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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 10. Januar 2018, 12:03
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg
Artikel 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
[...]
... auf die "Bettelbriefe" vom ÖRR direkt Verfassungsbeschwerde erhoben? Wird doch immer behauptet, daß LRA und Co. Behörden seien?
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Das halte ich für grundsätzlich nicht aussichtsreich, da die Bettelbriefe sich immer auf den Rundfunkbeitragsstaatsdingens berufen und einen daher nicht unmittelbar in den Grundrechten verletzen. Ausser man bekommt so viele Bettelbriefe, dass der Eingang blockiert ist und man die Wohnung nicht mehr verlassen kann.
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GG §103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem BVerWG ist m. W. schon gerügt worden (RA Bölck) und dann u. U. auch Teil einer Verfassungsbeschwerde geworden. Sicher aber nicht als alleiniger Grund. Siehe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.0.html
M. Boettcher