gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Funktion am 25. Januar 2018, 11:36
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Hallo Gemeinde,
Person F hat jetzt das volle Programm bis zur Klage vorm VerwG durchgezogen. Wie erwartet, wurde seine Klage abgewiesen.
Immerhin wartet der Verbrecherverein fast vier Jahre auf seinen Zwangsbeitrag. >:D
F hat Ende Dezember den entsprechenden Beschluss vom VerwG Oldenburg zugestellt bekommen.
Gestern hatte F dann wieder einen Brief vom BZ, in dem Sie erstmals mit der Zwangsvollstreckung drohen.
Mittlerweile hat F über 800€ bei denen auf der Uhr, zzgl. 65 € Säumniszuschlag.
Hat F jetzt noch irgendwelche Möglichkeiten die Zahlung weiter hinauszuzögern?
Wiederspruch gegen die Vollstreckungsbehörde o.ä.?
Ansonsten kann F doch auch unter Vorbehalt seine Zwangsabgabe leisten und den ganzen Spass noch mal von vorne "zelebrieren" oder? Zum Glück hat F jeden Monat 17,50 € in mein Sparschwein gedrückt, wodurch die Zahlung -zumindest finanziell- egal sein kann! Es fühlt sich nur nach vier Jahren wie eine Niederlage an...
Über Tipps & Anregungen würde F sich sehr freuen!
Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen
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Hat F jetzt noch irgendwelche Möglichkeiten die Zahlung weiter hinauszuzögern?
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Entweder den "offiziellen" Rechtsweg einhalten und zum OVG, oder die "Erschöpfung des Rechtsweges" geltend machen und direkt Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe.
Seit eine entfernte Bekannte von mir Radio Bremen das Aktenzeichen Ihrer Verfassungsbeschwerde mitgeteilt hat, kam keine weiter Post, weder vom Beitragsservice, noch von Radio Bremen.
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Danke für deine Antwort!
Gibt es irgendwo eine "Anleitung" für die Verfassungsbeschwerde?
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Hallo,
schau bitte mal hier:
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Urteil des VG Freiburg?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25847.msg163126.html#msg163126
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Profät Diabolo hat ein Muster generiert. Den allgemeinen Teil kann man gut abschreiben. Die Vorlage ist hier im Forum zu finden:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024
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Shit, die 4 Wochen Frist nach Entscheidung des VerwG ist gerade abgelaufen! :o >:(
Ansonsten kann F doch auch unter Vorbehalt seine Zwangsabgabe leisten und den ganzen Spass noch mal von vorne "zelebrieren" oder?
^^geht das denn?
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Shit, die 4 Wochen Frist nach Entscheidung des VerwG ist gerade abgelaufen! :o >:(
Ansonsten kann ich doch auch unter Vorbehalt meine Zwangsabgabe leisten und den ganzen Spass noch mal von vorne "zelebrieren" oder?
^^geht das denn?
Die LRA und der BS sagen nein, weil man öffentliche Abgaben nicht unter Vorbehalt zahlen könne. Siehe auch https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6832.0 Andere, z. B. ein RA K. Steinle, schreiben etwas anderes: https://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/305067-rundfunkbeitrag-nur-noch-unter-vorbehalt-zahlen
M. Boettcher
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Ansonsten weitermachen: Gerichtsgebühr ist *4 anstelle *3.
Anwaltssuche dokumentieren, dass man keinen findet und einen Notanwalt beantragen.
Ich glaube der Profät hat die Klageeinreichung ohne Notanwalt gemacht, weil Ihm keiner bereitgestellt wurde.
Siehe:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg128563.html#msg128563
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Beispiel was gehen kann:
Wichtig, es sind nicht 4 Wochen, sondern zumeist 1 Monat ab Bekanntgabe.
Sofern der Zugang zum OVG einer Beantragung bedarf, weil Berufung ausgeschlossen wurde, dürfte gelten 1 Monat Frist ab Bekanntgabe und 2 Monate für die Begründung.
Person A hat sicherlich jetzt seit Bekanntgabe einige Anwälte versucht per Brief anzuschreiben und kann den Postausgang dokumentiert belegen, gegebenenfalls auch Telefonlisten nachweisen, sprich Ihre Bemühungen einen Anwalt innerhalb von einem Monat zu finden nachweisen. Wenn Person A das möglich ist, wäre der nächste Schritt sofern die Frist von einem Monat noch nicht um ist zum VG zu fahren und dort einen Antrag auf Zulassung zur Berufung in Verbindung mit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zur Niederschrift zu geben, als Nachweise der Bemühungen braucht es diese Dokumentation unmittelbar als Anhang ebenso innerhalb dieser Frist. --> Damit läuft das Verfahren zunächst ohne weiteres weiter. Für die weitere Begründung warum die Berufung zuzulassen ist besteht dann ein weiterer Monat.
Das geht falls Frist knapp ist auch per Fax
Anschrift VG
Zeile mit Datum
Anschrift Person A
Kläger/Klägerin -
erklärt zum Verfahren
Az. _ _ _ _ _ _ _ / _ _
folgendes:
1. Es wird beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom __.__.____, zugestellt am
__.__.201_, zuzulassen.
2. Es wird beantragt, dem Kläger/ der Klägerin einen Prozessbevollmächtigten für
das Zulassungsverfahren beizuordnen.
Begründung:
Der Kläger/ die Klägerin hat sich bisher erfolglos bemüht, einen Prozessbevollmächtigten
für das Zulassungsverfahren zu bekommen. Nachweise dafür können erbracht werden. Es
wurden mindestens [15] Anfragen gestellt, davon wurde ein Teil überhaupt nicht
beantwortet. Um die Frist zu wahren, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung heute
selbst durch den Kläger/ die Klägerin gestellt werden.
Unterschrift Person A
Anlagen
Zustellnachweis
Kopien von Anfragen
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Das OVG wird diesen Antrag, sehr wahrscheinlich als Antrag auf Stellung eines Notanwalt auslegen und dann damit weiterverfahren.
Wie es danach tatsächlich weiter geht bleibt jedoch abzuwarten, aber die weitere Monatsfrist für die Begründung der Berufungszulassung sollte wohl zunächst auch ohne Rechtsbeistand minimal gewahrt werden denn,
PersonX würde denken, dass zusätzlich eine Antwort vom OVG kommt und Person A natürlich dem OVG auch antworten will und einen ersten Vortrag warum die Berufung zuzulassen ist liefert aber auch um Verlängerung der Frist für die weitere Begründung ersucht, damit ein Rechtsbeistand/Prozessbevollmächtigter sich damit auch befassen kann, diesen hat man ja noch nicht.
Es könnte auch passieren, dass der Gegenseite durch das OVG Zeit für eine Stellungnahme eingeräumt wird.
Das OVG wird vielleicht zudem nicht darauf hinweisen, dass eine weitere Begründung erforderlich ist.
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Wann @Funktion war denn genau "Ende Dezember", dass die Frist exakt irgendwann zwischen vorvorgestern und heute abend abgelaufen wäre? Kann ja - wie auch schon von anderen verlautet - durchaus einen Unterschied machen, ob eine Frist nach Tagen, Wochen oder auch Monaten bemessen ist. Das BVerfG hat abseits dessen aber stets ein offenes Ohr (bzw. 'nen offenen Briefkasten).
Ob das Zahlen "unter Vorbehalt" auch in fiktiven Situationen wie ggü. den "Anstalten" und deren Etablissement "geht", ist, wie auch @drboe schon feststelltt, tatsächlich eine Frage ohne bislang eine eindeutige Antwort - wobei ein fiktiver Besucher selbstredend auf das, wass ausgerechnet die ehrenwerten Herrschaften aus den "Anstalten" bzw. des sogenannten "Beitrags-Service " zu dem Thema erzählen, wenn überhaupt, dann am Wenigsten geben würde (die sind schliesslich Partei, und nichts anderes). Und einer Partei, die sich schon den Kommentar zum sie selbst betreffenden Rechtsgebiet selber bastelt bzw. basteln lässt - ist der über den Weg zu trauen? Von einer gegnerischen Versicherung läßt sich in überwältigend vielen Fällen auch kein vernünftiger Mensch sagen, was und wie es richtig ist.
Denen könnte durchaus im wesentlichen wichtig sein, einfach sicherzustellen, dass möglichst keiner auf seine Überweisungen "unter Vorbehalt" draufschreibt bzw. denen im Vorfeld gerichtsfest mitteilt, dass man nur "unter Vorbehalt" zahlt. Ob das später hilft oder nicht, wird sich gewiss noch zeigen müssen, im ungünstigsten Fall wär's halt einfach nutzlos.
Ein Verbot gibt es anders herum bislang nicht - und wenn der "Schaden" dann darin bestehen sollte, dass die hochwohledlen Recken bei den "Anstalten" und im Etablissement beleidigt darob die Annahme der Zahlungen verweigern würden :->>, das wäre doch mal ein "Schaden", über den man sich freuen kann.
Ärgerlich wäre nur, wenn der in dem vom doc beispielhaft zitierten Blog schreibende Anwalt tatsächlich mit seiner Auffassung Recht hätte - "man" aber den hochwohledlen Herrschaften mit deren gegenteiliger Behauptung auf den Leim gegangen war.
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@Funktion
Person F habe jetzt das volle Program bis zur Klage vorm VerwG durchgezogen. Wie erwartet, wurde seine Klage abgewiesen.
- Hat Person F einen Beschluss oder ein Urteil?
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Die Frist beginnt zu laufen wenn der Brief in Deinem Postkasten ist, nicht wann das Datum des Urteils ist!
Stichwort Bekanntgabe.
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- Hast Person F einen Beschluss oder ein Urteil?
Beschluss
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Kann mir jemand erklären, welchen Vorteil es hat, eine Berufung beim OVG mit Anwaltszwang, und entsprechenden Kosten, einzulegen. Statt gleich beim Verfassungsgericht kostenfrei Verfassungsklage einzureichen?
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Kann mir jemand erklären, welchen Vorteil es hat, eine Berufung beim OVG mit Anwaltszwang, und entsprechenden Kosten, einzulegen. Statt gleich beim Verfassungsgericht kostenfrei Verfassungsklage einzureichen?
Der Rechtsweg muss ausgeschöpft sein, sonst nimmt das BVerfG es nicht an. Man kann aber bei entsprechenden Verweisen in der Ablehnung des VerwG auf das Bundesverwaltungsgericht unter Umständen auch direkt zum Verfassungsgericht. Man muss dann aber begründen, wieso der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
Siehe:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html).
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Person m könnte eine Ratenzahlung vereinbart haben sagen wir 20 beischlafdollars.
Nach ein paar raten eigenmächtig auf 5 pensionsanteile reduzieren.
Kontoauszug anfordern.
Nicht auf einmal alles Bezahlen.
Wenn dieses Jahr Bundesverfassungsgericht oder europäischer Gerichtshof entscheiden sollten,kannst von dem gesparten Geld in den Urlaub.
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TVFranz,
Deine Frage muss genau andersherum gestellt werden.
Kann mir jemand erklären, welchen Vorteil es hat, eine Berufung beim OVG mit Anwaltszwang, und entsprechenden Kosten, einzulegen. Statt gleich beim Verfassungsgericht kostenfrei Verfassungsklage einzureichen?
Und zwar so. Kann mir jemand den Vorteil erklären wenn ich nach einem abweisenden Beschluss des VG, direkt kostenfrei ohne Anwalt Verfassungsbeschwerde erhebe ?
Erkennst Du den Unterschied? Die Antwort ist in der Frage schon enthalten ;)
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Kurze Zusammenfassung und Hinweise:
- Generell sollte man auf Fristen, die in den entsprechenden Rechtsbehelfen aufgeführt werden, Beachtung schenken, sich in dieser Zeit informieren und reagieren.
- Hat man sich entschieden, den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beenden, kann es sein, dass die nächste Zahlungsaufforderung und Drohung mit einer Zwangsvollstreckung sich nicht lange auf sich warten lässt. In einem fiktiven Fall könnte man mit einer Art Beschwerde oder Widerspruch seine Meinung darüber kund tun, hat aber möglicherweise keine weiteren Auswirkungen, da diese Zahlungsaufforderungen unüblich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
- Im fiktiven Falle der eingetretenen Vorladung zur Vermögensauskunft, kann ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Vollstreckung (z.B. Erinnerung etc.) eingeleitet werden, hierzu die wertvollen Beiträge im Forum lesen.
- In einigen Bundesländern ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg faktisch bereits nach dem VG beendet, weil VGH oder OVG bereits mehrmalig Anträge auf Zulassung der Berufung zum Thema Rundfunkbeitrag nachweislich abgelehnt haben. Dies wird oft in den Ausdrücken "einheitliche Rechtsprechung" in diversen Urteilen zunehmend verdeutlicht. Das BVerfG scheint wohl diese Sachlage ebenso zu sehen und nimmt aus den entsprechenden Bundesländern, in denen der Rechtsweg nach dem VG erschöpft scheint, auch die Verfassungsbeschwerden an, die nach der ersten Instanz, dem Verwaltungsgericht, eingereicht wurden.
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Der Rechtsweg muss ausgeschöpft sein, sonst nimmt das BVerfG es nicht an. Man kann aber bei entsprechenden Verweisen in der Ablehnung des VerwG auf das Bundesverwaltungsgericht unter Umständen auch direkt zum Verfassungsgericht. Man muss dann aber begründen, wieso der Rechtsweg ausgeschlossen ist. (Siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html).
Siehe:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024
Die Frage ist aber:
Verhindert eine Verfassungsbeschwerde (die eine Verfahrensregisternummer bekommen hat) dass das Urteil erster Instanz rechtskräftig wird und vollstreckt wird?
Wird über das Beantragen einer "einstweilige Anordnung" Vollstreckungsschutz erreicht?
Dann müssen wir noch eine Vorlage für eine "einstweilige Anordnung" erarbeiten.
Edit "Markus KA":
Zum Thema "einstweilige Anordnung" Vollstreckungsschutz bitte weiterlesen und diskutieren im Thema:
Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal - trotz Verfassungsbeschwerde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23861.msg151645.html#msg151645 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23861.msg151645.html#msg151645)
oder ein neues Thema zu diesem speziellen Punkt eröffnen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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@ Frühlingserwachen
Genau das, war der Grund meiner Frage: Ich sehe nicht den geringsten Vorteil noch einmal ein (Ober)Verwaltungsgericht miteinzubeziehen, weil verfestigte Rechtssprechung bedeutet, auch bei denen auf Granit zu beißen. Das muß ich mir nicht antun. Warum wird es hier als weitere "sinnvolle" Instanz angeführt. In meinen Augen Zeit und Geldverschwendung.
Und daher kapiere ich es nicht. Habe ich was übersehen?
@ NichtzahlerKA
verfestigte Rechtssprechung, Widerspruchsbescheid.... erlauben den direkten Weg ans BverfG. Warum also mit weniger zufrieden geben, wenn zudem mit nahezu 101% Wahrscheinlichkeit, die Verwaltungsgerichts- Klage abgewiesen wird.
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Also sieht die Strategie so aus wenn man schon eine Verfassungsbeschwerde (VB_1)hat:
- Festsetzungsbescheid:
- Widerspruch + Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahren bis VB_1 entschieden ist.
- VB_2 erheben (oder VB_1 erweitern)
- Widerspruchsbescheid
- VB_3 erheben (oder VB_1 erweitern)
abwarten. Wenn eine
- Vollstreckungsankündigung kommt
- Eine "einstweilige Anordnung" beim BVerfG beantragen.
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Nicht nur bei Vollstreckungsankündigung, sondern bei jeglichen unangenehmen Schreiben seitens der LRA.
Dies wurde mir so, wie noGez99 es beschrieben hat, von einer Frau P des BVerfG bestätigt.
Wohlgemerkt, wenn die Verfassungsbeschwerde ins Register eingetragen wurde.
Eine "einstweilige Anordnung" beim BVerfG beantragen.