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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: oliverM am 26. Oktober 2017, 08:24
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Hi Forum,
Folgender Sachverhalt hat sich im Raum Berlin (RBB) zugetragen.
Person A bekam per *foermlicher Zustellung* vom Beitragsservice aus Koeln. Es handelte sich um einen Festsetzungsbescheid.
Mit im Umschlag lag auch ein Bescheid an Person B, die A vollkommen unbekannt war und ausserdem im Einzugsbereich des NDR lebt.
Da hat der BS also offenbar geschlampt. Person A hat den Fall an den Berliner Landesbeauftragten fuer Datenschutz weitergereicht. Antwort steht noch aus, wurde aber zugesagt.
Interessant waere in diesem Fall:
1) Wie oft kommt sowas vor? Kann jemand Aehnliches berichten?
2) Was bedeutet es fuer die Zugangsfiktion wenn offensichtlich Schreiben falsch verschickt werden?
3) Die personenbezogenen Daten von Person B wurden an Person A weitergegeben. Da koennte Person B, sofern sie davon wuesste, doch aus gutem Grund die Loeschung ihrer beim BS gespeicherten Daten verlangen, da hier nachgewiesen ist dass der BS eben nicht in der Lage ist die Daten vor Zugriff durch unbefugte Dritte zu schuetzen sondern ganz im Gegenteil durch eigene Inkompetenz noch an diese versendet.
Gruesse aus dem Bundeshauptdorf,
Olli
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Viel interessanter ist doch somit eigentlich der Nachweis, dass der Festsetzungsbescheid, nachweislich nicht durch die zuständige LRA ausgestellt wurde.
Denn der RBB kann doch gar keine Daten von Personen im Einzugsgebiet des NDR haben.
Da kann quasi noch so viel Blödsinn auf dem Briefkopf mit drauf stehen von wegen RBB oder die Zeile Mit freundlichen Grüßen ihr RBB oder was auch immer. Das kam definitiv nicht vom RBB.
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Ist das denn wirklich so...
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Denn der RBB kann doch gar keine Daten von Personen im Einzugsgebiet des NDR haben.
Da kann quasi noch so viel Blödsinn auf dem Briefkopf mit drauf stehen von wegen RBB oder die Zeile Mit freundlichen Grüßen ihr RBB oder was auch immer. Das kam definitiv nicht vom RBB.
...wie beschrieben? Laut dem hochheiligen BGH - ein fiktiver Besucher meint sich doch dunkel an ein wieder mal massgeschneidertes Urteil*) jenes Hohen Hauses zu erinnern, mit dem ein gegenteiliges des LG Tübingen torpediert worden war - reicht es doch neuerdings als Identifikation eines Akteurs vollkommen aus, irgendwo einfach "Kaiser von China" drauf bzw. oben drüber zu schmieren bzw. schmieren zu lassen, und "Mit freundlichen Grüßen Ihr Kaiser von China" unten drunter.
Und wenn dann jemand solchermassen be(ur)kundet bzw. be(ur)kunden lässt, er sei der "Kaiser von China", dann *ist* er das damit auch, bzw. dieser der Urheber und Absender welchen Briefes auch immer.
Entsprechend hat man in solch' einem Fall also eindeutig Post vom "Kaiser von China" bekommen - da ist dann keinerlei Zweifel möglich :->>>>!
*) Wie hiess doch gleich das Zauberwort, mittels dessen von der heiligen dt. (Verwaltungs-) Justiz heutzutage ja einfach alles - und gewiss auch oben betr. - zu legitimieren versucht wird? Ach ja, die berühmte Verwaltungsvereinfachung®, die hat bestimmt auch da wieder Pate gestanden.
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Wie hiess doch gleich das Zauberwort, mittels dessen von der heiligen dt. (Verwaltungs-) Justiz heutzutage ja einfach alles ... zu legitimieren versucht wird? Ach ja, die berühmte Verwaltungsvereinfachung®, die hat bestimmt auch da wieder Pate gestanden.
Auch hier kann eine fiktive Person bestätigen, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland in den Beschlüssen und Urteilen, den BS immer als Teil der LRA deklariert. Was zur besagten >>> Verwaltungsvereinfachung® <<< führt. +++ >:(
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den BS immer als Teil der LRA deklariert.
Aber der Frage sollte man schon nachgehen?
Wurde der Sachverhalt denn insgesamt bspw. per Fotokopie oder sogar notariell beglaubigt festgehalten? Also das eine Dokument neben dem anderen und beides neben dem Umschlag?
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den BS immer als Teil der LRA deklariert.
Aber der Frage sollte man schon nachgehen?
Werter user @pinguin, hier zur korrekten Darstellung der fiktiven Person aus besagtem "Zitat", der Beweis gefertigt im Urteil:
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671)
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservice (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 525/15 -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst.
und weiter ...
Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.
und weiter ...
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Bild dir deine Meinung! +++ >:(
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Ein "Nicht-Veröffentlichtes" Urteil mit ...
AZ: 6 K2061/15 VG Saarlouis vom 16.01.2017
... bestätigt auch die Aussage der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass der BS ein "Teil der LRA" ist:
Anmerkung: Das Urteil wurde dem user @marga von einer fiktiven Person zur Verfügung gestellt!
(...) Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ deutlich auf den beklagten Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet. Der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Herr M.“ usw. mit einer Kölner Postadresse. Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt; weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“. Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk zu richten. Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Beklagte die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist.
Vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016, a.a.O. und vom 28.01.2015, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, Rn. 23, zitiert nach juris
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. (...)
Bild dir deine Meinung! +++ >:(
PS.
Kommentar: Der Festsetzungsbescheid mit Datum 01. August 2015 ist ein Samstag.
Der Festsetzungsbescheid, als auszustellende verantwortliche Körperschaft im Urteil, wurde an einem Samstag erstellt! :o
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Auch hier wird tituliert: Der BS ist Teil der LRA!
Siehe unten: Urteil: 6 K 525/15 vom 25.01.2016
(...)
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservice (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 525/15 -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst. (...)
Kurzer Exkurs zum Urteil: 6 K 525/15 vom 25.01.2016
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266)
(...) Diese gemeinsame Stelle ist als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft konzipiert, die in bestimmten Bereichen für die zuständige Rundfunkanstalt, hier den Saarländischen Rundfunk, tätig wird. Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 05.01.2015, 6 K 246/14, und vom 28.01.2015, 6 K 1280/14; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014, 3 D 7/14, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013, 27 L 64/13, m.w.N., jeweils zitiert nach juris (...)
Bild dir deine Meinung! +++ >:(
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Da hat der BS also offenbar geschlampt.
Das ist definitiv falsch!
Zur Information: Der Beitragsservice in Köln macht keine Fehler. Er hat jedoch kürzlich zusätzlich die Aufgaben einer Partnerschaftsvermittlung übernommen. Person A wird mit dem Schreiben aufgefordert zwecks Kontaktaufnahme der Person B das für Person A gedachte Schreiben zuzusenden und ein erstes Treffen zu vereinbaren. Bei der Gelegenheit kann auch besprochen werden, wie Person A die Übernahme der sogn. Rundfunkbeiträge für Person B zurückweisen wird, sowie identische Maßnahmen von Person B, die Gleiches gegen die Belastung mit von "Beiträgen" für Person A durchführen wird. So ist allen geholfen: der BS hat ordentlich zu tun, A und B haben jeweils einen neuen Freund und ein gemeinsames Hobby. So macht Rundfunk Spaß!
M. Boettcher
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So macht Rundfunk Spaß!
Ob man jetzt mit Hilfe elektromagnetischer Schwingungen seinen Senf beliebig übers Land verteilt oder mit Hilfe der Post irgendwelchen anderen Senf beliebig übers Land verteilt macht wohl keinen Unterschied. Einfach für alle!
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Und was ist, wenn die Person aus Berlin nur auf den Beischeid vom NDR reagiert?
Lieber NDR, irgendwie paßt hier was nicht, aber lieber NDR, was wolltest du eigentlich von mir?
Klär das doch mal auf!
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Viel interessanter ist doch somit eigentlich der Nachweis, dass der Festsetzungsbescheid, nachweislich nicht durch die zuständige LRA ausgestellt wurde.
Denn der RBB kann doch gar keine Daten von Personen im Einzugsgebiet des NDR haben.
Genau richtig.
Das ist der Ansatzpunkt für zwei Anschreiben an die jeweiligen Intendanten. Mr.X weist derart
Schreiben, die nicht von einem rechtlichen Vertreter der LRA kommen, zurück.
(Ein Schreiben bisher an den Intendanten und schon ist Ruhe.)
Mal schauen, was die Intendanten darauf antworten.
Die Daten haben laut Recht und Gesetz im jeweiligen Land zu bleiben. Es kann durchaus vermutet werden, dass wir es hierbei mit Datenhandel zu tun haben?
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(Ein Schreiben bisher an den Intendanten und schon ist Ruhe.)
>>> Das ist zu bezweifeln. <<<
Alles was nicht mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelt wird, wird vom BS abgebügelt.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat mit ihren Urteilen das gut im Griff.
Siehe hier: Anschreiben mit Daten Dritter in förmlicher Zustellung
« Antwort #5 am: Heute um 12:11 » https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25012.msg158361.html#msg158361
« Antwort #6 am: Heute um 12:47 » https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25012.msg158363.html#msg158363
« Antwort #7 am: Heute um 14:18 » https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25012.msg158367.html#msg158367
Erst nach Klageeröffnung beim VG wird der "Rechtliche Vertreter der LRA" einschreiten. +++ :o
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TV Sender sind doch keine Körperschaft sondern Anstalten, wie der Name wschon Sagt.
Wikipedia:
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen neben Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr.
Keine Körperschaften:
Anstalten: Sie sind kein Zusammenschluss von Personen, sondern stellen eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel (Gebäude und Personal) für einen bestimmten Zweck dar, z.B. zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung
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Wow! 'that escalated quickly...' hier geht ja die Post ab :)
Der Vorgang ist nach meiner Kenntnis von Person A an den Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin mit Bitte um Klaerung und Stellungnahme weitergeleitet worden - beides wurde auch zugesagt steht aber nach meiner Kenntnis noch aus. Person A hat einer Veroeffentlichung im Forum allerdings nur unter der (nachvollziehbaren) Voraussetzung der Anonymisierung zugesagt, d.h. Screenshots von beiden Bescheiden nebeneinander habe ich erstens nicht und zweitens waeren die in anonymisierter Form wenig brauchbar - das sind dann ja nur noch zwei Bescheide die von irgendwoher kommen koennen. Aber wie gesagt beim Datenschutzbeauftragten ist das Ding nachweislich aufgenommen.
Gruesse!