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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: cleverle2009 am 12. Januar 2018, 07:56
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Der hiesige Gerichtsvollzieher benutzt ohne dazu gesetzlich ermächtigt zu sein das automatisierte Kontenabrufersuchen unter Hinweis auf die Abgebenordnung um an die Daten des angeblichen Rundfunkbeitrags-Schuldners zu kommen.
Heute reiche ich eine Strafanzeige und Strafantrag bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wegen Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte und wegen Rechtsbeugung ein.
Die Justiz in Bayern scheint mit dem unbesorgten Umgang und der Anwendung falscher Gesetze keinerlei Scheu zu haben.
Meine Klage gegen den hiesigen Gerichtsvollzieher wird vom hiesigen Amtsgericht noch immer nicht angenommen. Der von mir verlangten "Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung" wird von den hiesigen Richtern nicht gefolgt.
Das mit den unabhängigen Richtern, die nur dem Gesetz unterworfen sein sollen steht zwar im Grundgesetz, aber ich denke mittlerweile dass diese Richter wohl lieber ihre Nase in das Glas mit alkoholischen Getränken stecken anstatt in die Gesetzbücher.
Die Abgabenordnung ist nur für Steuern einschlägig.
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Der hiesige Gerichtsvollzieher benutzt ohne dazu gesetzlich ermächtigt zu sein das automatisierte Kontenabrufersuchen unter Hinweis auf die Abgebenordnung . . .
§2 Abs 3 RbStv: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Danach richtet sich der GV.
Laut Gesetz wäre er also ermächtigt. Die Anwendung von falschen Gesetzen diesbezüglich wird wahrscheinlich noch dieses Jahr vom BVerfG geprüft.
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Abgabenordnung
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
§ 44
Gesamtschuldner
(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Lt. einhelliger Urteile der Verwaltungsgerichte ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer.
Der Rundfunkbeitrag wird auch nicht durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
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Das schöne Zauberwort heisst "entsprechend".
Die spannende Frage ist in wieweit dieses "entsprechend" ausgelegt wird.
- Gilt das ausschließlich für § 44 Gesamtschuldner?
- Wird Rundfunkbeitrag "entsprechend" Steuer behandelt und die gesamte AO gilt?
Ich habe aber nochwas interessantes gefunden:
§44 Abs. 3: ..... Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 268 Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Also kann man beantragen, dass man nur für seinen Teil Vollstreckt wird. Die 10 anderen Bewohner der WG muss die LRA selbst vollstrecken. Viel Spass dabei, wenn die Daten ordnungsgemäß gelöscht sind.
(ich bin aber nur ein juristischer Laie ... )
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Die Teilbarkeit ergibt sich auch aus der Grunddefinition des gesamtschuldnerischen Verhältnisses. Es handelt sich dabei um autonome Teilschulden, deren Einziehung zu Teilen oder in Gänze bei (einem) beliebigen Gesamtschuldner(n) erfolgen kann. Die Schulden selber bleiben geteilt.
Ist der Rundfunkbeitrag eine teilbare Leistung? (Gesamtschuldner verhältnis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20439.msg156974.html#msg156974
Auch die Verjährung der einzelnen Teilschulden läuft getrennt voneinander.
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Ist der Rundfunkbeitrag eine teilbare Leistung? (Gesamtschuldner verhältnis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20439.msg156974.html#msg156974
Der Link meldet bei mir einen Fehler: Das Thema dass Sie anschauen möchten, existiert nicht oder ist für Sie nicht einsehbar.
Zum Thema
§ 268
Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
§ 269 Antrag .... Aufteilung
§ 276
Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.
Das verstehe ich jetzt so:
- Die Gesamtschuldnergemeinschaft hat eine Schuld
- Auf Antrag kann diese Schuld individuell aufgeteilt werden.
- Die Vollstreckung erfolgt dann bei jeder Person nur über diesen individuellen Betrag.
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Leider falsch interpretiert!
Eine Gesamtschuldnerschaft ist eine Teilschuldnerschaft, bei der der Gläubiger das Recht bekommt, den Gesamtbetrag von einem oder mehreren Beteiligten Schuldnern einzuziehen. Es ist keine gemeinsame Schuld. Die würde eine "Schuldnergemeinschaft" darstellen, keine Gesamtschuldnerschaft. Es sind voneinander getrennte und genau definierte Einzelschulden, die sich im Fall der Gesamtschuldnerschaft der arme Zahler des Gesamtbetrags von den anderen Schuldnern wiederholen darf (minus seinem eigenen Anteil der Schuld). Da es sich aber schon zu Beginn um Teilschulden handelt, gibt es die Möglichkeit, auf Antrag dies feststellen zu lassen und den Gesamtbetrag auf die einzelnen Schuldner aufzuteilen.
Dazu gibt es eine Anfrage an den NDR:
§268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil/
Zur Verjährung der Teilschulden auch:
Verjährungsfristen der Teilschulden einer Rundfunkbeitragsgesamtschuldnerschaft
https://fragdenstaat.de/anfrage/verjahrungsfristen-der-teilschulden-einer-rundfunkbeitragsgesamtschuldnerschaft/
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Das schöne Zauberwort heisst "entsprechend".
Die spannende Frage ist in wieweit dieses "entsprechend" ausgelegt wird.
- Gilt das ausschließlich für § 44 Gesamtschuldner?
- Wird Rundfunkbeitrag "entsprechend" Steuer behandelt und die gesamte AO gilt?
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sind rechtsprechende Gewalt und keine Gesetzgeber. Jede Interpretation von Gesetzen darf den ursprünglichen Sinn des Gesetzes nicht verfälschen.
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Das "Entsprechend" mit Bezug auf die Abgabenordnung und die allgemeine Gesamtschuldnerregelung in BGB zusammen sollten eine Aufteilungsmöglichkeit ergeben.
Der NDR hat auf die Anfragen dazu (noch nicht) nicht geantwortet. Keine Antwort ist hier auch eine Antwort. Es gibt nämlich bei der jetzigen (falschen) "Auslegung" durch die LRAen keine!