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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: NotMe am 16. Oktober 2017, 12:37
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Hallo zusammen,
Person A hat dem VG einen Eilantrag zukommen lassen, bzgl Abwehrung der Zwangsvollstreckung.
Daraufhin bekam A nach Wochen einen Beschluss zugestellt, der A nicht ganz glücklich gemacht hat.
A hat dagegen fristgemäß Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde abgewiesen, da sie nicht von einem Anwalt erhoben wurde.
Möchte jemand Person A erklären, was plötzlich ein Anwalt dabei soll?! Warum? Ist das so vorgeschrieben?
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Hallo!
Das nennt sich Vertretungszwang (zB VwGO §67 (4) OVG, BVerwG), und ist damit verbunden, daß die Beschwerde bzw die Berufung gegen VG-Entscheidungen zwar am VG eingeht, aber von dort an die nächste Instanz weitergeleitet wird. Nächste Instanz bei fiktiver Person A wäre OVG mit Vertretungszwang gewesen.
MfG
Michael
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Aha? Was es nicht gibt...
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Person M hat gehört, dass man auf eine Zwangsvollstreckung mit mehreren Schritten gleichzeitig und möglicherweise effizienter reagieren kann.
Hierzu auch:
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395)
Hinweis: Eine Beschwerde auf den Beschluss eines Amtsgerichtes (diese wird dann weitergeleitet zum Landgericht) erfordert keine "Anwaltspflicht", hierzu die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses beachten. Dies ist beim VG leider nicht der Fall.