gerichten schon im Vorfeld überhaupt erhobener entsprechender Fragen. Aktuell dann eben: "Der Anlass zu entsprechenden Schritten möge zwar im genannten BGH-Verfahren bestanden haben, bezogen auf den sogenannten "Rundfunkbeitrag" bestünde dieser aber nicht - weder in Gestalt der BVerfG-Vorlage noch einer solchen beim EuGH." Denen passiert ja nichts, höchstens geht es mit der nächsten Beförderung schneller.