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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen => Thema gestartet von: bautzenmicha am 22. September 2017, 11:58
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Person B's Schreiben an den GV nachdem das LG Tübingen i.S. Rundfunkbeitrag beim EuGH anfragt. Ob das was bringt, mal sehen...
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ich nehme Bezug auf Ihren o.g. Auftrag.
Aus gegebenem Anlass erhalten Sie anbei den unter den AZ: 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17 geführten Beschluss vom 03. August 2017 des Landgerichts Tübigen über die Vorla-ge von u.a. auch zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen an den Europäischen Gerichtshof.
Das Landgericht Tübingen hat eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) ausgesetzt und den Europäischen Ge-richtshof (EuGH) im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist. Hintergrund sämtlicher Verfahren waren Zwangsvollstreckungsbescheide, wel-che die Landesrundfunkanstalt aufgrund von ihr selbst erstellter Festsetzungsbescheide er-lassen hatte. Das Landgericht Tübingen übt nun – wiederholt - deutliche Kritik an den rechtli-chen Grundlagen der Rundfunkbeitragserhebung.
In dem Fragenkatalog an den Europäischen Gerichtshof geht es dabei darum, dass der vor-legende Richter generell die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags durch den EuGH prüfen lassen will. Dabei hat er umfassendes Material vorgelegt, das erläutert, in welchem Wider-spruch der Zwangsbeitrag zu den Gesetzen des EuGH steht.
Konkret erwartet der Richter Antwort auf folgende Fragen:
1. Ist das Gesetz des Rundfunkstaatsvertrags von 2010 und den Neuerungen von 2015 mit Unionsrecht vereinbar? Oder sind die Unionsgesetze so auszulegen, dass das Gesetz des Rundfunkbeitrags der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?
2. Ist das Gesetz des Rundfunkstaatsvertrags so auszulegen, dass der Beitrag vor-aussetzungslos von jedem Erwachsenen zugunsten behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben werden kann? Verstößt der Beitrag damit nicht gegen das Unionsrecht der bevorzugenden Beihilfe?
3. Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender, der sich zudem wie eine Behörde verhält, gegen Wettbewerbsgesetze verstoßen, indem er Zwangsgebühren von seinen Zuschauern erhebt und sich dadurch einen unlauteren Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft?
4. Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender überhaupt Gebühren erheben, auch wenn viele Erwachsene gar keine Empfangsgeräte besitzen?
5. Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender von jedem Haushalt den gleichen Beitrag ein-fordern, wenn in vielen Haushalten mehrere zahlungsfähige Mitglieder wohnen, während in anderen Haushalten nur Einzelpersonen leben, die am Existenzmini-mum sind?
6. Ist es zulässig, Personen, die einen Zweitwohnsitz haben, doppelt zu belasten?
Der vorlegende Richter ist außerdem der Ansicht, dass die Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen aus Haushaltsmitteln wesentlich verfassungskonformer sei, als die grundrechts-widrige Zwangserhebung von Gebühren.
Auch wenn es viel Text ist, darf ich Sie höflich bitten, sich die Vorlagebegründung (insbeson-dere Seiten 6, 22-38) anzuschauen (teilweise habe ich farbig markiert).
Mit Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016, AZ: 5 T 232/16 hat die-ses – ebenfalls zum wiederholten Mal – entschieden, dass Rundfunkanstalten Unternehmen sind und keine Behörden. "Verwaltungsvollstreckungen" wegen nicht gezahltem Rundfunk-beitrag seien deshalb rechtlich unzulässig. Die Sender können sich nicht einfach selbst Voll-streckungsbescheide ausstellen, sie müssen den Weg über Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.
Dass heißt für mich zum einen, wer ein Unternehmen ist, kann ohne Vertrag kein Geld ein-fordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei. Zum anderen bedeutet dies, dass Amtshilfe der (Schein-)Behörden nach diesem Urteil nicht mehr möglich ist, die Vollstre-ckungsmaßnahmen sind folglich gesetzwidrig.
Eine Kopie des Beschlusses mit der Bitte, um Beachtung der Rd.-Nr. 28-30, erhalten Sie ebenfalls anliegend. Aus Rd.-Nr. 31 lässt sich ableiten, wohin auch ein Großteil der zwangseingetriebenen Gelder fließt...
Abgesehen des vorgenannten wurde mir bislang auch kein rechtsmittelfähiger Wider-spruchsbescheid formbedürftig zugestellt, was für Ihr Tätigwerden erforderlich ist.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Rechtsunsicherheiten beantrage ich Einstellung der Vollstreckung bzw. die Aussetzung des Vollzuges der Vollstreckung bis zur - hoffentlich endgültigen – Klärung durch den EuGH.
Mit freundlichen Grüßen
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Hallo bautzenmicha,
hat denn Person B schon eine Antwort darauf erhalten?
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Kam bis jetzt eine Antwort darauf oder ist der User garnicht mehr hier?
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Letzter Besuch: 16. Oktober 2017, 16:26 :-\
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Einer fiktiven Person P wurde womöglich ebenfalls der GV auf den Hals gehetzt.
Die Erinnerung wurde zuerst beim Vollstr.G C. abgelehnt.
Dann Beschwerde in TÜ eingelegt mit der Begründung dass Rundfunk gar keine Behörde ist und mit Hinweis auf EUGH-Klärung
Vollstreckungsverfahren wurde vorerst ruhend gestellt mit Hinweis auf möglicherweise teilweise erfolgreichen Beschwerde ;-)
ABER: Zahlung wurde trotzdem vom VollstreckungsG eingefordert. Hierzu muss Person P noch entsprechend antworten.
Problematisch für P könnte sein, dass das VolllstreckungsG behauptet garnicht für die rechtmässigkeit für Verwaltungsakte zuständig zu sein, sondern sich darauf beruft, daß sie nur im Auftrag der Rundfunk-"Behörde"/Staatsvertrag Blablabla etc. handeln.
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Wäre es aber nicht die Aufgabe des GV's die Rechtmäßigkeit zu prüfen? Schließlich will er ja vollstrecken und müsste den Bedenken nachgehen oder nicht? Falls es nicht die Aufgabe des GV's ist muss es doch irgendjemand unabhängiges prüfen oder?
freundliche Grüße
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Wenn der GV als Beamter hoheitlich handelt ist er nach den einschlägigen Gesetzen verpflichtet auf die Übereinstimmung seines Auftrages mit dem Gesetz zu achten. Hat er auch nur geringe Bedenken, so hat er die Pflicht zu remonstrieren.
Dazu eine Veröffentlichung des DBB
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html
Handelt er dagegen als selbständige Inkassobude, so darf der GV nicht hoheitlich handeln.
Siehe dazu Veröffentlichung des Deutschen Bundestages zur Einfügung eines Artikels 98a in das GG
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html
Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden
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Wer schon einmal mit einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher Kontakt beruflicher Natur hatte oder haben wird, wird erkennen, dass deren Aufgaben nicht unbedingt darin bestehen, sich Gedanken über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Vollstreckungsersuchen zu machen.
Die Aufgaben sind im wesentlichen Vorladung und Pfändung (Geldeintreibung).
Die Prüfung einer Zwangsvollstreckung erfolgt durch die Gerichte.
Hierbei ist es allerdings notwendig und ist man als "Schuldner" gut beraten, wenn man sich mit den möglichen Rechtsmitteln vertraut macht (Erinnerung, Rechtschutz, Klage, Vollstreckungsabwehrklage etc.)
Sich mit dem Gerichtsvollzieher auseinander zu setzen ist möglicherweise in den seltensten Fällen erfolgreich.
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@user Markus KA am: Heute um 06:42
Was Du schriebst ist leider die Realität.
>Die Prüfung einer Zwangsvollstreckung erfolgt durch die Gerichte. <
Diese Prüfung erfolgt erst, wenn der GV bereits die Gesetzesübertretung
begangen hat und ist dann nur sehr schwer zu reparieren.
Was @user cleverle2009 schrieb, steht so im Gesetz geschrieben.
Dass Beamte in der staatlichen Verwaltung stets die Gesetze mißachten,
wenn es in den Kram passt rührt daher, dass Deutschland eine
unrühmliche Vergangenheit aufweist.
Wer dazu mehr wissen will, muss im Internet recherchieren.
Es ist die Aufgabe des Souverain dieses Verhalten nicht zu dulden.
Bedeutungsübersicht aus Duden dulden
aus Nachsicht fortbestehen lassen, ohne ernsthaften Widerspruch einzulegen oder bestimmte Gegenmaßnahmen zu ergreifen; zulassen, gelten lassen
das Vorhandensein einer Sache oder die Anwesenheit einer Person an einem Ort gestatten
(gehoben) etwas Schweres oder Schreckliches mit Gelassenheit ertragen
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warum sollte der GV antworten, er ist ja keine Behörde, auch kein Beamter ::)