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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Markus KA am 07. Februar 2018, 19:11
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In einem fiktiven Fall könnte Person A nach einer Stellungnahme zur Zahlungsaufforderung eines ländlichen Radiosenders folgende Antwort vom Beitragsservice bekommen haben:
"Wir bitten um Beachtung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gültiges Abgabenrecht darstellt, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht, sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz bestätigt worden ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des RBSTV nachträglich entfällt, sondern allenfalls für die Zukunft geändert wird.
Sie bitten um die Aussetzung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Als Begründung tragen Sie vor, dass das Landgericht Tübingen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsfragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit Europarecht vorgelegt hat.
Bitte beachten Sie, dass ein Vorlageverfahren vor dem EuGH selbst nichts an der Gültigkeit des mitgliedstaatIichen Rechts ändert. Das heißt, die Rundfunkbeitragspflicht besteht weiterhin.
Eine Entscheidung des EuGH muss insofern erst abgewartet werden, sie betrifft jedoch nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit Ihres Vollstreckungsverfahrens.
Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags und seine Europarechtskonformität wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits höchstrichterlich festgestellt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 C 11.16). Die Bedenken des Einzelrichters am Landgericht Tübingen werden weder in der Verwaltungs- noch in der Zivilrechtsprechung geteilt, die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Rundfunkbeiträge wurde bereits mehrfach durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (beispielsweise: BGH. Beschluss vom 27.04.2017, IZB 92/16).
Der offene Betrag ist somit von Ihnen zu zahlen.
Selbstverständlich steht Ihnen auch der Rechtsweg offen. Sie können gegen entsprechende Festsetzungsbescheide des SWR Widerspruch einlegen und gegen einen daraufhin ergehenden Widerspruchsbescheid klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
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"G-ü-l-t-i-g-e-s Abgabenrecht? ;D
Die Antworten vom öR werden auch immer dreister.
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Ich würde sagen:
Eine automatisierte Einzelmeinung, die diesseits nicht geteilt wird. ;) ;D >:D
Mehr auch nicht.
Immerhin "interessant", die Auffassung der Gegenseite so schwarz auf weiß lesen zu "dürfen".
In der "Praxis" wird diese Auffassung ja leider noch durch die Gerichte unterstützt.
Die tatsächliche rechtliche Relevanz/ Verbindlichkeit dieses Schreibens dürfte allerdings eher gegen Null tendieren. (nicht-rechtsfähige, namentlich nicht öffentlich bekanntgegebene Stelle, schreibt anonym, ohne namentliche Unterzeichnung - und auch ohne Vermerk, dass dieses Schreiben "maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" sei...) Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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"...Eine Entscheidung des EuGH muss insofern erst abgewartet werden, sie betrifft jedoch nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit Ihres Vollstreckungsverfahrens..."
Man könnte den Eindruck haben, dass nicht nur das BVerfG, sondern auch der BS der Meinung sind, dass die Entscheidung des EuGH abgewartet und die Klageverfahren ausgesetzt werden müssen.
Hierzu auch:
BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17: Verfahren auszusetzen bei EuGH-Drittverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26016.msg164098.html#msg164098 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26016.msg164098.html#msg164098)
Über das Urteil des BVerfG und den Hinweis des BS könnte man möglicherweise in seiner Verhandlung und im Antrag auf Aussetzung gemäß § 94 VwGO dem Gericht kund tun und darüber diskutieren. Gleichzeitig dazu eine Besprechung des Fragekatalogs des BVerfG und der EuGH-Vorlage des LG Tübingen in einer Verhandlung kann von Vorteil sein. 8)
Hierzu auch:
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.msg161107.html#msg161107 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.msg161107.html#msg161107)
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Sorry, aber ich kann es mir nicht verkneifen.
...sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz bestätigt worden ist.
Scheint so, als hätte der BS neuerdings ein Problem mit Mäusen, die jetzt auch schon die Textbausteine anknabbern.
Hier wurde doch glatt schon der Bayerische Verfassungsgerichtshof weggeknabbert.
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Grüazi!
Die üblichen Nebelkerzen, "EuGH gilt nicht, zumindest nicht sofort", "alles gültig", "alles vollstreckbar", "alles rechtmäßig", "BVerwG hat höchstrichterlich über Verfassung und EU-Recht entschieden".
Bspw sind die VGH RP und Bay nicht für NRW zuständig, werden mir hier in NRW aber auch immer wieder "frisch" serviert.
Das ist alles recht mäßig. Und soll davon ablenken, dass das BVerfG nun selber unterwegs ist, und dass die Entscheidung des EuGH (den letzten Jahren nach) höchstwahrscheinlich auf "Einfach Rückzahlen. Einfach alles. Einfach an Alle." lautet.
Hop Schwyz!
Michael