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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: DarkNemesis am 16. Januar 2018, 10:09

Titel: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: DarkNemesis am 16. Januar 2018, 10:09
Person A hat vor kurzem ein Schreiber einer Stadt erhalten in dem fiktiv dieser Schriftsatz festgehalten wurde:

Zitat
Person A hat trotz Mahnungen die in der Aufstellung (Anlage) dargestellte Forderungen des Gläubigers Landesrundfunkanstalt WDR über 473,02 € nicht beglichen.

Stadt beabsichtige deshalb gem. § 5 a Verwaltungsvollstreckungsgesetzt (VwVG NRW) Person a zu einer Auskunft über Ihr gesamtes Vermögen (eidesstattlich zu versichernde Vermögenserklärung) vorzuladen.

Zur Abwendung dieser Maßnahme bitte ich Person A den Rückstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens unter Angebe der Vertragskontonummer XXXX auf eines der folgenden Konten der Finanzbuchhaltung der Stadt zu überweisen.

Nach erfolglosem Ablauf des Termins werde ich ohne weitere Ankündigung das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft betreiben, die dafür enstehenden Kosten von derzeit 30 € sind von Person A zu tragen.

Die Kreditinstitute erlangen durch die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kredirsicherung SCHUFA hiervon Kenntnis.

Dies führt in der Regel zur KReditunwürdigkeit (Einzug der Geldkarte, Kündigung von Darlehn/krediten, Verweigerung von Mobilfunkverträgen).

Person A hatte zuvor nie einen Bescheid der Rundfunkanstalt nachweislich erhalten. Weiterhin ist auch der Bried der Stadt nicht als Einschreiben eingegangen, womit der Zeitpunkt des erhalts nicht dokumentiert ist. Was würde man in dieser hypothetischen Lage Person A als nächstes empfehlen zu tun oder zu lassen?
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: grohfuda am 25. Januar 2018, 13:48
Kam das Schreiben in einem gelben Brief, auf dem irgendetwas steht mit förmlicher Zustellung? Falls ja, ist die ernstzunehmen und es sei auf die entsprechenden Beiträge im Forum verwiesen.

Falls nein, wird Person A in Kürze ein solches erhalten. A bekommt vorab die letztmalige Möglichkeit die geforderte Summe erhalten. Falls A dies nicht tut bekommt A offizielle Post im gelben Brief mit wirklich letztmaliger 2 Wochenfrist zur Zahlung mit Zusatzkosten, wo A eine Vermögensauskunft geben soll.  Das sagt dieser Brief in den Augen der hier schreibenden Person P aus.

Wenn der offizielle gelbe Brief eintrudelt, sollte A Rechtsmittel wie Erinnerung nach §766 ZPO einlegen. A sollte die Zeit bis dahin nutzen, um sich zu informieren, was zu tun ist :).
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: DarkNemesis am 25. Januar 2018, 14:13
Bisher hat Person A keinen gelben Brief erhalten.
Person A hat innerhalb der gesetzten Frist einen Brief verfasst in der diese bittet von Maßnahmen abzusehen, da Person A bis heute von der Rundfunkzerntrale weder einen Bescheid noch Mahnungen oder andere Unterlagen erhalten hat. Person A hat sich gerne bereit erklärt unter Vorbehalt der Rückforderung Zahlungen zu veranlassen, sobald diese Person A zur Prüfung vorgelegt werden.

Ich vermute mal das es rechtlich Person A zusteht diese vorher zu bekommen, bevor Maßnahmen ergiffen werden können.
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: noGez99 am 25. Januar 2018, 14:58
Man kann auch noch Nachfragen:
Bitte weisen Sie gerichtsfest nach, dass es sich bei dem Gläubiger um die zuständige Landesrundfunkanstalt handelt.
Weisen Sie bitte weiterhin das Dienstsiegel nach und nennen Sie mir den Behördenleiter.
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: DarkNemesis am 25. Januar 2018, 15:06
Man kann auch noch Nachfragen:
Bitte weisen Sie gerichtsfest nach, dass es sich bei dem Gläubiger um die zuständige Landesrundfunkanstalt handelt.
Weisen Sie bitte weiterhin das Dienstsiegel nach und nennen Sie mir den Behördenleiter.

Okay. Erstmal müssen die auf das letzte Schreiben von Person A in irgendeiner Art reagieren. Und mit genug Glück kann Person A genug Zeit schinden, so dass die "GEZ" endlich Verfassungswiedrig wird. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: probeo am 25. Januar 2018, 18:55
Probier es doch damit:

Vor der Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung bestehst du auf die Erklärung eines Richters - natürlich vor zwei Zeugen.
---------------
§ 480
Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
--------------------------------

Das wird KEIN Richter machen !
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: Lev am 26. Januar 2018, 23:50
@probeo #5
Zitat
Probier es doch damit:

Vor der Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung bestehst du auf die Erklärung eines Richters - natürlich vor zwei Zeugen.
§ 480
Eidesbelehrung
Dies wurde leider missverstanden! 
Die Vermögensauskunft des Schuldners (im Zwangsvollstreckungsverfahren) richtet sich i. d. R. an den 802c der ZPO. https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
Und dort ist zu finden wer für die Abnahme zuständig ist.

Der §480 hat nichts mit der "Eidesstattlichen" Erklärung in einer Zwangsvollstreckung zu tun, sondern mit der "Eidesbelehrung" und zwar im ersten Rechtszug vor dem Landgericht.

Bitte demnächst den Bezug beachten  :)

Lev
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2018, 10:51
§ 802c ZPO legt nicht fest, dass das Protokoll gegenüber dem Gerichtsvollzieher per Eid zu versichern ist. Somit spielen die weiteren §§ eine Rolle, denn auch der vermeintliche Schuldner hat das Recht den Richter zu ersuchen § 479 ZPO.

Bei Gesetzen muss immer geschaut werden ob diese etwas vorschreiben, wenn nicht dann gibt es Möglichkeiten, wenn es Möglichkeiten gibt und diese keine Einschränkungen haben, z.B. dass diese nur in bestimmten Situationen gelten sollen, dann gelten diese grundsätzlich.

Eine solche Einschränkung, dass wie hier von @Lev beschrieben das nur bei Verfahren vor Gericht gilt, dass ist den §§ 478,479,480 und 483 nicht zu entnehmen und wird in § 802c auch nicht beschrieben.

Ein Richter darf also ersucht werden, das Recht steht jedem zu, denn es gibt keine Einschränkung.


Hinweis: §802c räumt die Möglichkeit ein, dass das Recht besteht, dass der Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft also ein Protokoll darüber verlangen darf, mehr nicht. Es regelt weiterhin was da mindestens drin sein soll. Aber es regelt nicht wo und wie es erstellt werden soll. Es regelt auch nicht in, welcher Form der Eid zu leisten sei. Somit ist das alles offen und eine Person U wie unbeugsam muss weitere §§ sichten und Formvorschriften lesen.

Ein Gesetz regelt, entweder ein Verbot, ein Gebot oder nichts. Was das Gesetz nicht verbietet ist erlaubt, was ein Gesetz nicht gebietet ist nicht verboten, es sei es gibt ein Gesetz, welches ein Verbot enthält. Manchmal haben Gesetze Vorschriften, welche zwingend einzuhalten sind, und Regeln, dazu was passieren soll, wenn diese nicht eingehalten werden. So muss jedes Gesetz so gelesen werden, dass gilt, alles was nicht verboten ist, das -nicht Verbotene- ist erlaubt. Natürlich kann auch ein Verbot übergangen werden, dann würde laut Gesetz die Maßnahme greifen, welche dazu vorgesehen ist. Z.B. Mord, ist laut Gesetz verboten, somit wird die Zuwiderhandlung strafrechtlich verfolgt, weil es diesbezüglich eine Regelung gibt.

Hier in dem Fall, es gibt kein Verbot den Richter zu ersuchen. Es gibt keine Regel, welche etwas festlegt für den Fall man tut es. Geregelt ist aber was der Richter im Fall, dass ein Eid zu leisten ist tun soll.
Nicht geregelt sind die Fälle, wann oder wo der Eid zu leisten ist. Wenn also eine Person A per Eid etwas versichern soll und sie dazu einen Richter ersucht, dann ist das -Ersuchen- nicht unzulässig.

Prozessgericht meint nicht, dass eine Verhandlung läuft, sondern regelt nur die örtliche Zuständigkeit.
Ersucht werden kann ein Richter zum Beispiel am Gericht, welches für die Vollstreckung zuständig wäre oder ist.

Regelt das Gesetz für das Ersuchen selbst keine Form, dann gilt formlos, wenn nicht ein anderes Gesetz etwas anderes festlegt.


Person U müsste also ein formloses Ersuchen formulieren um einen Richter zu ersuchen.
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: Lev am 27. Januar 2018, 12:12
@  PersonX,

hältst du es für Sinnvoll, wenn ich mich dazu äußere?

Lev

Edit "Markus KA":
Auf Grund der aktuell zweifelsfrei enormen Wichtigkeit dieses Themas für viele Leser und im Sinne der Übersichtlichkeit, bitte nur sachliche und hilfreiche Beiträge beisteuern und keine Gefühlsäußerungen oder Kurznachrichten. Hierzu bitte den gewünschten User via PM kontaktieren.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: drboe am 27. Januar 2018, 13:35
@PersonX: was ist an ZPO 892c (3) so schwer zu verstehen?

Lass mich das für dich googeln! (http://lmgtfy.com/?q=Versicherung+an+Eides+statt)

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Auf Grund des wichtigen Themas "Vermögensauskunft und Stadtkasse",  im Sinne der Übersichtlichkeit, bitte nur sachliche und hilfreiche Beiträge beisteuern und keine Gefühlsäußerungen oder Kurznachrichten. Hierzu bitte den gewünschten User via PM kontaktieren.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2018, 19:03
Danke, denn "eine Versicherung an Eides statt muss vor einer dazu legitimierten Behörde erfolgen."
Zumindest, wenn der erste Fund ein Wiki keine Fehlinformation enthält.

Genau der GV ist keine Behörde. Wer das jetzt nicht versteht, dem sei empfohlen das zu prüfen. Zum Beispiel durch Lesen von OVG Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung. Wenn ich gleich noch Zeit finde verlinke ich eine Entscheidung dazu hier im Forum.
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2018, 20:54
So jetzt habe ich es wieder gefunden:

2 L 240/14 in Verbindung mit Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15
siehe auch

Re: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG? (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783)

in 2 L 240/14

Zitat
Die Vollstreckungsbehörde kann danach ggf.
Vollstreckungshilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen, hierzu gehört jedoch nicht der Gerichtsvollzieher, da dieser keine Verwaltungsbehörde ist (Polzius, DGVZ 1981 S. 129ff.).

Das OVG Bautzen wiederspricht diesem Passus in Ihrer Entscheidung, welche die Entscheidung zu 2 L 240/14 ändert, nicht. Somit bleibt diese bestehen.


https://openjur.de/u/478892.html
Zitat
Da der Gerichtsvollzieher keine Behörde ist, konnte keine Beauftragung zur Durchführung des e.V. - Verfahrens im Wege der Amtshilfe nach Art 35 (http://dejure.org/gesetze/GG/35.html) GG erfolgen (siehe Dr. Polzius DGVZ 1981, 137).
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: Lev am 27. Januar 2018, 22:38
- Das jemand ein Gesetz missversteht, kann passieren.
- Das jemand ein Urteil missversteht, ist sogar verständlich.
- Aber das jemand noch nicht mal versteht, wer sich in diesem Urteil schlussendlich durchgesetzt hat, dass ist traurig!  :'(
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf

Die ganze Mühe, weil X, diesen Satz nicht verstehen oder wahrhaben will.
Zitat
"Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.
§802c ZPO : https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html

Lev


Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: PersonX am 28. Januar 2018, 00:11
Vielleicht hilft es zum Verstehen anderer Meinungen Hintergründe zu lesen, auch um zu verstehen warum das Gesetz dem GV aktuell die Befugnis überhaupt einräumt, das zu verlangen und auch die Möglichkeit besteht das er eine Versicherung dazu abnehmen will. Vielleicht wird dann auch deutlich, warum bei einer Verwaltungsvollstreckung kein Richter zuvor etwas geprüft hat. Naja ein weiteres Stichwort wäre noch "Reform der Sachaufklärung".

Es bleibt dabei aus Sicht von PersonX ist es für die Schuldner zulässig, den GV abzulehnen und entsprechend auf einen Richter zu verweisen. Wenn es verboten wäre würde das entsprechend im Gesetz stehen.

Hier findet sich eine Beschreibung, warum das ursprünglich einem Richter vorbehaltene verändert wurde.
https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider60/default-document-library/1996/dgvz-heft-4-1996.pdf?sfvrsn=2 (https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider60/default-document-library/1996/dgvz-heft-4-1996.pdf?sfvrsn=2)
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: DarkNemesis am 29. Januar 2018, 18:43
Person A hat nun eine Antwort der Stadt erhalten.

"Ihr Schreiben iost zuständigkeitshalber an den o.g. Gläubiger weitergeleitet worden."

Mehr stand nicht drin. Person A hat damit wohl erstmal wieder paar Wochen verschnaufpause bis es was neues kommt!?
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: maikl_nait am 30. Januar 2018, 11:25
Hallo!

Nein, das tangiert die überhaupt nicht, ist ja weitergeleitet. Die machen weiter.

MfG
Michael
Titel: Re: Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft Stadt Essen
Beitrag von: Mr.Frosty am 30. Januar 2018, 12:37
Da es bei Person B auch zur Ladung zur Vermögensauskunft kommen wird, fragt Person B sich, ob es einen aktuellen Thread mit Übersicht der Abehrmöglichkeiten gibt. (mit Hinblick auf die aktuelle Lage bzgl. LG Tübingen...) Erinnerung laut $766 ZPO mit dem Hinweis dass die Behörde nicht ersichtlich ist und der Zugang vollstreckbarer Titel nicht nachweislich stattgefunden hat, sind klar. Aber gibt es sonstige (aktuelle) Argumente dagegen?

Bin über die Suche nicht fündig geworden und wollte kein neues Thema erstellen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.