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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: kobe9 am 25. September 2017, 17:56

Titel: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 25. September 2017, 17:56
Hallo

Person A liest schon einige Zeit mit und hat auch gegen die Festsetzungsbescheide immer Widerspruch eingelegt, aber nie einen Widerspruchsbescheid bekommen.
Jetzt hat A am Freitag gleich zwei Stück bekommen.
Bei einem soll A Klage gegen den SR einreichen und beim anderen gegen den SWR.

Kurz Erklärung wieso das so ist:

A hat von 2013 bis 10.2015 im Saarland gelebt und ist dann im Oktober 2015 umgezogen nach Rheinland-Pfalz. A hat in diesen Zeiträumen mehrfach Widerspruch eingelegt.

Jetzt stellt sich A die Frage, muss er gegen beide Klagen oder reicht es wenn A durch den aktuellen Wohnsitz gegen den SWR Klagt? In beiden Briefen steht die gleiche Schuldsumme.

Weiterhin hat A beim letzten Widerspruch von Februar 2016 dem BS eine Frist von einem Monat gesetzt über den Widerspruch zu entscheiden. Diese Frist wurde aber um Längen (20 Monate) überschritten. Kann A hier schon ansetzen oder hat der BS keine Fristen einzuhalten?

Gruß

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Kurt am 25. September 2017, 22:59
warum will A es denn denen einfach machen?


- 1te Klage gegen den SR einreichen; zugleich bzw. in der Folge darauf bestehen dass DIESE Angelegenheit vom SR - und zwar ausschließlich vom SR - abgearbeitet wird. Auch keine Vertretung des SWR für den SR zulassen!

- 2te Klage gegen den SWR einreichen

Nicht vergessen jeweils zu bemängeln dass die Widerspruchsbescheide nicht ZUGESTELLT wurden (so sie denn als einfache Briefpost eintrudelten; näheres hierzu bitte über die Forensuche in erfahrung bringen)

Sinnvoll wäre es wenn die beiden Schreiben hier anonymisiert hochgeladen würden...

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: seppl am 26. September 2017, 00:06
Wenn es wirklich 2 Widerspruchsbescheide in der selben Sache ist, sind die Bescheide meiner Meinung nach ungültig. Ich würde nicht ohne Klärung Klage erheben. Die beiden Verwaltungsgerichte sollten schriftlich befragt werden, wie die beiden Parallelvorgänge zu handhaben sind. Jeweils mit Kopien der beiden Bescheide.

Zur Frage der Fristen: Nach mindestens 3 Monaten Nichtreagieren der LRA soll Untätigkeitsklage erhoben werden können.

Ich bitte auch um anonymisiertes Hochladen der beiden Bescheide.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Markus KA am 26. September 2017, 08:21
Wenn bereits zwei Widerspruchsbescheide vorliegen, sollte nicht unbedingt die Notwendigkeit bestehen einen dritten Bescheid anzumahnen oder einzuklagen. Mit Erhalt der Widerspruchsbescheide kann Klage eingereicht werden. Frist von 4 Wochen beachten und evtl. einen Runden Tisch in deiner Nähe besuchen.

Trotz allem und abgesehen von den Gerichtskosten, wäre dies für Person M eine spannende und interessante Konstellation.
Zwei parallele Klagen an unterschiedlichen Gerichten, unterschiedlicher Bundesländer, mit unterschiedlichen Richtern aber identischen Inhalts und Anträge.  8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 26. September 2017, 14:18
Hallo und Danke für die schnellen Antworten


warum will A es denn denen einfach machen?

Weil Person A vor der einen Klage schon Bammel hat.

Anbei noch die Schreiben die Person A erhalten hat. A hofft das jemand laut schreit alles Humbug was die hier schreiben :-)
A ist nicht so der Paragraphenreiter, will sich aber den Herren und Damen vom BS stellen.

Drei Wochen um eine Klage zu verfassen scheint Person A ziemlich kurz. Kann man hier nicht mehr Zeit reinholen? Oder kann Person A einfach eine Musterklage nehmen?

Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Markus KA am 26. September 2017, 14:30
Weil Person A vor der einen Klage schon Bammel hat.
Drei Wochen um eine Klage zu verfassen scheint Person A ziemlich kurz. Kann man hier nicht mehr Zeit reinholen?

Vor einer Klage, muss man gar keinen Bammel haben.
Es gibt eine Unterscheidung zwischen Klage und Klagebegründung.
Die Klage ist ein "Dreizeiler". Ausfüllen, zweimal ausdrucken, beide Exemplare unterschreiben und abschicken.
Für die Klagebegründungen kann man, je nach Beantragung einer Fristverlängerung, vier bis acht Wochen Zeit nehmem.

Zahlreiche Hinweise hier im Forum oder am Runden Tisch in deiner Nähe.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Kurt am 26. September 2017, 15:29
[..]
A ist nicht so der Paragraphenreiter, will sich aber den Herren und Damen vom BS stellen.
[..]

Brauchst keinen "Bammel" haben: alle - die vom ÖRR sowie Richter usw. - kochen auch nur mit Wasser. Und alle gehen auch auf "Tö"  8)

Aber bitte keinesfalls mit dem Betrüberservice Brieffreundschaft anfangen:
Wer will etwas von Dir (Dein Geld)? > die "zuständige" LRA
Von wem wird die gerichtlich vertreten?
Die eine - der SR - vom Thomas, die andere - der SWR - vom Peter.
Und sonst von niemanden.

Thomas Kleist und Peter Boudgoust. Zwei ganz normale(?) Menschen - wie Du und ich.
Deshalb wendest Du Dich an den Thomas und/oder (muss sich nach Sichtung Deiner Unterlagen noch zeigen) an den Peter.

SR:
Saarländischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Prof. Thomas Kleist
Funkhaus Halberg
66100 Saarbrücken

SWR:
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Peter Boudgoust
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Shuzi am 26. September 2017, 17:44
Nach erster Sichtung sieht das nicht nach einem Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s, sondern nach zwei Widerspruchsbescheiden von zwei LRA´s aus.

Das ist leider etwas unpraktisch, da es sehr wahrscheinlich auf 2 parallele Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von 2 verschiedenen LRAn vor unterschiedlichen VG hinauslaufen wird.

Widerspruchsbescheid 1 zum Widerspruch vom 09.08.2015 -> LRA = SR -> Klage vor VG 1
Widerspruchsbescheid 2 zu den Widersprüchen ab 01.10.2015 -> LRA = SWR -> Klage vor VG 2

D.h. Mehraufwand bezüglich der korrekten Trennung der Verfahren bzw. Klagen (welche Verwaltungsakte jeweils angegriffen werden, Streitwerte, usw.) sowie doppelte Gerichtskosten und Materialkosten (Schriftverkehr mit 2-fachen doppelten Ausfertigungen, Porto, usw.).

Wie von den Vorpostern bereits erwähnt kann eine Klage inklusive der entsprechenden Anträge zunächst fristwahrend ohne Klagebegründung erhoben werden. Zur Erstellung zweier solcher Klagen sollten 3 Wochen ausreichend sein. Dabei die Beantragung einer angemessenen Frist zur Nachreichung der Klagebegründung nicht vergessen. Die Klagebegründung bräuchte jedoch nur einmal ausgearbeitet werden und könnte für das zweite Verfahren recycled werden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 27. September 2017, 11:48
Nach erster Sichtung sieht das nicht nach einem Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s, sondern nach zwei Widerspruchsbescheiden von zwei LRA´s aus.

So lautet auch der Titel  :laugh: Kommt drauf an wie man den auffasst.

Person A hat halt keine Lust zweimal zu Klagen und außerdem sind die Briefe in ein normalen Umschlag (weiß) im Kasten gelandet oder auch nicht  ;)

Person A liest sich mal noch weiter in das Thema ein.

Gibt es irgendwo hier im Forum schon diesen Dreizeiler zum Klagen mit Fristverlängerung?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Kurt am 27. September 2017, 12:49
[..]
Gibt es irgendwo hier im Forum schon diesen Dreizeiler zum Klagen mit Fristverlängerung?

Es ist m. E. nach sinnvoller nur einen "Zweizeiler" als Klage abzusenden - ohne gleich irgendetwas von "Frist/Fristverlängerung" zu erwähnen:
So erhält man nach nn Tagen/Wochen die Eingangsbestätigung vom VG versehen mit der Aufforderung die Klagebegründung bis zum tt.mm.jjjj einzureichen.
Daraufhin könnte man z. B. kurz vor tt.mm.jjjj einen Teil der Klagebegründung einreichen mit der Bitte um Fristverlängerung zur Abgabe weiterer Klagebegründungen von z. B. weiteren 8 Wochen wegen Komplexität, Krankheit, Urlaub, (Zeitschindenwollens) usw.
So erhält man wiederum Aufschub von sicherlich nicht den z. B. gewünschten 8 Wochen aber vielleicht 4 oder 5.
usw.  8) >:D

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 27. September 2017, 13:59
 >:D

Dann wartet Person A mal noch eine Woche und schickt dann alles weg.
Einmal Klage an das jeweilige VG und ein Hinweis an den BS oder?
Und alles per Einschreiben
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Kurt am 27. September 2017, 14:07
>:D

Dann wartet Person A mal noch eine Woche und schickt dann alles weg.
Hast Du den QR-Code auf den Anschreiben ausgelesen?
Einmal Klage an das jeweilige VG und ein Hinweis an den BS oder?
Klage an das jeweilige VG > ja. Nix BS. Jeweils an den Intendanten.
Und alles per Einschreiben
Person K. hat gute Erfahrung mit 1) vorab als FAX (mit Sendebericht) 2) postalisch als Einwurfeinschreiben gemacht

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Markus KA am 27. September 2017, 14:10
Einmal Klage an das jeweilige VG und ein Hinweis an den BS oder?
Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung irgendwas von BS?
IMMER mit der zuständigen und verantwortlichen RUNDFUNKANSTALT kommunizieren!!!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 27. September 2017, 14:13
Dann wartet Person A mal noch eine Woche und schickt dann alles weg.
Hast Du den QR-Code auf den Anschreiben ausgelesen?
Warum sollte Person A den Code auslesen? Der Brief war am 22.09. im Kasten. Soll mir erst mal einer nachweisen das es nicht so war. War nur ein weißer Umschlag, keine offizielle Zustellung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. September 2017, 00:35
Aber bitte keinesfalls mit dem Betrüberservice Brieffreundschaft anfangen:

NUR... die "zuständige" LRA

Von wem wird die gerichtlich vertreten?
Die eine - der SR - vom Thomas, die andere - der SWR - vom Peter.
Und sonst von niemanden.
Die rechtlichen Vertreter sind der Intendant und seine festgeschriebenen Vertreter der LRA. Dies kann man erfragen. So, wie mir bekannt, meist der Justitiar und noch ein paar wenige Personen. Nur diese Personen haben rechtliche Befugnisse nach außen hin.

Leute von einem nicht rechtsfähigen Verein beachtet Mr. X nicht, auch wenn dort steht in Vertretung, das zählt nicht.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 08. Oktober 2017, 10:51
Hallo

Vielen Dank für eure Hilfe. Person A wird diese Woche seine Klage einreichen.

Nur hat Person A jetzt schon wieder einen Brief im Kasten gehabt wo wieder ein Festsetzungsbescheid drin war.
Muss hier jetzt nochmals Widerspruch eingelegt werden oder einfach einen Brief auf die Klage verweisen. Person A hat ja noch 4 Wochen Reaktionszeit beim Festsetzungsbescheid.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: noGez99 am 08. Oktober 2017, 19:18
Jedem Festsetzungsbescheid muss widersprochen werden, damit er nicht rechtskräftig wird.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2017, 23:38
Wenn Person A Klage eingereicht hat, dann den Widerspruch hilfsweise einlegen. Zuvor in einer Zurückweisung die Nichtigkeit anzeigen, wegen fehlender Behördenangaben und Eigenschaften der Organisationsform. Das kann im gleichen Schreiben erfolgen. Im Widerspruch zudem die Feststellung treffen, dass aufschiebende Wirkung besteht und auf das aktuelle Klageverfahren zusätzlich verweisen. Hilfreich könnte wohl noch der Hinweis sein, dass Person A nicht der Anstaltsgewalt unterworfen ist. Die Organisation öffentlicher Rundfunk gehört nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung und ist dieser nicht gleich gestellt. Richtig ist ehr, das es eine Anstalt ist, vergleichbar einer Gasanstalt, welche im öffentlichen Auftrag Gas liefert, nur wer einen Gasanschluss hat und einen Liefervertrag zugestimmt hat unterliegt der Gasanstalt. Beim Rundfunk ist das halt ähnlich, Anstalt ja, öffentlicher Auftrag im öffentlichen Interesse ja, aber eben keine staatliche Behörde und wichtig der Anschluss fehlt ebenso der Benutzungszwang, ebenso der Anschlusszwang, das Anschlussgerät vgl. Gasleitung, der Verbrauch. Versuche einfach mal diese Eigenschaften anderer öffentlicher Anstalten, welche keine Behörden sind zu übertragen. Es gibt sicherlich weitere Anstalten, z.B. Nervenheilanstalt, bei jeder ist zu prüfen ob diese zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehört. Der öffentlich rechtliche Rundfunk zumindest was die Gestaltung des Programms angeht ist staatsfrei zu gestalten. Das folgt aus Art 5 GG bzw. aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Solange es keine Trennung zwischen Programm und Geldeinzug erfolgt muss die ganze Organisation staatsfrei sein. Damit einher geht, dass es keine staatliche Behörden sein können. Das Wissen dazu war bekannt, scheinbar jetzt vergessen oder kommt nur zur Anwendung, wenn der öffentlich rechtliche Informationen nach diversen Vorschriften, welche Anwendung auf Behörden finden, nicht liefern will. Aber einmal staatsfrei und auf der anderen Seite gleichzeitig "staatliche" Behörde, welche der Fachaufsicht unterliegen würde geht halt nicht.

Das Problem ist, dass die Richter am VG genau diesen Widerspruch nicht sehen wollen. Und weiter behaupten dass es Behörden seien, dass liegt an unterschiedlichen Behördenbegriffen. Macht Euch schlau zerlegt den Behördenbegriff jeweils passend zum jeweiligen Gesetz und prüft, wann eine Behörde einen Verwaltungsakt nutzen kann und welche Voraussetzung für das eröffnen eines Verwaltungsverfahren vorliegen muss. Dann schaut den Widerspruch im Gesetz an, welcher versucht der Anstalt ein Verwaltungsverfahren zu ermöglichen obwohl staatsfrei.

Siehe:
Tagesschau Faktenfinder: Was ist "Staatsfunk"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24753.msg156847.html#msg156847

dort die PDF sichten, ab Seite 38.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 05. November 2017, 19:10
Es gibt Neuigkeiten. Damit jeder was davon hat, hier der aktuelle Stand von Person A

Es wurde Klage eingereicht und zwar einmal beim VG Saarlouis und einmal beim VG Koblenz (was laut denen falsch ist und sie Bedenken haben wegen der Zuständigkeit. War aber laut Widerspruchsbescheid dort einzureichen  ;D )

Was sehr merkwürdig ist, wo hat das VG Koblenz den Streitwert her. Dieser wurde angeblich einfach festgelegt. Was Person A aber bezweifelt.
Klage wurde an beide am 17.10. weggeschickt und war ein Tag später dort.

18.10 beschloss das VG Koblenz den vorläufigen Streitwert auf 510,96 € festzulegen. (Eigentlich nur 181,50€)
30.10 bekam Person A Post vom VG Saarlouis mit einem Schreiben des SWR (warum auch immer der SWR und nicht der SR), dass der Streitwert auf 510,96 € festzulegen sei.

Fragwürdig findet Person A jetzt, dass durch das VG Koblenz einen Tag nach dem Eingang der Klage der genau gleiche Streitwert festgelegt wurde. Hat da der SWR schon vor der Klage mit dem VG Kontakt!? Alles ein bisschen mysteriös.

Person A schiebt alle Schreiben der VG´s mal in den Anhang

Klagebegründung ist fertig und wird demnächst abgeschickt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: faust am 05. November 2017, 19:47
... das ist schon merkwürdig, dass beide exakt denselben Streitwert festsetzen.

Ich nehme stark an, dass keine der beiden Festsetzungen etwas mit dem  REALEN  Streitwert zu tun hat - dass man hier "nur" wieder jemanden "fertigmachen" möchte?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 05. November 2017, 19:52
Die 510,96€ vom SR stimmen. Das ist der Betrag den Person A im Fesetzungsbescheid vom SR drin stehen hat. Nur vom SWR sind es bloß 181,50€.
Aber das ist absolut komisch, dass das VG Koblenz exakt den selben Wert annimmt. Kann ja kein Zufall sein.
Person A hat um Stellungnahme gebeten, wie den das VG auf genau diesen Betrag kommt. Einen glatten Betrag hätte ich verstanden. Die haben ja null Angaben gehabt. Weder Zeitraum, dass man es ausrechnen könnte noch sonst was.
Mal abwarten, was die dazu meinen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Markus KA am 05. November 2017, 20:42
Die 510,96€ vom SR stimmen. Das ist der Betrag den Person A im Fesetzungsbescheid vom SR drin stehen hat. Nur vom SWR sind es bloß 181,50€.

Wenn beide Gerichte die Angaben der entsprechenden unterschiedlichen Festsetzungsbescheide in Kopie zur eingereichten Klage bekommen haben, darf man sich wirklich wundern. Wenn das VG Koblenz einen Festsetzungsbescheid mit einem festgesetzten Betrag von angenommen ca. 180,- Euro zur Klage bekommen hat, ist der Streitwert definitiv 180,- Euro.

Man darf sich generell wundern, warum manche VGs sich die Mühe machen und zur vorläufigen Festsetzung des Streitwertes eine Beschluss ergehen lassen. Wird doch der Streitwert letztendlich am Ende der mündlichen Verhandlung festgelegt.

Es nährt die Vermutung, dass mit einem richterlichen Beschluss, der nur mit einer Beschwerde bei der nächsten Instanz und nur mit einem Anwalt (hohe zusätzliche Kosten) angefochten werden kann, dem Kläger eine gewisse abschreckend wirkende Präsentation vorgelegt werden soll. Die möglicherweise den Kläger auch zu einem Verzicht der mündlichen Verhandlung oder gar Rücknahme der Klage bewegen soll. Oft werden die Kläger in einem nächsten Schreiben darauf hingewiesen, dass der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann. Einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung muss der Kläger schriftlich zustimmen. Liegt keine schriftliche Zustimmung vor, muss das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen.

In einer Klage einer mir bekannten Person M wurde für den Streitwert vom Gericht (ohne Beschluss) der überhöhte Betrag am Ende des Widerspruchsbescheides festgelegt. Auf Anfrage des Klägers M, um eine Begründung warum nicht der festgesetzte Betrag aus dem Festsetzungsbescheid als Streitwert genommen wurde, kam lediglich die Antwort des Gerichtes: "Der Streitwert wurde herabgesetzt", und die überhöhte Rechnung der Gerichtskasse kann unbeachtet bleiben, es sind lediglich die geringeren Gerichskosten (105 ,- Euro) zu bezahlen...es sind halt auch nur Menschen  ;)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 30. Dezember 2017, 20:49
Person X hat nun nach langen Wochen des Wartens ein erstes Antwort des Verwaltungsgericht des Saarlandes bekommen.

Hier tritt der SWR vertretend für den SR ein. Nach der Klagebegründung von Person X (mit Verweisen auf die Vorabfragen des LG Tübingen) wurde Person X nun eine Abschrift des SWR zugestellt. Im Anhang nur mal die letzte wichtige Seite drin. Die ersten drei Seiten behandeln nur die "Festsetzungsbescheide" mit genauem Datum wann, wo und wie lange Person X nicht gezahlt habe.

Im Schreiben verweist der SWR auf die Aktenzeichen 6 C 6.15 und 6 B 50.17, hier wird nach der Auffassung von Person X aber nur geklärt, dass es hier eine keine Zustimmung der EU geben müsste. Soweit so gut. Aber auf die ganzen restlichen Fragen und Aussagen der Klagebegründung ist der SWR gar nicht eingegangen.

Kann mir hier nochmals Auffordern diese zu Beantworten?

Bei Bedarf kann Person X Klagebegründung auch noch einstellen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: boykott2015 am 31. Dezember 2017, 00:18
Zitat
... es hier eine keine Zustimmung der EU geben müsste ....

Beteiligte Stellen: EU-Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt). Nun soll Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) EU-Kommission mitteilen, dass es eine Änderung bald kommt.

Annahme:
Fall 1: die Änderung kommt, ist aber "nicht so gravierend". In diesem Fall soll Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) eine Entscheidung treffen: die Änderung kommt, ist aber "nicht so gravierend" --> wir werden die Änderungen der EU-Kommission nicht mitteilen. Diese Entscheidung teilt Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) der EU-Kommission mit. Die EU-Kommission hat die Infos.

Fall 2: Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) trifft eine Entscheidung: die Änderung kommt und ist "gravierend" --> wir werden die Änderungen der EU-Kommission mitteilen. Diese Entscheidung und alle Infos zu kommenden Änderung teilt Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) der EU-Kommission mit. Die EU-Kommission trifft eine Entscheidung: entweder bewilligen oder verbieten.

Wie man sieht, muss die Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) sich auf jeden Fall mit Materie beschäftigen und eine Entscheidung treffen.

Das sich Bundesverwaltungsgericht irgendwann mal damit beschäftigt hat und entschieden hat, dass Änderungen nicht so schlimm sind, dann ist es eben die Meinung des Gerichts. Und die spielt für EU-Kommission eben keine Rolle. Ansprechpartner der Kommission ist Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).

Person X kann die zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt)) befragen, ob sie sich vor 2013 mit der kommenden Änderungen auseinandergesetzt hat und die soll bitte schön ihre damalige Entscheidung in Kopie der Person X senden.

SWR, Bundesverwaltungsgericht und andere sind keine zuständigen Stellen gegenüber der EU-Kommission. Das ist Fakt. Ihre Feststellungen sind Meinungen.

Person P kann nur eins sagen: Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) hat zur Reform 2013 die Entscheidung "die Reform ist oberflächlich, deswegen informieren wir EU-Kommission nicht" nie getroffen. Man hat die Pflicht einfach "vergessen". Und das ist ein gewaltiger Unterschied: "vergessen" und deswegen nicht informiert, und Entscheidung getroffen, nicht zu informieren.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: maikl_nait am 31. Dezember 2017, 02:00
Hallo!

Ich habe vor kurzem etwas zu dem Thema "vorläufige Festsetzung" gesehen: es gäbe eine Vorgabe(?) des BVerwG, da es sich um eine wiederkehrende Abgabe handelt, solle der Streitwert höher angesetzt werden als die Klage-gegenständlichen Bescheide, und zwar auf 2-3 Jahre des Beitrags -- seltsam (oder auch nicht mehr), daß die VG nun bei einer (jeweils verschiedenen!) krummen Summe knapp über 500€ landen...

Diese Art der Streitwert-Erhöhung läßt sich auch anders deuten: die Klagen haben grundsätzliche Bedeutung, alleine schon wegen dem Aspekt der Rekurranz (Wiederkehr) des Beitrags!

Das ließe sich vielleicht als Argument gegen den Einzelrichter nutzen: "wenn ich hier schon vollen Eintritt bezahlen soll, möchte ich natürlich auch full-service!" -- gerade und besonders, wenn die Klage einzelne Bescheide nur angreift wegen mißachteter Formalien im Bescheid oder im Vorgehen damit.

So als erste Idee:
Zitat
Die vorliegende Klage greift die Bescheide (bzw die darauf gegründete Vollstreckung) als einzelne Entscheidung an. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht über die gegenständlichen Forderungen hinaus gibt der Klage Gewicht über die angegriffenen Entscheidungen hinaus. In Anbetracht der gerichtlich vorgesehenen grundsätzlichen Bedeutung verzichtet der Kläger auf die Entscheidung durch den Einzelrichter.

MfG
Michael
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 31. Dezember 2017, 12:53
EU-Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).

Gibt es hier eine Grundlage in der ersichtlich ist, dass das Auswärtige Amt die BRD vor der EU-Kommission vertritt?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 31. Dezember 2017, 13:40
Person X kann die zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt)) befragen, ob sie sich vor 2013 mit der kommenden Änderungen auseinandergesetzt hat und die soll bitte schön ihre damalige Entscheidung in Kopie der Person X senden.

Hat hier netterweise schon jemand getan.

https://fragdenstaat.de/files/foi/79613/171211SchreibenVg.283-2017_geschwaerzt.pdf
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 02. Januar 2018, 20:14
EU-Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).

Gibt es hier eine Grundlage in der ersichtlich ist, dass das Auswärtige Amt die BRD vor der EU-Kommission vertritt?

Hab da was gefunde. Sollte es noch andere Gesetze geben, dann als her damit

Zitat
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 1 Aufgaben

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
-einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
-der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
-der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
-der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
-dem Aufbau eines vereinten Europa und
-der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.
(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
-die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
-die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
-die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
-über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
-Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
-bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
-und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.
(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. Januar 2018, 09:17
Noch ne ganz blöde formale Frage: Ist dem Gerichtsschreiben/Klageerwiederung eigentlich eine Bevollmächtigung des SWR vom SR beigelegt gewesen bzw. ist eine Vertretung behauptet worden?
Die könnte man zwecks Zeitgewinnung ja erstmal in Frage stellen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 04. Januar 2018, 17:45
Nein, da liegt nix bei.
Frag ich beim Gericht mal nach :-P
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Shuzi am 04. Januar 2018, 19:35
[...]
Ich habe vor kurzem etwas zu dem Thema "vorläufige Festsetzung" gesehen: es gäbe eine Vorgabe(?) des BVerwG, da es sich um eine wiederkehrende Abgabe handelt, solle der Streitwert höher angesetzt werden als die Klage-gegenständlichen Bescheide, und zwar auf 2-3 Jahre des Beitrags -- seltsam (oder auch nicht mehr), daß die VG nun bei einer (jeweils verschiedenen!) krummen Summe knapp über 500€ landen...
[...]

Vorsicht bei der Formulierung der Anträge. Evtl. wurde das Gericht dazu verleitet, die Klage als sog. Feststellungsklage auszulegen. Dadurch wurde evtl. der Streitwert auf 5000€ festgesetzt und die Kosten erhöhten sich daher auf ca. 500€.

Siehe:
500€ Gerichtskosten, da Streitwert auf über 5.000€ festgesetzt. Und nun...?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22082.msg141156.html#msg141156


@Kobe9:

Wie wurden die Anträge formuliert? Ggf. beim VG mal nachfragen in welcher Höhe der Streitwert festgesetzt wurde und sofern möglich, etwaige Anträge bzgl. Feststellung zurückziehen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: kobe9 am 04. Januar 2018, 19:54
@Kobe9:

Wie wurden die Anträge formuliert? Ggf. beim VG mal nachfragen in welcher Höhe der Streitwert festgesetzt wurde und sofern möglich, etwaige Anträge bzgl. Feststellung zurückziehen.

Das passt alles. Der Streitwert ist in Höhe der Wiederspruchsbescheide
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Maeggie am 03. März 2018, 20:11
>:D

Dann wartet Person A mal noch eine Woche und schickt dann alles weg.
Hast Du den QR-Code auf den Anschreiben ausgelesen?
Einmal Klage an das jeweilige VG und ein Hinweis an den BS oder?
Klage an das jeweilige VG > ja. Nix BS. Jeweils an den Intendanten.
Und alles per Einschreiben
Person K. hat gute Erfahrung mit 1) vorab als FAX (mit Sendebericht) 2) postalisch als Einwurfeinschreiben gemacht

Gruß
Kurt

Immer wenn man denkt, man hats kapiert, kommen wieder Fragezeichen:
Klage an das Verwaltungsgericht = kapiert - Wieso nix BS? Wieso dann doch direkt an den Intendanten? Sicher nicht vom VG  ??? Ist sicher die die jeweilige Rundfunksanstalt gemeint? Was denn nun? Schreibt doch mal deutsch!!!  :o

Ist es so richtig: Die Klage in zweifacher Ausfertigung - einmal ans Gericht, einmal an die Rundfunkanstalt?

Danke für jede Antwort! Ein "ja" reicht!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: PersonX am 03. März 2018, 23:53
Zitat
Ist es so richtig: Die Klage in zweifacher Ausfertigung - einmal ans Gericht, einmal an die Rundfunkanstalt?

Ja/Nein also fast ;-), einfach in zweifacher Ausfertigung ans Gericht geben. Auf beiden ist der Beklagte identisch. Das Gericht stellt die Klage dem Beklagten zu, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Gericht.

Wer der Beklagte sein will ist der Rechtsbelehrung zu entnehmen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
Beitrag von: Maeggie am 04. März 2018, 15:56
Ok, vielen Dank!!!