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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: KingKong am 30. Januar 2018, 01:41

Titel: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: KingKong am 30. Januar 2018, 01:41
Wo nichts zu holen ist, da ziehen die sich schnell zurück.

Bei mir kam mit dem Gerichtsbescheid auch gleich die Rechnung (105€).
Da habe ich die Bescheinigung über mein P-Konto kopiert und den Rentenbescheid, welcher aufzeigte, dass ich unter der Pfändungsgrenze liege, und bat um Stornierung der Rechnung, weil sie uneinbringlich sei.

Eine Woche dauerte es, bis ich zwei Schreiben von verschiedenen Stellen bekam:
Die Rechnung war auf 0 gesetzt worden.

Meine Überlegung geht nun dahin, dass - wenn sich ein Gerichtsvollzieher meldet - ich dem die gleichen Unterlagen zukommen lasse. Es bleibt dann abzuwarten, ob der WDR dann auf Gefängnis besteht, wenn ohnehin nichts zu holen ist. Ich bestehe nämlich darauf, dass man mir das Existenzminimun eines Schuldners lässt.

Da zu erwarten ist, dass meine Rente ohnhin nie darüber liegen wird, dürfte der Rundfunk das Nachsehen haben. Das funktioniert allerdings nur, wenn man wirklich nicht mehr hat.
Das soll ein Versuch werden, um auszuloten, ob die das respektieren - schließlich ist die Pfändungsgrenze gesetzlich festgelegt.

Sollte das funktionieren, dann berichte ich darüber, damit das in Serie gehen kann - sozusagen als passiver Widerstand.
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: Besucher am 30. Januar 2018, 07:08
Das kann man natürlich machen, und wäre unter dem Aspekt auch als nützlich anzusehen, den edlen Herrschaften (GEZ, aber auch GVen und Verwaltungsstellen, die sich offensichtlich bislang in ihrer Rolle als HiWis der Anstalten gefallen und sich damit endlich mal wichtig fühlen dürfen) zusätzlich und so viel Arbeit wie möglich zu bescheren. Man bedenke, dass das ggw. System sicher seine quantitativen Grenzen hat, und insofern - wenn nur genügend mitmachen würden - sich niemand mehr den bisherigen Zirkus (aka "unparteiliche" Prozesse und Rechtsprechung) vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht antun müsste. Dann würde der ÖRR in seiner bisherigen Form als indokrinierender Staatsfunk/ Verblödungs- und bloße Gelddruckmaschine für die medialen Hofschranzen der "Eliten" ganz von allein baden gehen, bzw. wäre die etablierte Politik gezwungen, sich von "ihrem" ÖRR in der bestehenden Form zu verabschieden. Und auch mancher beamtete Jurist in seiner Festung des krisensicheren Bürostuhls im Gericht käme bestimmt ins Nachdenken.

Für einzelne - passiver Widerstand bzw. als individuelle "Problemlösung" - sicher legitim, denn nicht jeder kann/ möchte aus unterschiedlichen Gründen einen Rechtshändel mit den hochwohledlen Recken des ÖRR eingehen.

Aber als Alternative dazu, aktiv - inkl. hoffentlich bald auch der "Zivilgesellschaft" - rechtlich-politisch gegen diesen maßlosen (Bereicherungs-) Apparat (als unter 180 und zudem einem der kleinsten Staaten weltweit trotzdem mit 8 Mrd. € p.a. in Größenordnungen absolut teuersten ÖRR) vorzugehen, wäre das wohl nicht anzusehen.
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: Spark am 30. Januar 2018, 07:30
Hallo :)
und Danke für die Info.
Da sich der Verein (übrigens auch WDR) nach nun 2 Jahren endlich dazu bequemt hat, einer Person D einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen, steht jetzt demnächst die Klage an.
Auch Person D liegt mit Rente plus Wohngeld weit unter der Pfändungsfreigrenze. Allerdings gibt es noch kein P-Konto, kann aber laut Bank schnellstens eingerichtet werden, falls es nötig sein sollte. Laut Widerspruchsbescheid wurde aber noch keine Zwangsvollstreckung eingeleitet, so dass Person D damit noch warten wird.

Allerdings glaubt Person D nicht, dass der Verein vor dem Existenzminimum halt machen wird, wenn keine Bescheinigung über eine Sozialleistung vorliegt. Man darf gespannt sein.
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: noGez99 am 30. Januar 2018, 08:07
Wird auch immer eine Verfassungsbeschwerde auf jeden Bescheid und Widerspruchsbescheid erhoben?
Das ist jetzt auch ohne Klage möglich:

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Und wenn die ZV kommt, hier gibt es ein Muster für eine Einstweilige Anordnung:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: Besucher am 30. Januar 2018, 14:11
Hallo @Spark...

...
Da sich der Verein (übrigens auch WDR) nach nun 2 Jahren endlich dazu bequemt hat, einer Person D einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen, steht jetzt demnächst die Klage an.
Auch Person D liegt mit Rente plus Wohngeld weit unter der Pfändungsfreigrenze.
...
Laut Widerspruchsbescheid wurde aber noch keine Zwangsvollstreckung eingeleitet, so dass Person D damit noch warten wird.

Allerdings glaubt Person D nicht, dass der Verein vor dem Existenzminimum halt machen wird, wenn keine Bescheinigung über eine Sozialleistung vorliegt.
...

...die jeweils zugunsten der Beschwerdeführer (1 BvR 3269/08, 1BvR 656/10 sowie 1 BvR 665/10, u. a. zumindest einer davon auch mit Rente + Wohngeld <= Existenzminimum, und damit u. a. gem. Art. 3/I GG [Gleichbehandlungsgrundsatz] ggü. HartzIV Empfängern wegen Begünstigungsausschluss verletzt) entschiedenen Verfassungsbeschwerden sind bekannt?

Waren wie nachlesbar zwar keine Urteile, sondern nur Entscheide, da die ehrenwerten Herrschaften beim Etablissement bzw. den Anstalten um 5 Sekunden vor 12 die "Notbremse" gezogen hatten. Das, indem sie im letzten Moment die beantragten Befreiungen vollzogen & damit die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer (als einer Voraussetzung für eine Verf.beschwerde) "aus der Welt geschafft" hatten - womit die zugrundeliegenden jeweiligen VG-/OVG-Gefälligkeitsurteile zugunsten des ÖRR nicht aufgehoben wurden, sondern bestehen blieben, während die Verf.beschwerden ohne formelles Urteil als "erledigt" eingestuft wurden.

Ob sich das Bundesverfassungsgericht wohl auch in Zukunft weiterhin (bzw. noch mal) vom ÖRR so schön vorführen lassen würde?  Vermutlich nicht nur ein fiktiver Besucher könnte sich vorstellen, dass nicht jeder BVerfRichter (m/w) in gleichem Maß Lust hat, sich dauerhaft von den "Anstalten"/ deren Etablissement (aber auch den diesen bekanntermaßen mit Freuden zuarbeitenden Verwaltungsgerichten) seine/ ihre (Arbeits-)Zeit stehlen zu lassen.

Könnte, hier allg. zur Diskussion gestellt - womgl. auch in solchen Fällen wie oben - bereits anhand der auch diesbzgl. (Bedürftige ohne Hartz IV-Stern) dem Vernehmen nach kaum überschaubaren Zahl von VG/ OVG per Gefälligkeitsurteil für den ÖRR abgebügelten Verfahren (Notorische Gefälligkeitsurteile - ... - Verzeihung - "Gefestigte Rechtsprechung"®, so muss es natürlich heißen) - der "Rechtsweg als erschöpft" gelten?
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: Markus KA am 30. Januar 2018, 15:42
Die letzten Wochen und Monate haben gezeigt, dass Personengruppen, die den Landesrundfunkanstalten zu erkennen gegeben haben (im Briefwechsel oder bei mündlichen Verhandlungen), dass es bei Ihnen "nichts" zu holen gibt, oft von Zwangsvollstreckung verschont wurden oder vor Gericht einen Vergleich erreicht haben.

Es scheint so, dass sich die Rundfunkanstalten manchmal zweimal überlegen, ob sie ein Vollstreckungsersuchen mit all seinen Gebühren starten. Bleiben diese Vollstreckungen erfolglos, dann bleiben die Rundfunkanstalten auf den Kosten sitzen.

Hierzu auch § 11 VwVG-BW:
Zitat
"Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von
Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen."
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: Tereza am 30. Januar 2018, 18:20
... Bei mir kam mit dem Gerichtsbescheid auch gleich die Rechnung (105€). ...

@KingKong
Handelt es sich bei dem Gerichtsbescheid um ein Urteil?
Und bei dem Betrag von 105 EUR um die Gerichtskosten? Oder um ausstehende Rundfunk"beiträge"?
Ansonsten: Passiver Widerstand ist eine sehr gute Strategie, wenn man einen langen Atem hat (wurde z. B. von Gandhi erfolgreich durchgezogen).
Titel: Re: (passiver) Widerstand bei "uneinbringlichen" Fällen (unter Pfändungsgrenze)
Beitrag von: Besucher am 30. Januar 2018, 19:07
Tatsächlich, @Tereza, was den "passiven Widerstand" angeht. Wenn aber - bildlich gesprochen - sozusagen jeweils 10 Polizisten da wären, um einen Demonstranten wegzutragen, wäre es suboptimal. Weitaus besser wäre es, wenn jeweils ein Polizist zehn Demonstranten (auf einmal natürlich) wegtragen müsste :-)...