Die Geschichte klingt so, als hätte sie sich ein Verschwörungstheoretiker ausgedacht, der alle Politiker für verderbt und korrupt hält: Da sucht ein ehemaliger Medienstaatssekretär einen Job. Seine Partei wurde abgewählt, weshalb er sein Amt verloren hat. Da trifft es sich, dass die Landesmedienanstalt eines benachbarten Bundeslandes, in dem die Parteifreunde des Staatssekretärs a. D. an der Macht sind, einen neuen Direktor benötigt.
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Die Rundfunkgebühr finanziert auch die Landesmedienanstalten
Leider ist diese Geschichte wahr. Zugetragen hat sie sich im sozialdemokratisch regierten Rheinland-Pfalz. Die Versammlung der dortigen Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat vergangenen Montag den ehemaligen nordrhein-westfälischen Staatssekretär Marc Jan Eumann (SPD) zu ihrem Direktor gewählt. In seinem neuen Amt wird er monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt. […]
Bevor ich zu Stefan Raue komme, kurz zum parteipolitischen Postengeschachere der Woche. Zielscheibe des Spotts war der SPD-Medienpolitiker Marc Jan Eumann mit seiner Wahl zum Direktor der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt. Eine Wahl konnte man das kaum nennen. Das Verfahren war abgekartet. Deshalb wurden ihm hinterher im Deutschlandfunk kritische Fragen gestellt. Anstatt zu antworten, maßregelte er die Journalistin, weil die ihm nicht erst einmal zum Wahlsieg gratuliert hatte.
Eumann sitzt inzwischen nicht mehr im Verwaltungsrat des Deutschlandradios. Es hätte sich nicht miteinander vertragen, sowohl Kontrolleur eines öffentlich-rechtlichen Senders als auch des Privatfunks zu sein. Verräterisch ist allerdings, dass er seinen Gremienposten beim Deutschlandradio bereits am 30. November mit Wirkung zum 3. Dezember abgab. Die sogenannte Wahl fand erst am Montag, den 4. Dezember statt. Woher wusste Eumann wohl, dass er den Direktorenposten bekommt?
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Die Rundfunkgebühr finanziert auch die LandesmedienanstaltenDie Landesmedienanstalt ist im europäischen Recht aber eine (steuerfinanzierte) Behörde, woraus folgt, daß die Rundfunkgebühr eine Steuer ist. -> Wieso nennen die das eigentlich noch immer "Gebühr"?
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Rechtssache T-2/08
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rundfunkgeb%25C3%25BChr&docid=73469&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1071005#ctx1
In der Presse kursiert Information, dass der Direktor der LMK monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt wird.
Welche Informationen haben sie dazu? Ist es üblich im öffentlichen Dienst, dass Direktoren diesen Lohn erhalten?
... auf Ihre u.g. Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass sich das Gehalt der Direktorin / des Direktors der LMK derzeit an der Besoldungsgruppe B7 (Bund) orientiert.
Informationen, inwieweit eine derart gestaltete Besoldung im Öffentlichen Dienst üblich ist, liegen der LMK nicht vor.
Muss der Zwangs-Beitragsschuldner Gehälter, die außerhalb des öffentlichen Dienstes festgelegt werden, überhaupt zwangszahlen?Aus meiner Sicht ein klares Nein.
Besoldungsgruppe | 01.Februar 2017 |
B7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident, Generalmajor | 10.083.24 |
B7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident, GeneralmajorIch habe mal deren erbärmlichen Jahresbericht überflogen: http://www.1kcloud.com/ep11zBuS/epaper/ausgabe.pdf
In der Presse kursiert Information, dass der Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz monatlich mit 10.083,24 Euro entlohnt wird.
1. Wie ist die Situation bei Landesmedienanstalt Saarland (LMS)? Welche Informationen haben sie dazu? Ist es üblich im öffentlichen Dienst, dass Direktoren diesen Lohn erhalten?
2. Bitte erklären Sie, warum Landesmedienanstalt Saarland (LMS) ihre Arbeit privatrechtlich unter der Marke durchführt?
gemäß Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass unser Direktor nach der Besoldungsgruppe B5 (Saarländisches Besoldungsgesetz) besoldet wird.
Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.lmsaar.de/service/publikationen/
Fragen zu der Rechtstellung der Landesmedienanstalt Saarland ergeben sich aus dem Saarländischen Mediengesetz (SMG):
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§ 55
Aufgaben, Rechtsstellung, Organe
(1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag die Zulassung und Aufsicht über private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Aufsicht über private Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien oder Plattformen, den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz und den Verbraucherschutz in privaten audiovisuellen Medien, die telekommunikationsrechtliche Anmeldung von Rundfunkversorgungsbedarfen für das Saarland, die Zuweisung und Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten, die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen, die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Fragen der Netzneutralität, die gleichberechtigte Teilhabe der Saarländerinnen und Saarländer an modernen Telekommunikationsinfrastrukturen, den Datenschutz bei privaten Rundfunkanbietern und Anbietern von Plattformen sowie Modellversuche betreffen, werden im Saarland von der LMS wahrgenommen.
Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für Zwecke gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden.
Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen, interregionalen und bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Angeboten privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, insbesondere deren Qualität, durch. Die LMS unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung die Förderung interkultureller und grenzüberschreitender Kommunikation. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.
(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen.
(4) Organe der LMS sind:
1. der Medienrat,
2. die Direktorin oder der Direktor.
Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und KJM.