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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Januar 2018 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 03. Januar 2018, 17:12
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Bildquelle:
MarktSpiegel, 03.01.2018
Wer bezahlt den Rundfunkbeitrag, wenn die Kinder volljährig werden?
NÜRNBERG - Für Familien, die in einer Wohnung zusammen leben, ändert sich zum 18. Geburtstag der Kinder in Sachen Rundfunkbeitrag nichts. Darauf weist die Verbraucherzentrale in Nürnberg hin. Denn laut dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt der Grundsatz „eine Wohnung – ein Beitrag“.
[…]
Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet die Nürnberger Verbraucherzentrale Rat und Unterstützung an. Die Beratung ist kostenfrei und erfolgt persönlich in der Beratungsstelle am Albrecht-Dürer-Platz 6. Informationen zur Terminvereinbarung und den Öffnungszeiten unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.
Weiterlesen auf:
http://www.marktspiegel.de/nuernberg/ratgeber/gute-frage-wer-bezahlt-den-rundfunkbeitrag-wenn-die-kinder-volljahrig-werden-d28051.html (http://www.marktspiegel.de/nuernberg/ratgeber/gute-frage-wer-bezahlt-den-rundfunkbeitrag-wenn-die-kinder-volljahrig-werden-d28051.html)
Anmerkung
Zu den vom örR subventionierten Verbraucherzentralen siehe u.a. auch:
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13415.msg90249.html#msg90249
So werden jetzt "GEZ"-Verweigerer entlarvt und zur Kasse gebeten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25546.msg161272.html#msg161272 ff.
kurze Einlassung der Verbraucherzentrale Nds: Kein Fernseher, was nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25655.msg162060.html#msg162060 ff.
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Für Familien, die in einer Wohnung zusammen leben, ändert sich zum 18. Geburtstag der Kinder in Sachen Rundfunkbeitrag nichts. Darauf weist die Verbraucherzentrale in Nürnberg hin. Denn laut dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt der Grundsatz „eine Wohnung – ein Beitrag“.
Das gilt aber nur, wenn jemand für die Wohnung bezahlt. Wenn Mama und Papa nicht zahlen können (oder wollen), könnte das Kind im schlimmsten Fall für die Eltern haften.
Beispiel:
Allein der Umstand, dass ein volljähriges Kind schon vor Eintritt der Volljährigkeit zusammen eine Wohnung bewohnt hat, führt nicht dazu, dass das Kind nicht als Gesamtschuldner für Beitragsforderungen, die nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, in Anspruch genommen werden kann.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/14_L_2551_17_Beschluss_20171006.html (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/14_L_2551_17_Beschluss_20171006.html)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ: 14 L 2551/17, Beschluss vom 06.10.2017
Wird die "Beratung" in Bayern von der LRA bezahlt?
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Wie immer gilt: So pauschal stimmt das nicht. Volljährigkeit bedeutet nämlich nicht, dass man über Einkünfte verfügt. Meine Kinder waren zu dem Zeitpunkt noch Schüler, hatten kein Einkommen. Und im Anschluss haben sie studiert. Dass ich neben der Miete, den Lebenshaltungskosten, den Senestergebühren, der Fahrkarte, Kleidung und Bücher nun auch noch für sogn. Rundfunkbeiträge in deren Studentenbude zahlungspflichtig wäre, steht wo genau? Jeder Student mit weniger als dem vor Pfändungen sicheren Einnahmen, egal woher, sollte sich dreimal überlegen, ob er den ÖR pro Jahr über 200 € zahlt.
Im Übrigen war das vor der Umstellung ebenso. Es kam weder auf die Zahl der Geräte noch auf die der volljährigen Haushaltsmitglieder. Ja, die GEZ hat Werbung gemacht, dass jeder mit eigenem Einkommen für seine Geräte bezahlen musste. Wie sollte die jemals die Besitzverhältnisse feststellen?
M. Boettcher
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Ein Datenabgleich, der zur Auffälligkeit einer Nichtzahlung durch eine volljährige Person führen kann, besteht bei Einzug oder Umzug in eine neue Wohnung durch automatische Übermittlung des Einwohnermeldeamtes oder während des bundesweiten "einmaligen" Meldedatenabgleich, der Anfang dieses Jahres in seiner Einmaligkeit sich wiederholen wird.
Das bedeutet: Wird ein Kind volljährig in der Wohnung der Eltern, so wird es als Zahlungsverpflichteter nicht "auffällig". Es bleibt erstmal alles beim alten. Erst mit dem neuen Meldedatenabgleich kann es passieren, dass das ehemalige "Kind" angeschrieben wird, und zwar unabhängig von den Eltern, da dem Beitragsservice keine Daten über das Zusammenwohnen vorliegen.
Bei Nicht-Rückmeldung wird der ganze Sermon von Direktanmeldung bis Vollstreckung durchgezogen werden. Das volljährige Kind wird unabhängig von den Eltern vollstreckt werden. Spätetstens dann wird man sich beim Beitragsservice melden.
Bei Rückmeldung wage ich stark zu bezweifeln, dass dies keine Auswirkung auf eventuelle Befreiungen oder Ermäßigungen durch den Status der Eltern haben kann. Im schlimmsten Fall muss das volljährige Kind für die Eltern mitzahlen, nämlich wenn diese befreit waren und das Kind schon Geld verdient.
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@seppl: das muss früher anders gewesen sein. Meine Kinder bekamen die üblichen drei Bettelbriefe jeweils ein paar Monate nachdem sie volljährig wurden. Ich habe keine Ahnung, woher man die Daten hatte. In den Briefen wurde behauptet, dass man zahlen müsste, wenn man über eigenes Einkommen, eigene Geräte und ein eigenes Zimmer verfüge. Das ist schon mal Quatsch, selbst wenn man eine Lehrstelle hat, muss man nicht jenseits des Sozialhilfesatzes erhalten. Eigene Geräte? Wenn jemand hätte prüfen wollen, wer die jeweils bezahlt hat, ich hätte jederzeit belegen können, dass es die Kinder sicher nicht waren. Eigenes Zimmer? Das Haus gehört immer noch meiner Frau und mir, egal, wer darin in welchem Zimmer pennt.
M. Boettcher
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Das war dann anscheinend zu Gebührenzeiten, stimmts? Da war die Abgabe ja personen/gerätebezogen. Ich nehme an, dass damals auch das Geburtsdatum zur Volljährigkeit ein Übermittlungsgrund war. Heute ist es ja nur noch die Anschriftenänderung.