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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: mb1 am 15. November 2017, 22:37
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Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Südwestrundfunks (SWR) und seiner Beteiligungsgesellschaft SWR Media Services GmbH (SMS), insbesondere der kommerziellen Tätigkeiten in den Jahren 2010 bis 2014
Anlass, Gegenstand und Art der Prüfung, rechtliche Rahmenbedingungen, Maßnahmen zur Umsetzung und Sicherstellung der §§ 16a ff. Rundfunkstaatsvertrag, Beteiligungen, kommerzielle Tätigkeit des SWR sowie der Beteiligungsunternehmen, Marktkonformität, Anlage: Beteiligungsübersicht
Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 17/4534 vom 6.11.2017; Rechnungshofbericht vom 23.10.2017
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4534-17.pdf (1,6 MB)
Der Inhalt birgt durchaus Sprengstoff bzgl. tatsächlich unerlaubter kommerzieller Tätigkeiten, sowie nicht erfüllter Zusagen aus dem EU-Beihilfekompromiss 2007!
Der SWR ist an zahlreichen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, wovon
einige kommerziell tätig sind. Ungeachtet einer i.S.d. § 16a Abs. 1 RStV kommerziellen Ausrichtung darf sich der SWR an Unternehmen mit gewerblichem oder wirtschaftlichem Zweck nur beteiligen, wenn diese die Rechtsform einer juristischen Person besitzen (§ 16b Abs. 1 Nr. 2 RStV). Er ist jedoch an einem Unternehmen beteiligt, das keine juristische Person ist.
Nach Auffassung des Rechnungshofs stammten die Erträge aus der Geräte- und Speichermedienabgabe, der Betriebstankstelle und Kantine, der Garageneinfahrtgebühr, aus der Durchführung eigener Veranstaltungen, aus Koproduktionsbeiträgen, Produktionsbeihilfen, Programmpräsentationen und Gewinnspielen nicht aus einer kommerziellen Tätigkeit. Dagegen behält er sich vor, die ausländischen Kabelerlöse abschließend zu bewerten. Bei Vermietungen und Verpachtungen (Tz.7.2.3.4), der Einräumung von Drittwerbemöglichkeiten bei SWR-Veranstaltungen (Tz.7.2.3.6.1) sowie bei singulären Auftritten von SWR-Klangkörpern bei Veranstaltungen Dritter (Tz.7.2.3.6.3) handelt es sich nach Auffassung des Rechnungshofs um kommerzielle Tätigkeiten. Diese waren jedoch als gering marktrelevant einzustufen.
Die Anstalt hatte keine getrennte Buchführung erstellt, da sie diese Tätigkeiten als nicht-kommerziell ansieht. Der Rechnungshof fordert den SWR auf, für diese Tätigkeiten eine getrennte Buchführung einzurichten und marktkonforme Konditionen zu gewährleisten (Tz.7.2.3.1 bis 7.2.3.7).
Der SWR erzielte selbst Erträge aus der Sendermitbenutzung der Digital Radio Südwest GmbH (DRS) für DAB/DAB+. Nach Auffassung des Rechnungshofs handelt es sich dabei um eine kommerzielle Tätigkeit mit Marktrelevanz.
Insoweit hat der SWR das Auslagerungsgebot nicht beachtet (Tz. 9.2.2.1.3 a)).
Die SMS plant den Ausbau der Online-Verwertungen Video on demand (VOD) und Audio on demand (AOD), wobei sie kommerzielle Auftritte erwägt. Der SWR und die SMS sollten genau unterscheiden, was zur Erfüllung des Auftrags des SWR gehört und was kommerzielle Tätigkeit der SMS ist (Tz. 9.2.2.3.4a)).
Die Einkommenspauschale bei der Besteuerung der Erträge aus dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Werbung bestand in unveränderter Höhe seit seinerzeit 18 (mittlerweile 22) Jahren und die Gewinnpauschale bei der Besteuerung der Erträge aus dem BgA Programmverwertung ebenfalls unverändert seit seinerzeit 15 (mittlerweile 19) Jahren.
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Beihilfeverfahrens gegenüber der EU-Kommission
2007 verpflichtet, die steuerlichen Pauschalen für das Werbegeschäft sowie für den Bereich der Programmverwertung regelmäßig zu überprüfen und ggf. an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
Der Rechnungshof wird an die Landesregierungen herantreten, damit diese darauf hinwirken, dass die Bundesrepublik ihre Zusagen einhält(Tz. 9.3).
Anm.: DER JUSTITIAR hat vermutlich besseres zu tun ...
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Anm.: DER JUSTITIAR hat vermutlich besseres zu tun ...
Ebenso wie die Bundesregierung schon so viele Jahre auch. Klingt alles nach dem nächsten Hammer, und erfreut nicht nur mich, sondern vermutlich auch Tübingen. Bin zwar noch nicht ganz durch mit Lesen, aber eines hat sich der RH RP schon jetzt verdient: Ein großes Danke für einige viel zu lang vermisste Klarstellungen zum Gebahren des SWR! :-)
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(obige Drucksache als PDF, Seite 11/74, und von user mb1 bereits zitiert)
Bei Vermietungen und Verpachtungen (Tz. 7.2.3.4), der Einräumung von Drittwerbemöglichkeiten bei SWR-Veranstaltungen (Tz. 7.2.3.6.1) sowie bei singulären Auftritten von SWR-Klangkörpern bei Veranstaltungen Dritter (Tz. 7.2.3.6.3) handelt es sich nach Auffassung des Rechnungshofs um kommerzielle Tätigkeiten. Diese waren jedoch als gering marktrelevant [1] einzustufen.
...und gerade deshalb wäre der SWR - bei korrekter Einschätzung - am RStV und dessen §16a (gültig seit 01.06.2009 durch 12. RÄStV, und - nach zuvoriger Bemängelung durch die Kommission (Beihilfekompromiss 2007) - dementsprechend eingeführt) nicht vorbeigekommen. Dessen Absatz (1) lautet (auszugsweise):
[...] Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen [...].
Im Prüfungszeitraum 2010-2014 des RH war dies also geltendes Recht, und vom SWR wurden diverse "Unternehmungen" einfach mal so als "nicht-kommerziell" eingestuft - ist ja auch erst mal besser so, und ohne Konsequenzen. Und was, HERR JUSTITIAR, ist dann jetzt genau Ihnen noch verbleibende Aufgabe beim SWR? Ach so, ja, ich weiß schon, kann man hier zur Genüge nachlesen...
[1] ...soll vermutlich schon 'mal als "Beschwichtigung" für den EUGH "dienend" vorgreifen...
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Die Rechnungshofberichte bergen in der Tat oft Sprengstoff. Leider verbittet sich das ZDF noch immer, seine Berichte offenzulegen. Da gäbe es viel Rückenwind für uns. In manchen Ländern sind die Rechnungshöfe auch tatsächlich noch relativ unabhängig und schimpfen kräftig. Das kommt vor allem daher, dass die Amtszeiten der dortigen Chefs nicht mit den Wahlterminen übereinstimmen und somit auch mal tatsächlich "Opposition" betrieben wird. Aber auch hier graben sich die Parteien leider immer tiefer in die Strukturen der Unabhängigkeit.
Wer noch Rechnungshofberichte hat, ich sammle sowas. Bitte an Mitteilung an mich.
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Auch dieses offizielles Dokument suggeriert, dass Person, die Rundfunkbeiträge zwangszahlt, Teilnehmer ist.
S. 10
Hierbei handelt es sich nicht um eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Entlastung des beitragszahlenden Rundfunkteilnehmers. Vielmehr geht es darum, die marktorientierten Vorschriften des EU-Rechtes zugunsten eines unverfälschten Wettbewerbs und zum Schutz kommerzieller Unternehmen zu erfüllen.
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Zum obigen Bericht über die
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des SWR und seiner Beteiligungsgesellschaft SMS
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4534-17.pdf
Wer Lust und Zeit hat, sollte wirklich mal den ganzen Bericht lesen!
Dadurch erfährt man einmal, wie der SWR eigentlich wirklich aufgebaut ist und woran er überall beteiligt ist (kommerziell und nicht-kommerziell).