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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 31. Dezember 2017, 03:34

Titel: Der 17. Dt. Bundestag, (2013), u. a. zu Art. 5 GG
Beitrag von: pinguin am 31. Dezember 2017, 03:34
Dreizehnter Zwischenbericht
der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“*
Kultur, Medien und Öffentlichkeit

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/125/1712542.pdf

Zitat
1.1.1.2.2 Informationsfreiheit
[...]
8
Das Internet ist demzufolge eine klassische allgemein zugängliche Informationsquelle.

Zitat
1.1.2.1
[...] zielt die Informationsfreiheit gerade darauf, sich eine eigene Meinung frei zu bilden, indem der freie Zugang zur Informationsbeschaffung gewährleistet wird.

Zitat
1.1.4.4 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu inhaltsneutralen
Tätigkeiten von Providern

[...]
Nur für die Nutzerinnen und Nutzer werden Kommunikationsgrundrechte angeführt.

Zitat
1.1.6.1.3 Neues Grundrecht/Medienfreiheit/Internetdienstefreiheit

[...]
Lineare Dienste sind – in Anlehnung an die Richtlinie über audio-visuelle  Mediendienste  (AVMD-RL)  –  Rundfunk,  alle übrigen Kommunikationsinhalte, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, fallen unter die Internetdienstefreiheit.


Zitat
1.4.2 Privater Rundfunk
[...]die aus dem Europarecht entlehnte Definition von Rundfunk als linearer audiovisueller Mediendienst
 [...]
dass gemäß § 2 Absatz 3 RStV nur journalistisch-redaktionelle Dienste Rundfunk  darstellen.

Zitat
1.4.6.1 Verfassungsrechtliche und europarechtliche Basis
[...]
Jedenfalls für den Rundfunk geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass freie  individuelle und öffentliche Meinungsbildung nur möglich ist, wenn der Gesetzgeber
eine Rundfunkordnung gestaltet, die die unterschiedlichen Interessen in diesem Feld zum Ausgleich bringt. [...] Geht man davon aus, dass solche ausgestaltenden Maßnahmen nur für den Bereich des Rundfunks verfassungsrechtlich zulässig sind, wird die Frage bedeutsam, ob es sich bei einem bestimmten Angebot verfassungsrechtlich um Rundfunk handelt oder nicht.

Rundfunk = lineare Verbreitung = journalistisch-redaktionell;
Internet = nicht-lineare Verbreitung
->
Rundfunk ist kein Internet

Rest bei Bedarf bitte selber durchlesen, sind 164 Seiten.
Titel: Re: Der 17. Dt. Bundestag, (2013), u. a. zu Art. 5 GG
Beitrag von: drboe am 31. Dezember 2017, 10:02
Internet ist kein Rundfunk und schon fällt die Behauptung weg, man könne für den Besitz eine PC oder Smartphones zur Finanzierung des ÖRR herangezogen werden bzw. entziehe sich bei der Kopplung an Rundfunkempfangsgeräte der Finanzierungspflicht. Richtig ist vielmehr, dass die ÖR-Sender nur deshalb ihr Programm via Internet anbieten, um diese Konstellation zu provozieren. Wer Rundfunk empfangen will, der via Luftstrecke oder Kabelnetze verbreitet wird, wird sich ein geeignetes Gerät zulegen. Wer das nicht tut, verzichtet auf die Nutzung der ÖR-Sender.

Im Grunde ein Henne-Ei-Problem, wobei hier eindeutig klar ist, dass das Angebot von Sendungen da war, bevor man die Sendungen ohne Empfangsgerät nutzen konnte.

M. Boettcher
Titel: Re: Der 17. Dt. Bundestag, (2013), u. a. zu Art. 5 GG
Beitrag von: pinguin am 31. Dezember 2017, 13:05
Internet ist kein Rundfunk
Das sagt der Bundestag in 2013; übrigens wurde dieses ja jetzt in 2017 vom EuGH bestätigt.

Kleiner Ausflug zum Europarecht

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html

->

Zitat
Rechtssache C-265/16
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-11/cp170125de.pdf

Link führt zur Pressemitteilung.

Übrigens; hier ist jetzt der Volltext da.

Rechtssache C-265/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197264&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=45580

Diese Entscheidung ist primär ein Druckmittel für die Filmschaffenden, die Weiterverbreitung ihrer Filme via Web zu untersagen.

D.h. ein Film, der von einem Filmschaffenden, bspw. dem Rundfunk zur Verfügung gestellt wird, darf von diesem nicht ohne weitere Genehmigung des Filmschaffenden im Web weiterverbreitet werden.... weil es sich um 2 unterschiedliche Übertragungswege handelt.

Das Recht auf Privatkopie, was der Urheber nicht einschränken darf, beinhaltet nicht das Recht, diese Privatkopie anderen zur Verfügung zu stellen; das vom Urheber gewährte Recht auf Weiterverbreitung bezieht sich alleine auf den genehmigten Verbreitungsweg.
Titel: Re: Der 17. Dt. Bundestag, (2013), u. a. zu Art. 5 GG
Beitrag von: MMichael am 12. Juni 2018, 16:59
Nur für die Nutzerinnen und Nutzer werden Kommunikationsgrundrechte angeführt.

... und was soll jetzt - während der Fußball-WM - im EU-Parlament durchgewunken werden....?

Zitat
Die Europäische Kommission und der Rat wollen das Internet, wie wir es kennen, zerstören und es den großen Unternehmen ermöglichen zu kontrollieren, was wir online sehen und tun. Sollte Artikel 13 des Vorschlags zur Urheberrechtsrichtlinie angenommen werden, wird er eine weit verbreitete Zensur all jener Inhalte vorschreiben, die Sie online teilen. Nur das Europäische Parlament kann jetzt noch eingreifen und Ihr Internet retten.
..Damit niemand hinterher behaupten kann, er habe es nicht gewusst...
hier mitmachen https://saveyourinternet.eu/de/start-action-day/
Titel: Re: Der 17. Dt. Bundestag, (2013), u. a. zu Art. 5 GG
Beitrag von: ohmanoman am 12. Juni 2018, 19:09
Nur für die Nutzerinnen und Nutzer werden Kommunikationsgrundrechte angeführt.

... und was soll jetzt - während der Fußball-WM - im EU-Parlament durchgewunken werden....?


Nun, wir können ja mal sehen, wer von den Winkern dieses mal frei bekommt!  ;D ;D ;D ;D

Ohmanomanoman