gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Petra Zebra am 30. November 2017, 12:49
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Hi, angenommen Person A ist eine Einzelperson ohne Angestellte und hat aus privaten Gründen eine Praxis in Sachsen und eine in Mecklenburg. Also ist Person A entweder in Sachsen oder in MeckPom am Arbeiten. Wo ist ggf. das "Schlupfloch", was klarstellt, dass Person A dafür nicht 2 Mal Rundfunkbeitrag zahlen muss? Bin für Hinweise dankbar. VG Petra
Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Hallo!
Die Palette reicht von 2 Praxen und 1 Wohnung bis "ich zahl nix", die einzige Langzeit-Strategie wäre wohl: etwas gegen die Landesgesetze RBStV zu tun -- nur so wäre sichergestellt, daß nicht ständig die Forderungshöhe und/oder Anknüpfungspunkt zu Ungunsten geändert werden. Es läßt sich sowohl der rechtliche Grabenkampf führen, und/oder auch politische Aufklärung betreiben.
Wie weit eine fiktive Person sich hypothetisch betätigt (oder auch nicht) ist eine höchst persönliche Entscheidung, die das Forum nicht abnehmen kann. Es lassen sich aber Hinweise auf schwache Punkte des "Systems" aufsprüren und dort kann schon mal Sand im Getriebe auftauchen oder gar ein Sabot das Gestänge blockieren... >:D
MfG
Michael
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Praxis: Das wäre ja auch eine Beschwerde an eventuell vorhandene Ständevertretungen eine Option, um den politischen Druck weiter aufrecht zu erhalten.
Ansonsten sieht es formal erstmal so aus, als daß A die A-Karte gezogen hat - er müßte dreimal zahlen.
Das heißt aber auch, daß die "Ersparnis" bei Zahlungsverweigerung bzw. Verfassungsgerichtsurteil in unserem Sinne entsprechend hoch ist.
Da sollte sich A überlegen, ob er sich nicht auf alle Eventualitäten vorbereiten möchte, er müßte zwar dreimal widersprechen, eventuell dreimal klagen - aber braucht die Sache nur einmal auszuarbeiten...
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Wenn er in der Praxis kein TV hat, wird er vielleicht befreit?! Hat ja auch das BverwG dem Hotelgewerbe zugestanden!? ;D
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Wenn er in der Praxis kein TV hat, wird er vielleicht befreit?! Hat ja auch das BverwG dem Hotelgewerbe zugestanden!?
Nein, dem Hotel wurde zugestanden, dass geprüft wird, ob in den Räume, welche vermietet werden tatsächlich kein Gerät ist. Eine Beitragspflicht besteht für das Hotel dennoch fort. Die Frage war jedoch ob für die vermieteten Zimmer zusätzlich zu zahlen ist.
@ all,
Aber prüft doch einmal ob bei einem "Einzelunternehmen" bei anderen Dingen Beiträge jeweils für den Geschäftsführer anfallen oder ob diese erst anfallen, wenn es Angestellte gibt. In Sachsen ist dazu eine Verhandlung gewesen, wo das entsprechend hinterfragt wurde.
Diese Verhandlung endete mit einem abschlägigen Beschluss, wo sehr wahrscheinlich der Aufwand betrieben wird eine Klärung vor dem OVG herzustellen.
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Wenn er in der Praxis kein TV hat, wird er vielleicht befreit?! Hat ja auch das BverwG dem Hotelgewerbe zugestanden!?
Der Gedanke hat durchaus etwas. Das BVerwG stützt sich gerne auf Statistiken, die es im "Hotel"-Urteil nicht gibt. Bei der Statistik der Rundfunkempfangsgeräte in Betriebsstätten bin ich nicht auf dem Laufenden, ob es diese überhaupt gibt. Speziel zum Thema Praxis könnte man sich ein "Praxis"-Urteil vorstellen. Ich glaube eine Statistik der Rundfunkempfangsgeräte in Praxen gibt es nicht. Dazu müsste der Betroffene durch die Instanzen klagen. So nach und nach würde die Betriebsstättenzwangsabgabe aufgeweicht werden.