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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Snoopy87 am 25. September 2017, 11:29

Titel: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: Snoopy87 am 25. September 2017, 11:29
Hallo,

mal angenommen jemand würde eine Vollstreckungsankündigung erhalten haben, weil er sich weigert die Rundfunkgebühren zu bezahlen (wieso weshalb warum sollte jedem bekannt sein). z.B. könnten ja vielleicht in all den Jahren schon über 1000 EUR zusammen gekommen sein, die der Beitragsservice haben wollen würde. Wenn nun eine Person einfach keine Zeit und Lust hat sich weiter damit zu beschäftigen und einen Anwalt beauftragt hat, welche Strategie sollte man dann nun verfolgen?

Der Anwalt könnte ja z.B. aufgrund zahlreicher Urteile die Erfahrung gemacht haben, dass eine Klage gegen den WDR/Beitragsservices zurzeit aussichtslos ist und dem Mandanten daher davon abraten, da es nur unnötig mehr Geld kostet (Anwaltskosten plus Gerichtskosten), nur um ein Urteil zu erhalten, in dem dann steht, dass man die anderen 1000 EUR auch noch definitiv zahlen muss.

Gegen den Gerichtsvollzieher selbst würde der Anwalt aber auch nicht vorgehen, weil er vielleicht ebenfalls die Erfahrung gemacht hat, dass dies nichts bringt und allen die Hände gebunden sind. Jeder von denen selbst gegen die Rundfunkgebühren sei, aber es mangels neuer Gesetzgebung oder Urteilen vom BVerfG, BGH oder EuGH noch keine anderen Möglichkeiten zur Zeit gibt.

Was sollte so eine Person nun tun? Trotzdem klagen und Geld aus dem Fenster rauswerfen, da das Urteil bereits vor der Klage klar ist? Direkt die 1000 EUR zahlen und den Rest des Lebens stark unter psychischen Problemen leiden, da die Person es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, oder wie vom Anwalt vielleicht vorgeschlagen den Gerichtsvollzieher und ggf. Beitragsservice bitten die Vollstreckung ruhen zu lassen, bis das BVerfG und EuGH Entscheidungen getroffen haben? Aktuell sind ja über 100 Verfahren beim BVerfG anhängig, über die (zumindest teilweise?) noch dieses Jahr entschieden werden sollen.

Kann eigentlich jederzeit geklagt werden? Mal angenommen die fiktive Person hätte vor 2 Jahren auf die Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt und danach nie wieder etwas gehört und der Anwalt hätte nun Unterlagen angefordert und nun einen, nie zugestellten, Widerspruchsbescheid erhalten. Gegen diesen kann ja Klage erhoben werden. Aber wie sieht es aus, wenn man erstmal versucht die Vollstreckung pausieren zu lassen und wenn das in ein paar Monaten auch nicht wie erwartet läuft und man dann doch klagen möchte, kann man dann überhaupt noch oder muss man dann zahlen?

Muss man also jetzt klagen, um auch später noch die Möglichkeit zu haben, weiter bis zum BVerfG oder EuGH gehen zu können oder kann man dies jederzeit unabhängig vom bisherigen Verfahrensstand?

Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 26. September 2017, 08:39
Diese fiktive Person könnte an einem nicht weniger fiktiven Stammtisch teilnehmen, da es ein komplexes Thema sein könnte. 1000€ sind ja vermutlich aus mehreren fiktiven Bescheiden entstanden. Was war da mit den Widersprüchen/Klagen usw.? Ist das alles durch? Gibt es Formfehler in der Vollstreckung selbst?
Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: Snoopy87 am 26. September 2017, 09:18
Beispielsweise 3 Bescheide in 2015, darauf jeweils widersprochen und seitdem gar nichts mehr und dann vor 2-3 Monaten die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung mit dem üblichen Szenario, dass der Gerichtsvollzieher auf keinerlei Einwände eingeht und auf die Vollstreckung besteht. Daher ratsamerweise Anwalt dazu gezogen, der aber aus Erfahrung keinerlei Lücken sieht, da man mit Verweisen auf die Urteile von Tübingen, etc. bei keinem anderen Gericht durchkommt und die Richter nicht wirklich die Fälle ernst nehmen, sondern alles abschmettern. Da ein Anwalt ja erst Unterlagen vom Beitragsservice anfordern müsste, um sich den Fall einer Zwangsvollstreckung genauer anschauen zu können, vergeht ja schon viel Zeit, die der Gerichtsvollzieher dem Anwalt dann ja in aller Regel auch gibt. Nur dann muss man ja am Ende auch nun zeitnah handeln:

1.) Gerichtsvollzieher fertig machen -> Hier würde der Anwalt 0 Chancen sehen
2.) Klage gegen Widerspruchsbescheid einreichen -> Ebenfalls 0 Chancen vor Gericht
3.) Den Gerichtsvollzieher und Beitragsservice darum bitten noch die anstehenden Urteile des BVerfG, BGH und ggf. die Antwort vom EuGH (Anfrage vom Richter aus Tübingen) abzuwarten und alles soweit ruhen zu lassen -> Hier sieht der Anwalt die einzige Chance.
Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: Markus KA am 26. September 2017, 10:26
Was Anwälte und Gerichtsvollzieher betrifft darf man geteilter Meinung sein, aber hier wird niemand "fertig gemacht". :police:
Aus meiner Erfahrung scheint das Thema, unter Berücksichtigung spezieller Einzelfälle, für viele Anwälte, aus verständlichen Gründen, von geringer Bedeutung zu sein. Nebenbei, auffällig sind auch angekündigte mündliche Verhandlungen mit Kläger und Anwalt, welche kurz vorher letztendlich abgesagt wurden.

Person M hat mir gesagt, dass man mit Eigeninitiative einiges erreichen könnte.
Leider sind die nächsten Schritte arbeits- und zeitintensiv, was einen aber nicht abschrecken sollte.
Hierzu einfach mal die Beiträge durchstöbern:

Vollstreckungsersuchen TROTZ ruheliegender Klage vor Gericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24562.msg155765.html#msg155765 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24562.msg155765.html#msg155765)

OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395)
Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: noGez99 am 26. September 2017, 10:36
Hmm dann sollte der Anwalt mal hier im Forum mitlesen? Da gibt es schon gute Ansätze.
Die Möglichkeiten die ich sehe:

Erstens:
Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, GV) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Der Trend geht zur Zweit- und Drittbeschwerde.
Ob eine Verfassungsbeschwerde als laufendes Gerichtsverfahren (und damit Bescheid nicht Rechtskräftig) angesehen wird fehlen hier noch die Erfahrungswerte.


Zweitens: Der Rundfunk hat nicht das Recht zur Selbsttitulierung, es gibt also keinen Titel und damit keine Grundlage zur Zwangsvollstreckung.

Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013
 - Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 BvL 8/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=FBB453D25854D84A048CD2A61EA0B058.1_cid394

Zitat
        Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar


Kurz gesagt, Anstalten des öffentlichen Rechts, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, haben nicht das Recht zur Selbsttitulierung.
Daraus folgt, dass der Festsetzungsbescheid nicht vollstreckbar ist.

Mit diesem Urteil vom BVerfG ist jetzt jede Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen rechtswidrig.

Genaueres dazu siehe im Thread:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580

Viel Erfolg bei der Gegenwehr!
Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: KlarSchiff am 26. September 2017, 11:36

Kurz gesagt, Anstalten des öffentlichen Rechts, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, haben nicht das Recht zur Selbsttitulierung.
Daraus folgt, dass der Festsetzungsbescheid nicht vollstreckbar ist.

Mit diesem Urteil vom BVerfG ist jetzt jede Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen rechtswidrig.


bitte Gerichtsurteile mit Bezug zur RF-Gebühr angeben die die vorgenannte Aussage belegen können !
Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: marga am 26. September 2017, 11:46
bitte Gerichtsurteile mit Bezug zur RF-Gebühr angeben die die vorgenannte Aussage belegen können !

Man(n) Frau könnte auch der Auffassung sein, wenn folgendes zu lesen ist, dass das ...

Zitat
... für alle bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren ...

... gilt. Oder?

Guggst du hier:
Abschnitt 3. "Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:"

Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html +++  >:D
Titel: Re: Welche Strategie nach Vollstreckungsankündigung?
Beitrag von: noGez99 am 26. September 2017, 11:58
@KlarSchiff
Zitat
bitte Gerichtsurteile mit Bezug zur RF-Gebühr angeben die die vorgenannte Aussage belegen können !

Das Urteil ist zu Sparkassen (Anstalten des öffentlichen Rechts), die auch ein Recht zur Selbsttitulierung hatten.
Gilt aber auch für den Rundfunk, da hier dieselbe Konstellation vorliegt: Anstalten des öffentlichen Rechts im Wettbewerb.

Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013
 - Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 BvL 8/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=FBB453D25854D84A048CD2A61EA0B058.1_cid394

Genaueres dazu siehe im Thread:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580

Wegen Thementreue hier sollten wir in 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580
 weiterdiskutieren, wenn Du dagegen Einwände hast.