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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Temporär am 19. September 2017, 18:54
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Zumindest im Fall der Mietpreisbremse, um die es hier geht.
Das Berliner Landgericht hat die Mietpreisbremse als verfassungswidrig eingestuft. Die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch führe zu einer "ungleichen Behandlung von Vermietern", was Artikel 3 des Grundgesetzes widerspreche, nach dem "wesentlich Gleiches gleich zu behandeln" sei, erklärte das Gericht. Es wies aber darauf hin, dass für eine Entscheidung der Verfassungsgemäßheit nur das Bundesverfassungsgericht zuständig sei.
Quelle: http://www.n-tv.de/politik/Gericht-moniert-Mietpreisbremse-article20041831.html
Vielleicht muss man das auch dem Verwaltungsgericht Berlin in den mündlichen Verhandlungen immer wieder unter die Nase reiben, dass kein Verwaltungsgericht darüber entscheiden kann, ob der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.
Verwaltungsgerichte sind dafür weder zuständig, noch hinreichend kompetent.
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Da andere Gerichte ja auch so anmaßend waren, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages festzustellen, kann sich auch ein Gericht mit der Nichtvereinbarkeit mit der Verfassung beschäftigen.
In diesem speziellen Fall hat das Gericht aber nur einen Nebenschauplatz beleuchtet, denn das Urteil fiel aus anderen, vom Gericht vorrangig herangezogenen Gründen so aus.
Deshalb entfiel auch eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Seiten des Gerichtes, die ja eigentlich bei dem Erkenntnisstand des Gerichtes sonst notwendig gewesen wäre.
Die Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit bezüglich "Gleichbehandlung" könnten aber Munition für "unsere" Verfahren sein.