vorab per FAX ... (Fax an LRA und BS, mit Sendebericht dokumentiert rechtssicher den Eingang, günstiger als Einschreiben, eventuell mehrfach faxen )
Mustermann
Musterstraße
Musterstadt
(Besser ist es an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu schreiben und faxen, siehe oben)
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Musterstadt, den xx.xx.2018
Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.2018, (Beitragsnummer: xxx xxx xxx)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid, erhalten am 00.00.2018, Widerspruch ein und beantrage folgendes;
1. Der oben genannten Beitragsbescheid wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt.
2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.
3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Betrags nicht leisten.
Die ausführliche Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.
Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Beim BVerfG sind ca. 150 Verfassungsbeschwerden anhängig, 4 sind zum Leitverfahren erhoben worden und es wurde ein Fragenkatalog an die Landesparlamente und Staatskanzleien versand. Weiterhin wurden dem EuGH einige Fragen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beitrages vorgelegt. Aufgrund der komplexen Materie, in die ich mich einarbeiten muss, bitte ich Sie um ausreichen Zeit für den Widerspruch.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Musterstadt, den 00.00.2018 Mustermann
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend
von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider-
spruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist."
Eine Begründung des Widerspruches wäre von Vorteil.Ich greife dies auf und bin da einer Meinung! Aber ich würde gerne diskutieren warum?
§ 3 Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die
1.
auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
2.
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
3.
einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
4.
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.
(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.
8. Erfolglose Widerspruchsverfahren
a)
bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch 30,-
b)
in allen übrigen Fällen
30,- bis 2000,-
3.
Wird das Herstellen der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründung:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Widerspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung geboten ist, da beim BVerfG über 150 Verfassungsbeschwerdeverfahren (mehrere Leitverfahren / "Musterprozesse") zum RBStV anhängig sind.
Es genügt, dass diese Verfahren irgendwie rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Widerspruchverfahren haben.
Die Entscheidung in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren müssen dasselbe Rechtsverhältnis betreffen oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen, des im Widerspruchsverfahren bestehenden Rechtsverhältnisses (RBStV) abhängen.
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, dass die "Musterprozesse" in mehreren Verfassungsbeschwerden besteht, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in den beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren:
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.
betreffend der Verfassungsbeschwerden zur Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, angestrebt wird. Die derzeit laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren des BVerfG betirfft die Frage, ob der RBStV mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar und ggf. für nichtig zu erklären ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -). Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Streitfall.
Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über den volriegenden Widerspruch, solange der Bescheid noch nicht unanfechtbar gworden ist und der angegriffenen „Bescheide“ noch nicht vollzogen wurde (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG ).
Es handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall hier um eines von zahlreichen Parallelverfahren (vollautomatisches Massenverfahren löst eine Vielzahl von Widersprüchen aus), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind. Die Verfassungsbeschwerden
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.
werden als Musterprozess / Leitverfahren geführt. Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.
Das Vorgehen der Verwaltungsbehörde bedeutet deshalb, dass alle Kläger in den zu entscheidenden Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung der Verwaltungsbehörde Klage zu erheben bzw. Verfassungsbeschwerde (verfestigte Rechtsprechung) einzulegen.
Im Ergebnis werden damit die Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte , das BverwG und nicht zuletzt das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne dass dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient.
Die Vorgehensweise der Landesrundfunkanstalt löst somit eine Belastung des VG XXX, des OVG XXX (Anmerkung: zuständige Gerichte eintragen z.B. VG Hamburg etc.), des BVerwG und im Anschluss des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig (z.B. Asylverfahren) ist.
Im Interesse der Prozessökonomie und der Prozessersparnis ist es gerade der Sinn einer Verfahrensaussetzung, den Verwaltungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit an die Hand zu geben, die zu treffende Entscheidung des BVerfG abzuwarten.
Dann aber muss die Landesrundfunkanstalt von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe (Klagen, Berufungs- und Revisonszulassung, Verfassungsbeschwerde) für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.
Das BVerfG hat über die Verfassungsbeschwerden bis heute nicht entschieden. Die Gründe für eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bestehen deshalb unverändert fort.
Hierzu ist auch auf die höchstrichterliche Rechtssprechung des BFH (Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24 und 25/91 [BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408]) zum mit § 94 VwGO wortgleichen § 74 FGO zu verweisen. Der BFH entschied, dass bei bereits anhängigen Musterverfahren vor dem BVerfG die FG gemäß § 74 FGO unter folgenden Voraussetzungen zur Aussetzung der Verfahren verpflichtet sind:
1.
In dem Verfahren vor dem BVerfG muss es unmittelbar um die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelung gehen.
2.
Das Verfahren vor dem FG muss insoweit ein echtes Parallelverfahren sein.
3.
Bei den FG muss eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) anhängig sein.
Die Verfahren vor dem BVerfG dürfen nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, und der Aussetzung des Verfahrens durch das FG darf kein berechtigtes Interesse eines der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen.
Die Entscheidung des BVerfG dient der Rechtssicherheit und auch der Herstellung des Rechtsfriedens. Es liegt im Interesse der Landesrundfunkanstalt, dass über die Verfassungsvereinbarkeit des RBStV durch das BVerfG entschieden wird. In Anbetracht der erzielten Überschüsse ist auch die Finanzierung der Landesrundfunkanstalt mehr als gesichert, so dass ein Vollzug des Bescheides nicht erforderlich und unverhältnismäßig wäre.
Damit liegen all die Voraussetzungen im Streitfall vor, die eine Verfahrensaussetzung zwingend geboten erscheinen lassen.
Mit der Entscheidung BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) führte der BFH ferner auch aus:Zitatb) Auch hinsichtlich des Grundfreibetrages besteht im Streitfall eine tatsächliche Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer, wie es § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 voraussetzt. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht nur die rechtliche Ungewißheit gegeben, wie das BVerfG in den o. g. Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages entscheidet. Eine tatsächliche Ungewißheit liegt vielmehr in der künftigen gesetzlichen Regelung, die möglicherweise aufgrund der Entscheidung des BVerfG erforderlich wird (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. August 1991 III R 48/90, BFHE 165, 162, BStBl II 1991, 868, und III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219).
c) Das FA ist auch verpflichtet, den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages für vorläufig zu erklären.
Denn das dem FA nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auf Null reduziert.
Wie oben (unter 1.) bereits dargelegt worden ist, hätte das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, wenn es das FA nicht verpflichtet hätte, den Bescheid teilweise vorläufig zu machen. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses kann aber erhebliche Nachteile für den jeweiligen Kläger haben, wenn es in dem auszusetzenden Verfahren neben der vor dem BVerfG streitigen Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden gesetzlichen Regelung noch um ganz andere Fragen (möglicherweise mit einem hohen Streitwert) geht, die von dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG nicht betroffen werden.
Die Entscheidung über diese anderen Fragen würde dann durch die Aussetzung ebenfalls zurückgestellt.
Während gleichartige Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, fährt der Beitragsservice fort seine „Festsetzungsbescheide“ im automatisierten Massenverfahren (§ 35 a VwVfG) „abzuwickeln“.
Ein solches Verhalten ist ausdrücklich als ungebührlich und als Missachtung des BVerfG zu rügen und belastet sowohl mich, als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vollkommen unnötig.
Ferner ist auf Art. 95 Abs. 3 GG hinzuweisen:ZitatArt 95
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
sowie das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) § 18 Abs. 2:Zitat(2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Entscheidung abweichen will, so hat das Gericht die Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will.hinzuweisen, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet.
Hieraus ist zu folgern, dass die Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichtes, namentlich des Bundfinanzhofes (Art. 95 Abs. 1 GG) vorliegt und die Landesrundfunkanstalt somit durch die Entscheidung des BFH, zur Aussetzung etwaiger Widerspruchsvorgänge §§ 68 ff. VwGO in Sachen RBStV, wegen der anstehenden Entscheidung des BVerfG, verpflichtet ist.
b)
Daneben stellt die monatliche Zahlung eines BeitraX in Höhe von 17,50 Euronen für mich eine erhebliche Einschränkung der mir zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Haushaltführung dar.
Mir wäre es zudem nicht mehr möglich Ansparungen vorzunehmen oder meine Zusatzrente weiter zu bedienen, um Altersarmut zu verhindern. Dies stellt einen unangemessenen Nachteil dar, insbesondere deshalb, da die finanziellen Mittel der Landesrundfunkanstalt derzeit gesichert sind. Es liegt somit Unbillgkeit vor, die eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides zwingend erforderlich macht. Das Zuwarten der Vollziehung des angefochten Bescheides ist der Landesrundfunkanstalt auch zuzumuten.
Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage wäre ich auch verpflichtet mich der Landesrundfunkanstalt sozial zu offenbaren (§ 67 SGB X).
Die Tatsache, dass ich meine Sozialdaten gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt preisgeben muss, mich sozusagen finanziell vor dem Fernsehen entblößen soll, empfinde ich im höchsten Maße befremdlich und lehne dies auch aus Gewissensgründen (oder Scham) ab.
Daneben würde mich eine Vollstreckungsabwehrklage derart finanziell belasten, dass dies meiner völligen finanziellen Erdrosselung gleichkommt, bevor das BVerfG entschieden hat.
Die ausführliche Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.
Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Beim BVerfG sind ca. 150 Verfassungsbeschwerden anhängig, 4 sind zum Leitverfahren erhoben worden und es wurde ein Fragenkatalog an die Landesparlamente und Staatskanzleien versand. Weiterhin wurden dem EuGH einige Fragen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beitrages vorgelegt. Aufgrund der komplexen Materie, in die ich mich einarbeiten muss, bitte ich Sie um ausreichen Zeit für den Widerspruch.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Welche "akute Begründung" willst du denn gleich in den Widerspruch schreiben, außer das es 5 vor 12 ist, das BVerfG und der EuGH demnächst entscheiden?
Welcher Vorteil liegt in einer Begründung, außer der offensichtliche?Wer ein Widerspruch schreibt und zwei schritte voraus schaut, der sieht sich damit konfrontiert entweder, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen oder Vollstreckt zu werden. Es sein den sein Widerspruch wurde nicht abgelehnt.
Gängiges Prozedere: Festsetzungsbescheid > Widerspruch >>> W.bescheid/Ablehnung > Klage oder Vollstreckung |