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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Speedy am 01. Juni 2011, 14:48
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Beruflich genutzter PC eventuell rundfunkgebührenfrei
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beruflich genutzter PC bleibt als Zweitgerät
eines privat genutzten Empfängers rundfunkgebührenfrei
Mit Urteil vom 27.04.2011, AZ.: 7 BV 10.443, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den § 5 Absatz
3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ausgelegt. Dieser lautet: „(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
(insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote
aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr
zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten
werden.“
Es ist hier also nicht streitig, ob überhaupt für einen internetfähigen PC Rundfunkgebühren verlangt
werden, sondern ob ein beruflich genutzter PC „Zweitgerät“ für einen privat genutzten „normalen“
Rundfunkempfänger sein kann.
Die Landesanwaltschaft meinte nein, denn im o.a. Text beziehe sich „im nicht ausschließlich privaten
Bereich“ sowohl auf das neuartige Rundfunkempfangsgerät, als auch auf die in Punkt 2 genannten
„anderen Rundfunkempfangsgeräte“. Das muss nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht sein (auch
wenn die Systematik des Rundfunkstaatsvertrages mit der durchgehenden Trennung von privater und
nicht-privater Nutzung dagegen spricht), so das Gericht.
Das Urteil liegt momentan noch nicht vor und
ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.
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(http://www.hss-cyb.org/smilies/41.gif)(http://www.hss-cyb.org/smilies/dance1.gif)
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...bis allerdings 2013... :'(