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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: gerechte Lösung am 16. September 2017, 16:43

Titel: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2017, 16:43
Weil es gerade angesprochen wurde u.a. unter
GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg 12.9.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24057.msg155200.html#msg155200
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24057.msg155216.html#msg155216

Zu dem Begriff "Satzung" gibt es lt. der Forensuche sehr viele Einträge.
Ich wüsste jetzt nicht, wo ich es zuordnen soll.


Beispiel RBB:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

In den Rundfunkbeitragsstaatsverträgen steht das aber ganz anders. Da hat die LRA dies alles selbst wahrzunehmen und nur der Einzug, bei Zustimmung des Nutzers, obliegt dem BS.

Ein nicht-rechtsfähiges Etwas soll die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen? Natürlich macht das der BS auch.
Ein Unding sondersgleichen.

Diese Satzung ist rechtswidrig nur einmal.

Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz
oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr. 

Die Satzungen der anderen LRAs dürften ähnlich sein?

Für meine Begriffe sind derart Satzungen ungültig, da hier dem BS Aufgaben zugestanden werden, die nicht vom BS erledigt werden dürfen.
Der BS hat dazu keinerlei Befugnis, aufgrund seiner rechtlichen Inkompetenz dem Bürger gegenüber.

Wer hat die Satzung / Satzungen unterschrieben?
Es muss einen Verantwortlichen geben?
Wer verzapft solch rechtswidrige Aufgabenzuweisungen?


Es sieht so aus, wie wenn mit Satzungen gearbeitet wird, die geltendem Recht widersprechen.
Für eine Person X steht fest, dass genau dieser Punkt bei einer evtl. Verhandlung ein wesentlicher sein wird.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: brverweigerer am 16. September 2017, 17:15
Die "Rundfunkbeitragssatzungen" wurden von den LRA's geschrieben, sind soweit ich weiß alle identisch und in großen Teilen wortgleich mit den alten "Rundfunkgebührensatzungen". Dort stand noch: "Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer."

Für Bayern kann ich sagen, dass die Satzung vom BR-Justiziar Albrecht Hesse unterzeichnet, von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem StMBKWK "geprüft" und für rechtmäßig befunden, und dann im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Die Satzungen sind m. E. auch insoweit von der Satzungsermächtigung gedeckt.

Soweit, so korrekt.

Der entscheidende Punkt ist aber, dass die Satzung grundsätzlich nur für Nutzer der Rundfunks Geltung haben kann. Es muss daher entweder eine tatsächliche und freiwillig Nutzung vorliegen, oder ein gesetzlich festgelegter Benutzungszwang, was aber bisher nicht der Fall ist.

Den Rundfunk nicht nutzende Bürger unterliegen nicht der Satzungsgewalt des Rundfunks. Die Satzung ist Binnenrecht der Anstalten, welches nur für den inneren Kreis der Nutzer Rechtswirkungen hat. Die Satzung kann nur dann Bindungswirkung für die Bürger haben, wenn ein Anstaltsnutzungsverhältnis vorliegt.

In einem umfangreichen Schriftverkehr mit dem BayStMBKWK wurde versucht, das zu klären. Ergebnis ist, dass die Rechtsaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für die Unterwerfung der nichtnutzenden Bürger unter die Rundfunkbeitragssatzung feststellen konnte.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2017, 18:06
@brverweigerer
Danke. Jeder Hinweis hilft weiter.
Sind die Justitiare dafür zuständig?


Verkürzt:
"Der BS nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. "

Was bedeutet: die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben?
Was soll das sein? Wo steht Konkretes?
In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV steht oben Geschriebenes.
Insgesamt ist alles unkonkret und für mich fragwürdig.
Weshalb dieses Unkonkrete? Was ist ganz oder teilweise?

Das soll eine Satzung sein? Das ist ein Ratespiel mit Unbekannten.
Ich bezeichne es als Unfug und rechtswidrig, auch wenn es wohl nicht beanstandet worden ist.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: brverweigerer am 16. September 2017, 18:34
Zitat
Sind die Justitiare dafür zuständig?
Nach meiner Einschätzung ja, da sie die Anstalten nach außen rechtlich vertreten. Außerdem aber natürlich auch die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden der Länder, die die Satzungen "geprüft" und genehmigt haben.

Den §2 der Satzungen halte ich für einen ausgemachten Schwachsinn, tut mir leid für diese unjuristische Formulierung.
Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.“
 
Eine nicht rechtsfähige Einrichtung nimmt also Rechte und Pflichten war.
Loriot hätte es nicht schöner ausdrücken können.

Interessiert aber bisher keinen, es wird einfach gemacht. Auch das bayerische StM kann zwar keine Rechtsgrundlage für meine Unterwerfung unter die Satzung nennen, ist aber gleichwohl der Ansicht, eine solche läge vor. Es versteigt sich dann zu der Aussage,
Zitat
...der Gesetzgeber (Staatsvertragsgeber) hat das Anstaltsnutzungsverhältnis hier eben so ausgestaltet, dass jeder Wohnungsinhaber im Bereich einer Landesrundfunkanstalt an diese für die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs den Rundfunkbeitrag zu entrichten hat.

"Ende der Durchsage, Klappe halten!" wäre die Kurzfassung gewesen. So funktioniert der Rechtsstaat in Deutschland im Jahr 2017, wenn es um das Staatsfernsehen geht.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Bürger am 16. September 2017, 18:35
Kurzes Zwischenstatement:

Die Satzungen lesen sich wie ein sittenwidriger Knebelbertrag.
In faktisch allen Punkten heißt es "auf Gefahr des Beitragsschuldners", "hat der Beitragsschuldner nachzwuweisen" usw.
Dass dieses noch eine "Außenwirkung" außerhalb des Anstaltsnutzerkreises entfalten will und soll, setzt dem ganzen noch die Krone auf.

Den Landtagen, die diese Satzungen zu keinem Zeitpunkt zur Prüfung oder gar Zustimmung erhalten, scheint dies ebenfalls nicht bewusst zu sein, dass hier Gesetz am Gesetzgeber vorbei geschaffen werden soll - ausgearbeitet durch die Rundfunkanstalten, "genehmigt" durch die Staatskanzleien.

All dies aufgrund des mit der Umstellung zum 01.01.2013 erfolgten, und lt. Gutachten Kirchhof aufgrund der darin vorgesehenen, jedoch nicht umgesetzten "Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung" einhergehenden Paradigmenwechsels von einer "gerätebezogenen Teilnehmergebühr" hin zu einer nunmehr die Allgemeinheit treffenden "gerätelosen Wohnungsbewohner-Abgabe" außerhalb des Anstaltsnutzerkreises.
Siehe hierzu u.a. auch noch mal unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72681.html#msg72681

Damit gehören die Landtage, deren Fraktionen und Petitionsausschüsse konfrontiert...
...achso -  und natürlich auch die Gerichte ;)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: brverweigerer am 16. September 2017, 19:15
Zitat
Damit gehören die Landtage, deren Fraktionen und Petitionsausschüsse konfrontiert...

Richtig und wichtig, aber meine persönliche Erfahrung damit ist so:

Ein Bürger nimmt sich die Zeit, schreibt einen sachlichen Brief, formuliert einen im damaligen konkreten Fall völlig eindeutig rechtswidrigen Sachverhalt im Verhalten des BR. Er schickt diesen an den CSU/SPD-geführten Petitionsausschuss. Dieser fordert eine Stellungnahme von der CSU-geführten Staatskanzlei an, diese wiederum eine vom CSU-geführten Bayerischen Rundfunk.

Das Ergebnis in Kurzfassung:
Zitat
[...] Ebenso untersuche der BR noch, ob die vom Petenten geschilderten Vorgänge im Gebäude des BR Anlass zu internen Maßnahmen geben. [...] Der BR ist eine staatsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts und somit nicht Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Der BR hat somit nicht rechtswidrig gehandelt. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Der Eingabe kann aus Sicht des Staatsministeriums daher nicht abgeholfen werden.

Der CSU-geführte Petitionsausschuss schreibt dem Petenten:
Zitat
Der Ausschuss hat zu Ihrer Eingabe beiliegende Stellungnahme des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eingeholt. Der Ausschuss hält nach eingehender Beratung diese Stellungnahme für zutreffend und sieht deshalb keine Möglichkeit, Ihrer Eingabe zum Erfolg zu verhelfen.

So wird es auch mit jeder Petition zum Thema "Satzung" laufen. Rundfunk und Parteien sind eine perfekte und perfide Symbiose eingegangen, die sich nicht mehr an das Recht hält, sondern sich aufgrund ihrer Macht darüber offen hinwegsetzt. Trotzdem natürlich dranbleiben! Unsere Chance liegt wenn dann in der Hartnäckigkeit und im maximalen Widerstand.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: marga am 16. September 2017, 19:30
Den §2 der Satzungen halte ich für einen ausgemachten Schwachsinn, tut mir leid für diese unjuristische Formulierung.
Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.“
... Eine nicht rechtsfähige Einrichtung nimmt also Rechte und Pflichten war.
Loriot hätte es nicht schöner ausdrücken können. ...
@brverweigerer,
bitte mal diese Meinung verinnerlichen und richtig lesen
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg155237.html#msg155237
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Herr U. am 16. September 2017, 19:57
Anmerkung:
Im Staatsvertrag zum SWR findet sich nur die Befugnis zum Erstellen (geben) einer Hauptsatzung.
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung.....
Da findet sich nichts von einer Befugnis zu einer Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung und es ist nur die Rede von EINER Hauptsatzung.
Woher das Recht zum Erlass einer weiteren Satzung - die auch noch mit Außenwirkung - kommt, erschließt sich nicht.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Bürger am 16. September 2017, 20:23
Zitat
Damit gehören die Landtage, deren Fraktionen und Petitionsausschüsse konfrontiert...
[...]
Zitat
[...] Ebenso untersuche der BR noch, ob die vom Petenten geschilderten Vorgänge im Gebäude des BR Anlass zu internen Maßnahmen geben. [...] Der BR ist eine staatsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts und somit nicht Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Der BR hat somit nicht rechtswidrig gehandelt. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Der Eingabe kann aus Sicht des Staatsministeriums daher nicht abgeholfen werden.
[...]
So wird es auch mit jeder Petition zum Thema "Satzung" laufen. [...]

Achtung!
Genau hier beginnt es ja aber interessant zu werden... ;)
...und daher meine ich auch, dass eine Befassung der Landtage mit dem Prozedere der Satzungen vielleicht auch mal ein Aufhorchen und bestenfalls "Kaskadeneffekte" auslösen könnte.

Denn:
Wie richtigerweise geschrieben steht, kann die Staatskanzlei nur im Rahmen ihrer RECHTsaufsicht tätig werden.
Die "FACHaufsicht" jedoch ist - entgegen aller anderen "dem Land unterstellten Ämtern und Behörden der öffentlichen Verwaltung" - aufgrund der Selbstverwaltung des Rundfunks praktisch "intern", d.h. der Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt ist die "Aufsicht" über das Verhalten der Intendanz. Und damit mittelbar auch über Inhalt und Durchführung der "Selbstverwaltungs"-Satzung.

Es geht bei der Befassung der Landtage mit dem geradezu absurden Thema einer
"Selbstverwaltungs-Satzungsgewalt" der Rundfunkanstalten über die Allgemeinheit
weniger um den Inhalt der Satzungen, als vielmehr um die fehlende demokratische Legitimation bei deren Zustandekommen:

Der Landtag als Legislative/ gesetzgebende Gewalt wird schlicht übergangen.
Die "Selbstverwaltungs-Satzung" erhält aber aufgrund der (verfassungswidrigen) Geltungskraft des RBStV auf alle Wohnenden Gesetzescharakter für die Allgemeinheit.

Der Rundfunk als Grundrechtsträger nach GG Art 5
hier als Gesetzgeber gegenüber der Allgemeinheit?!??!


Vielleicht gibt dies der einen oder anderen Fraktion auch Anlass zu diesbezüglichen Anfragen oder auch einer Organklage(?) bzgl. des Gesetzgebungsprozesses der Staatsverträge und die Geltungskraft der Satzungen - oder oder oder.

In jedem Falle könnte es nicht schaden, dies als parlamentarisches Gesprächsthema anzustoßen.
Und das geht wohl am besten mit einer gediegenen Beschwer beim Landtag.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: marga am 16. September 2017, 20:25
Die hier erfolgten Recherchen über die sogen. Satzungen der örR Rundfunker werden genauso wie die FB´s von der Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptiert. Ob Makulatur oder nicht, spielt keine Rolle mehr.

Viele Klagen sind noch anhängig diesbezüglich. Man(n) Frau verweise auch auf die „Bargeldklage“ des Herrn Dr. Häring, welche auch die Satzung angreift. Auch diese Klage wurde abgeschmettert und befindet sich - so der Wissensstand - in der Berufung.
Zitat
Aktuelles vom Bargeld-Prozess: Stand 28.8.2017
28.8.2017 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat avisiert, dass die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zu meiner Klage auf das Recht zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags an den Hessischen Rundfunk auf Ende des Jahres oder spätestens auf Anfang 2018 terminiert werden wird.

Quelle: Handelsblatt
http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess (http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulat
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2017, 20:26
Ich suche die gemeinsame Stelle und deren zugestandenen Aufgaben:
Vorbemerkung:
Es gibt keinerlei Rechtsbeziehung/ Rechtsverhältnis des Bürgers eines Landes zum BS.
Wenn, dann zur LRA.

Der Bezug meinerseits ist immer nur auf den BS gerichtet.

Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
Unfug.

Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(3) Den Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
Viel steht da nicht beim § 2.

Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere ...
Geht nicht.

Zitat
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist.
Nicht rechtsfähig.
Es geht so weiter.

Zitat
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifen des Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird. 
usw.

Anmerkung:
Rundfunk ist Ländersache und der Nutzer hat an die LRA zu zahlen, sofern er selbst überweist.
Die GEZ in Köln hat damit nichts zu tun und darf die Daten des Selbstzahlers nicht haben.
Diese Leute sprechen von Datenschutz und verletzen den Datenschutz selbst aufs Gröblichste.

Alles, was von dieser gemeinsamen Stelle kommt, ist rechtlich nicht relevant.
Dennoch Vorsicht, bei irgendwelchen Festsetzungsbescheiden u.ä. !
Die sind rechtlich ebensowenig verbindlich, was jedoch gewissen Leuten nicht einleuchtet.
Das Recht ist die eine Sache, aber das Verständnis gewisser Personen die andere.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: boykott2015 am 16. September 2017, 20:36
Das alles fehlt unter Anstaltsgewalt
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstaltsgewalt
Zitat
Unter Anstaltsgewalt werden im Verwaltungsrecht Deutschlands sämtliche Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengefasst. Darunter fällt u.a. das Recht zur Regelung der Organisation, der Verhältnisse zu den Benutzern der Anstalt, als auch zu den Mitarbeitern der Anstalt. In die Rechte der Benutzer darf nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden.

Wie man sieht, werden die Nicht-Nutzer gar nicht erfasst.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: marga am 16. September 2017, 20:41
In jedem Falle könnte es nicht schaden, dies als parlamentarisches Gesprächsthema anzustoßen. Und das geht wohl am besten mit einer gediegenen Beschwer beim Landtag.

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den vereinzelten Bundesländern, bestünde die Möglichkeit einer ANFRAGE. Vielleicht erklärt sich jemand aus dem Forum bereit, hier eine ANFRAGE auszuarbeiten. Dort wo Informationsfreiheitsgesetz greift, könnte jeweils ein user aus dem Forum diese Anfrage über www.fragdenstaat.de tätigen.

Vorschläge? +++ :) >:D
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: pinguin am 16. September 2017, 20:49
Zitat
...der Gesetzgeber (Staatsvertragsgeber) hat das Anstaltsnutzungsverhältnis hier eben so ausgestaltet, dass jeder Wohnungsinhaber im Bereich einer Landesrundfunkanstalt an diese für die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs den Rundfunkbeitrag zu entrichten hat.
Es stellt also bereits die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs das Anstaltsnutzungsverhältnis dar?

Nutzungen / Nutzungsrechte / 1.1 Begriffsbestimmungen
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/nutzungen-nutzungsrechte-11-begriffsbestimmungen_idesk_PI11525_HI1097707.html

Der Begriff "Nutzungsverhältnis" kommt, nach "Durchwühlen" des Web, hauptsächlich im Bereich "Immobilien" zum Tragen und fußt auf einem mündlichen oder schriftlichen Vertrag.

Selbst das BVerfG hatte sich im Rahmen der Wiedervereinigung mit diesem Begriff u. a. betreffs Bodenreformland beschäftigt; ebenfalls BGH wie BFH.

Interessant ist die Erwähnung eines "Schuldrechtsanpassungsgesetzes".

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
http://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/

Zum Begriff "Schuldrecht" wurde folgendes gefunden:

Rechtsgebiete (Schuldrecht)

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&find=Schuldrecht&pp=4

-> weiterführend ->
Schuldverhältnis (gesetzliche Schuldverhältnisse)

->
Aus der Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen scheint mangels Definition kein "gesetzliches Schuldverhältnis" zu entstehen.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Bürger am 16. September 2017, 21:12
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den vereinzelten Bundesländern, bestünde die Möglichkeit einer ANFRAGE.
Sinnvoll - und die Debatte in den Parlamenten wesentlich direkter anstoßend - erschienen nicht nur (wenig öffentliche Anfragen) nach dem IFG, sondern inesbesondere auch gut ausgearbeitete "parlamentarische Anfragen" interessierter Fraktionen.
Und dazu könnten in diesem Falle durchaus auch Abgeordnete und Fraktionen der sogenannten "etablierten" Parteien gehören... ;)
...allerdings sollten derlei Anfragen auch sauber und fundiert aufbereitet sein.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Bürger am 16. September 2017, 21:21
Ausnahmsweise ein ungekürztes Vollzitat von oben...
Das alles fehlt unter Anstaltsgewalt
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstaltsgewalt
Zitat
Unter Anstaltsgewalt werden im Verwaltungsrecht Deutschlands sämtliche Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengefasst. Darunter fällt u.a. das Recht zur Regelung der Organisation, der Verhältnisse zu den Benutzern der Anstalt, als auch zu den Mitarbeitern der Anstalt. In die Rechte der Benutzer darf nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden.
Wie man sieht, werden die Nicht-Nutzer gar nicht erfasst.

...zum Zwecke der Ergänzung, denn mit dem Stichwort
"Anstaltsgewalt"
https://www.google.de/search?source=hp&q=anstaltsgewalt
lassen sich noch weitere interessante Ausführungen finden ;) wie u.a. auch unter
Rechtslexikon - Anstaltsgewalt
http://www.rechtslexikon.net/d/anstaltsgewalt/anstaltsgewalt.htm
Zitat
Anstaltsgewalt

der Anstalt des öffentlichen Rechts kommt die Ag. zu; sie umschreibt die Gesamtheit der Anstaltsfunktionen und ist sozusagen die öffentlich-rechtliche Hausmacht der Anstalt; ihr Gegenstand ist die Organisation der Anstalt und das Dienstrecht der in ihr tätigen Personen sowie die Regelung des Verhältnisses zwischen Anstalt und Benutzer; sie kann auf gesetzlicher Ermächtigung oder (und) auf dem besonderen Gewaltverhältnis (Gewaltverhältnis, besonderes) beruhen.

Frühere Bezeichnung für die Befugnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (*Juristische Person des öffentlichen Rechts), in die Rechte ihrer Benutzer einzugreifen oder Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen. Nach früher vertretener Auffassung ergab sich die Befugnis dazu daraus, dass die Benutzer zu der Anstalt in einem besonderen Gewaltverhältnis standen und daher die Anstalt zu allen Eingriffen entsprechend dem jeweiligen Anstaltszweck befugt war. Nach heute allgemeiner Auffassung darf die Anstalt, wie jeder Träger hoheitlicher Gewalt auch, nur dann in die Rechte der Benutzer eingreifen, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht.

ist die veraltete Bezeichnung für die Gesamtheit der Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie umfasst u. a. das Recht zur Regelung der eigenen Organisation und des Verhältnisses zu den Benutzern (Anstalts-, Benutzungs-, Gebührenordnung usw.). Eingriffe in die Rechte Dritter dürfen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen (Gewaltverhältnis, öff.-rechtl.).

Aber letztendlich deckt sich dies wohl weitestgehend mit den diesbezüglichen Äußerungen von Dr. Frank Hennecke...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141085.html#msg141085


Weitere interessante Funde u.a. per web-Suche mit
"Anstaltsgewalt Benutzer"
https://www.google.de/search?q=anstaltsgewalt+benutzer

Dr. Unger Repetitorium
Juristische Examensvorbereitung seit 1987
Öffentliche Anstalt und Anstaltsgewalt
http://www.repetitorium-dr-unger.de/antwort.php?id=1838

Deutsches Verwaltungsrecht, 1962
von Dr. Wilhelm Merk
em. o. ö. Professor für öffentliches Recht
an der Universität Tübingen ;)
https://books.google.de/books?id=dNtQKS9wsxYC&pg=PA1369&lpg=PA1369&dq=anstaltsgewalt+benutzer&source=bl&ots=-4hKX2h_Oy&sig=t6VXRVL-tkMHfovLZ3lcf-Od5J0&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjAy_G8t6rWAhUEmbQKHXbSCugQ6AEIPTAD#v=onepage&q=anstaltsgewalt%20benutzer&f=false

...aber der zwischenzeitliche, aktuellere Treffer von "brverweigerer" weiter unten ist da noch viel interessanter und relevanter. Es wird seeeeeehr interessant, wie es scheint... ;)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatu
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2017, 21:27
Zitat
...  In die Rechte der Benutzer darf nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden.
Die gibt es für den BS nicht und darf es auch gar nicht geben.
Der BS greift jedoch direkt ein mit seinen Anschreiben.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: brverweigerer am 16. September 2017, 21:36
Die Notwendigkeit eines Anstaltsnutzungsverhältnisses für die Unterwerfung unter die Anstaltssatzung ergibt sich aus dem Demokratieprinzip:

Anstalten und Körperschaften öR haben i. d. R. das Recht zur Selbstverwaltung, teilweise (wie im Fall der Rundfunkanstalten) unterliegen sie jedoch nicht der parlamentarischen Kontrolle und nicht der Fachaufsicht der (demokratisch legitimierten) Regierung. Wer Mitglied einer Körperschaft öR ist, hat dort entsprechende körperschaftliche Mitwirkungsrechte. Wer Anstaltsnutzer ist, hat zwar i. d. R. keine Mitbestimmungsrechte, er unterwirft sich aber erst durch die Nutzung (freiwillig) der Anstaltssatzung.

Burgi et al Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005 schreibt zur Thematik "Satzungsbefugnis" folgendes:
Zitat
Ihre Rechtsetzungsbefugnis (Satzungsgewalt) ist daher ausschließlich auf ihre Mitglieder [bei Körperschaften, Beispiel Berufsverband], oder auf ihre Nutzer [bei Anstalten, Beispiel kommunales Schwimmbad] beschränkt.

Satzungsgebung ist von zwei Voraussetzungen abhängig: erstens (materiell) von einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Übertragung von Satzungsautonomie, zweitens (organisatorisch) von dem Gegebensein funktionierender Strukturen der Selbstverwaltung und der demokratischen Legitimation durch die Satzungsbetroffenen. In organisatorischer Hinsicht setzt Satzungsautonomie das Bestehen von Strukturen einer besonderen demokratischen Legitimation durch die Betroffenen voraus, auf die die Wirkungen der Satzung auch grundsätzlich beschränkt sein müssen.

Prinzipiell problematisch dagegen ist sie bei Anstalten, denen die korporative Basis und eine klar umrissene Betroffenengemeinschaft fehlt. Satzungsbefugnis von Anstalten ist möglich, hierbei aber an bestimmte organisatorische Vorkehrungen gebunden, die garantieren, dass eine angemessene Partizipation der Betroffenen und allseitige Interessenberücksichtigung gewährleistet sowie die Organe demokratisch gebildet sind. Aufgrund des für Satzungen grundlegenden Legitimationszusammenhangs der Selbstverwaltung durch eine abgegrenzte Betroffenengemeinschaft haben die Rechtswirkungen der Satzung grundsätzlich auf denjenigen abgegrenzten Betroffenenkreis beschränkt zu bleiben, von dem her der satzungsgebende Repräsentationskörper seine demokratische Legitimation empfängt (Korrespondenzgebot).
Unbeteiligte Dritte haben von der Rechtsetzungshoheit des Satzungsgebers unberührt zu bleiben.

Beispiel-Link zu google-Books (keine Gewähr bzgl. der Ausgabe)
https://books.google.de/books?id=Ijv8XUv4rSwC&lpg=PA313&dq=Allgemeines%20Verwaltungsrecht%20burgi&hl=de&pg=PP1#v=onepage&q&f=false
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: drboe am 16. September 2017, 22:48
Das durchaus fragwürdige Konzept des BS hat nur mittelbar etwas mit den Satzungen der LRA zu tun. Die sind, wie hier schon festgestellt, der Versuch, selbst gesetzgeberisch tätig zu werden. Den Vorwurf muss man aber auch auf die Länder ausdehnen. Offenbar glaubte man in den Ländern, man könne den LRA über die zwangsverpflichtete Allgemeinheit die gleichen Rechte einräumen, die für freiwillige Nutzer möglicherweise rechtlich hinnehmbar waren. Man kann daraus sehen, von was für ahnungslosen Tyoen wir regiert werden bzw. was für Idioten denen die Vorlagen formulieren.

M. Boettcher
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Bürger am 17. September 2017, 00:02
Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht in das Entstehungsprozedere des "Beitragsservice" oder in allgemeine Erörterungen über die Unfähigkeit der Politik oder die Umstände des Kirchhof-Gutachtens abdriften, sondern bitte wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
und gemäß Einstiegsbeitrag und direkt anschließender Diskussion die Satzungen sowie deren Entstehen/ Wirkungskreis/ (Un-)Rechtmäßigkeit insbesondere bzgl. der betroffenen Allgemeinheit zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, die Berücksichtung und entsprechende Selbstdisziplin.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: brverweigerer am 17. September 2017, 10:44
Ich verstehe immer noch nicht, was die weiter oben vorgebrachten Einwürfe bzgl. ARD, ZDF, einem sog. Beitragsservice und deren Verhältnis untereinander mit dem Kern-Thema dieses Threads der Satzungsgewalt gegenüber der Allgemeinheit zu tun haben sollen.

Rechtlich verantwortlich sind alleine die LRA's, und nur (!) diese stehen gegenüber den Bürgern in einem rechtlichen Verhältnis.

Und hier ist der Knackpunkt, dass AöR nur gegenüber ihren Nutzern hoheitlich auftreten können/dürfen, und die Anwendung der Satzungen gegenüber Nichtnutzern/der Allgemeinheit rechtswidrig, weil nicht demokratisch legitimiert ist und die Grenzen der Anstaltshoheit überschreitet. Es existiert auch nirgends eine Rechtsgrundlage, die die Allgemeinheit der Einwohner Deutschlands der Satzungshoheit des Rundfunks unterwerfen, bzw. diese per definitionem als Nutzer deklarieren würde.

Insoweit ist es m. E. müßig, sich an irgendwelchen seltsamen und schwer verständlichen Formulierungen etc. innerhalb der Satzungen aufzuhalten, da diese insgesamt gegenüber Nichtnutzern keine legitimen Rechtswirkungen entfalten können.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: drboe am 17. September 2017, 11:13
Exakt! Die LRA können noch so viele Satzungen aus dem Hut zaubern und damit regeln, was immer sie wollen; für jeden, der kein Nutzer des ÖRR ist bzw. kein geeignetes Gerät besitzt, welches ihm die Nutzung ermöglicht, ist das völlig irrelevant. Man hat schlicht übersehen bzw. bewusst ignoriert, dass die Regelungsmöglichkeiten aus der Zeit der über den Gerätebesitz erhobenen Gebühr sich nicht auf eine sogn. Beitragsfinanzierung übertragen lassen. Schon gar nicht obliegt es den LRA eine Steuer bzw. deren Beitreibung zu regeln. Für Nutzer darf ein Anbieter gewiß Regeln der Nutzung und der Zahlung festlegen. Für gesetzlich zur Nutzung Berechtigte ohne Abnahmepflicht gilt das nicht. D. h., dass wesentliche Teile der Satzungen von den Ländern per Gesetz hätten geregelt werden müssen und sich nun, weil sie es nicht sind, als unwirksam erweisen. Mir scheint es typisch für die Etablierung des ÖRR, dass nahezu alle Bereiche schlecht bis gar nicht rechtlich geregelt sind. Das fängt bei der Behauptung an, der Artikel 5 des GG würde eine Pflicht zum ÖRR enthalten, geht über den Auftrag und die sogn. Grundversorgung, die grundgesetzwidrige Steuer auf Wohnen zur Finanzierung, die Anwendung an sich ausgeschlossener Verwaltungsregelungen, die behaupteten hoheitlichen Befugnisse, die sich auch der BS anmaßt, und endet gewiß nicht beim Versuch einen "Parallelgesetzgeber" zu etablieren, der das Leben der Bürger ausschnüffeln und determinieren will bzw. nach dem Willen der Politiker wohl auch soll.

M. Boettcher
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Philosoph am 17. September 2017, 12:09
Nehmen wir an, die Gerichte würden sich auf das Argument einlassen:
"Satzungen gelten nur für Nutzer."

Dann ziehen sie diese ungenauen Statistiken aus dem Hut, nach denen (fast) jeder Bürger entweder ein Radio, einen Fernseher, einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone hat und schon sind alle Bürger per definitionem Nutzer (Typisierung) und zack gilt die Satzung wieder.

(Mir scheint, daß die Satzungsgewalt von Anstalten (auch Versicherungsgesellschaften) über Gebühr (bzw. über das verfassungsmäßig zulässige) hinaus ausgebaut wird, so daß wir am Ende überhaupt keine Bewegungsmöglichkeiten mehr haben.)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. September 2017, 13:00
Insoweit ist es m. E. müßig, sich an irgendwelchen seltsamen und schwer verständlichen Formulierungen etc. innerhalb der Satzungen aufzuhalten, da diese insgesamt gegenüber Nichtnutzern keine legitimen Rechtswirkungen entfalten können.
Schon richtig die Sache mit den Nutzern. Wird aber eben seitens der Gerichte nicht akzeptiert.
Der user Philosoph nennt es beim Namen.

Ich will darauf hinaus, dass eine Satzung, die grobe Fehler enthält, keine Rechtskraft entwickeln kann und damit ungültig ist. Es wird mit Satzungen gearbeitet, die unwirksam sind, auf die sich aber der BS bezieht.
Der BS behauptet, dass er gegenüber dem Bürger rechtlich vorgehen darf, da es in der Satzung so steht.

siehe:
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen
Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV
ganz oder teilweise für diese wahr.
Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. 

Dieser Paragraph 2 ist ein gefundenes Fressen der 'Abteilung Recht und Personal' des BS gegen die Bürger vorzugehen. Die sagen dann, bitteschön, wir haben das Recht dazu.


Edit "Bürger":
Bezüglich der ominösen "gemeinsamen Stelle" siehe bitte die bereits existierenden tangierenden Diskussionen wie u.a.
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html#msg100719
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332
dort u.a. auch die Hinweise der fehlenden öffentlichen namentlichen Bekanntgabe dieser "Stelle"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336
Ist der BS die "gemeinsame Stelle"? Ein etwas anderer Klärungsversuch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24376.msg154814.html#msg154814
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Markus KA am 17. September 2017, 14:58
Das Thema ist durchaus interessant und für die nächste Verhandlung inspirierend, aber ich frage mich auch, ob man die Energie nicht besser dafür nutzen sollte, wie bereits schon in einem Beitrag zu Beginn erwähnt, die Gerichte damit zu konfrontieren und die Ergebnisse zu diesem Thema hier zu ergänzen.

Wenn wir uns ständig damit selbst konfrontieren und kritisieren, wird sich nicht viel ändern... ;D

Ihr müsst eure Mitmenschen, Parteien und Gerichte informieren.
Ihr müsst die Parteien und besonders die Gerichte mit all euren Meinungen und Argumenten ständig konfrontieren. Nur so können wir eine Veränderung erreichen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte die Moderatoren-Hinweise beachten.
Der Thread musste umfangreich moderiert und große, vom Kern-Thema abschweifende Teile entfernt werden.
Bitte hier nicht in eigenständige Themen wie die Gründung/ Gründungssatzung/ Rechtsnatur der ARD sowie das Entstehungsprozedere des "Beitragsservice" und dessen Rechtsstatus oder in allgemeine Erörterungen über die Unfähigkeit der Politik oder die Umstände des Kirchhof-Gutachtens abdriften, sondern bitte wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
und gemäß Einstiegsbeitrag und direkt anschließender Diskussion die Satzungen sowie deren Entstehen/ Wirkungskreis/ (Un-)Rechtmäßigkeit insbesondere bzgl. der betroffenen Allgemeinheit zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, die Berücksichtung und entsprechende Selbstdisziplin.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
Beitrag von: pinguin am 17. September 2017, 18:45
Ich will darauf hinaus, dass eine Satzung, die grobe Fehler enthält, keine Rechtskraft entwickeln kann und damit ungültig ist
"Rechtskraft" würde eine LRA-Satzung eh nur im Innenverhältnis entwickeln, da ihr, also der LRA, seitens des Gesetzgebers nur das Recht der Selbstverwaltung zugestanden worden ist.

Ob diese Satzung dann gültig ist, soll mit als Boykotteur rundfunkmedialer Medien herzlichst egal sein.

Da dürfen sich dann gerne die Nutzer einer LRA damit auseinandersetzen, die es ja auch konkret betrifft.

Evtl. sollte man die Definition des Begriffes "Selbstverwaltung" noch eingehender beleuchten?
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. September 2017, 19:41
@pinguin
Ich sehe es auch so, da gibt es keine Frage.

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Wie du siehst, steht das oben zitierte unter § 1. D.h., die Satzung gilt auch für pinguin. Die gilt nicht für den Rundfunk. Diese Satzung wurde extra zuliebe von Wohnungsinhabern so richtig genial ausgearbeitet.

Wenn du mich fragst:  ausgemachter Blödsinn!

Früher beim BR:
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des Bayerischen Rundfunks wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: drboe am 17. September 2017, 20:09
Die "Rundfunkbeitragssatzungen" wurden von den LRA's geschrieben, sind soweit ich weiß alle identisch und in großen Teilen wortgleich mit den alten "Rundfunkgebührensatzungen". Dort stand noch: "Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer."

Neben der Frage, ob sich die LRA zu einem "Zweitgesetzgeber" ohne Legitimation aufschwingen, indem sie für Nicht-Nutzer Satzungspflichten definieren wollen, sollte man auch die inhaltlichen Fehler aufspiessen. Ich beginne mit dem Äquivalent zu obigem Hinweis, dem

Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Da will also der NDR alle Personen in Deutschland, die z. B. Wohnungsinhaber laut RBStV sind, unter der Satzung des NDR zu was auch immer verpflichten. Ziemlich anspruchsvoll! Zugleich wollen nämlich auch der RBB, der MDR, der WDR, der HR, der BR, der SWR und der SR den gleichen Personenkreis zu identischem Verhalten nach ihren Satzungen zwingen. Warum sich ein Wohnungsinhaber in Regensburg, Kiel, Zwickau, Dortmund oder wo auch immer gleich 9 Satzungen unterwerfen soll, bleibt wohl das Geheimnis der unterzeichnenden Intendanten. Man verhebt sich da reichlich und es wäre wohl sinnvoller gewesen sich auf das jeweilige Sendegebiet zu beschränken, bzw. sich auf die jeweilige Verabschiedung in den Bundesländern zu stützen. So, wie es da steht, wird jeweils jeder in einer Wohnung lebende erwachsene Bürger und jeder Eigentümer eines Betriebs in der BRD  unter die Satzungen aller LRA gestellt. So schlampig werden vom ÖRR Ansprüche gestellt. Ich bin mir sicher, dass auch an anderen Stellen der Satzungen inhaltliche Fehler vorhanden sind. Schließlich sind sich die Macher sicher, dass Behörden und Politiker ihrer schützenden Hände über die Anstalten halten, auch über alle unsinnigen, rechtswidrigen und vollständig schwachsinnigen.

M. Boettcher
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: pinguin am 17. September 2017, 22:06
Nicht OT:
Zur Wiederholung; die Satzungen einer jeden LRA sind im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber zugestandenen Selbstverwaltung ausgearbeitet worden; seitens des RBB quasi als Auflage auf Basis des RBB-Staatsvertrages. Daß da Wiedersprüchliches zu den Rundfunkstaatsverträgen drinsteht, ist eine andere Baustelle.

Der Gesetzgeber nahm hier sicherlich an, daß die LRA als vom Land gegründete Einrichtung ausreichend befähigt wäre, im Rahmen der ihnen übertragenen Selbstverwaltung Basisrecht, Verfassungsrecht und Europarecht eigenverantwortlich einzuhalten.


Nur noch einmal OT:
@gerechte Lösung
Wenn Du Deinem Usernamen gerecht werden willst, ignorierst Du bitte die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht; denn die sind von allen Rundfunkunternehmen zuerst rundfunkstaatsvertraglich einzuhalten.

Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber im Rundfunkstaatsvertrag bestimmt, daß

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv


Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
    zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
    ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
    nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
    aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dann aber meinen sollte, daß alle zahlpflichtig sind?

Übrigens;
- alles, was gegen Einzelentgelt freigeschaltet wird, ist kein Rundfunk;

Könnte man doch mal untersuchen, ob mittels Rundfunkbeitrag erstellte Publikationen anderweitig, bspw. im Web, gegen Einzelentgelt zur Verfügung gestellt werden?

- alles, was nicht journalistisch-redaktionell bearbeitet ist, ist auch kein Rundfunk;

Sind Spielfilme journalistisch-redaktionell bearbeitet? Wenn "Nein", ist das kein Rundfunk. Könnte man doch mal untersuchen?

Für das, was kein Rundfunk ist, sind keine Rundfunkbeiträge einzusetzen.

Übrigens:
Zum Begriff "journalistisch-redaktionell" ->
VGH Baden-Württemberg: journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 S 169/14

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=2e38be6c0431a8e56dfaa960b5d70aff&nr=17986&pos=0&anz=1

Rn. 22

Zitat
[...] Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. [...]

Rn. 21
Zitat
[...] Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert.[...]


Edit "Bürger":
Nach diesem neuerlichen Exkurs bitte dies nicht weiter vertiefen, sondern bitte alle wieder zurück und eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
und gemäß Einstiegsbeitrag und direkt anschließender Diskussion die Satzungen sowie deren Entstehen/ Wirkungskreis/ (Un-)Rechtmäßigkeit insbesondere bzgl. der betroffenen Allgemeinheit zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, die nunmehr konsequente Berücksichtung und entsprechende Selbstdisziplin.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Philosoph am 18. September 2017, 11:41
Ich fürchte, das Problem, was die Gültigkeit der Satzungen angeht, ist etwas grundlegender. Man kann so langsam den Eindruck gewinnen, daß von der Politik alles vorbereitet wird, daß die alten Regeln (Satzungen gelten nur für das Binnverhältnis) zunehmend aufgeweicht bzw. komplett abgeschafft werden sollen, so daß die Satzungen für vom Gesetzgeber festgelegte Gruppen gelten. Damit wird noch weiter in unsere Grundrechte eingegriffen, denn der Gesetzgeber kann nun per Gesetz verpflichten, auch wenn es keine Verbindung zwischen Bürger und Anstalt gibt (Natürlich nur zu unserem eigenen Wohl, versteht sich!).

Darauf komme ich deshalb, weil Prof. Dr. Thomas Vesting (Goethe-Universität Frankfurt a.M., Mitherausgeber des Beck'schen Rundfunkkommentars) in diese Richtung gehende Artikel geschrieben hat, in denen er diese Ausweitung der Satzungsbefugnisse zu begründen versucht (zumindest soweit ich das verstehe), z.B.:
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Micha am 18. September 2017, 19:02
Zitat
Der Rundfunk als Grundrechtsträger nach GG Art 5
hier als Gesetzgeber gegenüber der Allgemeinheit?!??!

NEIN! Nur Individuen (Bürger) können Grundrechtsträger sein!
Hier wird das GG bewußt falsch ausgelegt!
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Herr U. am 18. September 2017, 19:50
@Micha
Das stimmst so nicht:
Zitat
NEIN! Nur Individuen (Bürger) können Grundrechtsträger sein!  Hier wird das GG bewußt falsch ausgelegt!
Nach Art 19 Abs. 3 GG sind auch inländische juristische Personen grundrechtsfähig, allerdings mit Einschränkungen, er lautet:
Zitat
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Da die Grundrechte aber Abwehrrechte gegenüber dem Staat und seinen Institutionen sind, können sich diese nicht auf die Grundrechte berufen.
Nur das Chamäleon ÖRR sucht sich immer das für ihn jeweils Beste zum Nachteil der Bürger heraus.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. September 2017, 20:12
Noch ein Beispiel dafür, dass diese Satzung nicht gelten darf.

Zitat
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten. 
Das ist der BS direkt. Totaler Unfug. Der Nutzer hat nichts, aber auch gar nichts mit dem BS zu tun. Der BS ist Luft.
In der Realität hat die LRA keinerlei Bestimmung über die Finanzen. Das macht der BS allein.
Lt. Gesetz hat der Nutzer an die LRA zu zahlen und nur die LRA hat seine Daten zu haben. Die Daten gehen dem BS in Köln nicht das Geringste an. Die haben im Lande zu bleiben.

(Bei Zustimmung zum Einzug ist das ein anderer Fall. Dann hat der Nutzer seine Zustimmung gegeben.)

Aber die Geheimdienstzentrale BeitragsGeheimDienstZentrale BGDZ reißt alles an sich, natürlich widerrechtlich.
Aber, wen wunderts? Alles normal im Staate Dänemark.

Was steht im RBStV? An die LRA.
Zitat
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld,
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schick
schuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF,
dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: boykott2015 am 19. September 2017, 16:06
Antwort von ZDF
https://fragdenstaat.de/anfrage/stelle-beitragsservice-1/
Zitat
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln.

Wer betreibt BS ist jetzt hoffentlich klar.
Das ZDF und DR keine Satzungen haben - auch.
Fazit: BS hat somit keine Legitimation mehr.

In diesem Zusammenhang die andere Antwort von ZDF zur Satzung
https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-des-zdf-uber-das-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitrage/
Zitat
Es besteht daher mangels einer eigenen Zuständigkeit für den Einzug der Rundfunkbeiträge keine Notwendigkeit, hierzu seitens des ZDF Detailregelungen zu treffen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem ZDF auch keine Satzungsbefugnis eingeräumt.

Der Gesetzgeber hat ZDF gar nicht beauftragt. ZDF macht es trotzdem --> auf eigenen Wunsch, und ohne Gesetzesgrundlage.
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Februar 2018, 14:33
Guten TagX,

der staatslerne Rundfunkrat des rbb als "Rechtssetzungsorgan", Protokoll der 93. Sitzung des rbb-Rundfunkrates (öffentlich) vom 06.10.2016, TOP 05 Änderung Rundfunkbeitragssatzung, Beschlussvorlage, Link:

https://www.rbb-online.de/rundfunkrat/protokolle0/protokoll-der-93--rundfunkratssitzung-vom-6--oktober-2016.file.html/171020-ProtokollDer93RundfunkratssitzungVom06Oktober2016.pdf

Dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Urteil vom 29.11.2017, Az.: OVG 11 A 25.13, Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE180000063&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Zitat
65

Zwar darf der Gesetzgeber sich auch im Bereich zulässiger Autonomiegewährung bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten und Körperschaften - wie vorliegend in § 9 Abs. 2 RBStV an die Rundfunkanstalten - seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben, was insbesondere dort gilt, wo es zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich kommt (Leibholz/Rinck, a.a.O., Rz. 24 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, juris). Die Beweislastregelung in § 3 Abs. 3 Beitragssatzung 2016 ist jedoch nicht zu den insoweit dem gesetzlichen Normgeber vorbehaltenen Regelungen zu zählen. Denn die Auferlegung der (materiellen) Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, wonach die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Schenke in: Kopp, VwGO, a.a.O., § 108 Rz. 11 ff. m.w.N.). Insofern beinhaltet die Regelung in § 3 Abs. 3 Beitragsatzung 2016, mit der (so die „Begründung zur Satzung“ 2012) die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte „positivrechtlich übernommen“ wurde, lediglich einen - in der Sache letztlich entbehrlichen - rechtlichen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auch darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis des Nichtzugangs einer Anzeige des Beitragsschuldners naturgemäß gar nicht möglich ist.

Na Mensch! Welcome to the Banana Republic of Democracy (BRoD)!

BRoD! Eine fiktive Republik?
In der massenhafte Direktanmeldungen nicht zur Überprüfung des vollautomatischen Verfahrens führen, sondern zur "Vorschaltung von Inkassounternehmen"?
 
BRoD! Die fiktive Republik in der "staatsferne politische Entscheidungsträger" mexikanische Pilze kauen und sich die Taschen mit "staatlichen Beihilfen" vollstopfen?

Ja genau! Banana Republic of Democracy!

Hier noch ein BeitraX zum Parlamentsrecht aus dem Jahre 1988:

Der Machtverlust der Landesparlamente! Link:

http://www.duncker-humblot.de/index.php/der-machtverlust-der-landesparlamente.html?

Verfasst von: Dr. Hermann Eicher.   :o


Hey DU! Ja genau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Come to the bright side of life!

Lass DICH nicht von staatsfernen "Rechtssetzungsorganen", lass DICH nicht von der "Räte-Republik BRoD" unterdrücken!

Los! Join the GEZ-Boykott-Forum!

14.528 Mitglieder! Wir beißen nicht! Los! Log DICH ein!

DU hast doch von der GEZ die ... piep (zensiert) voll! Hier bist DU nicht mehr alleene!


 :)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: drone am 11. Februar 2018, 16:19
Zum Zitat des OVG Berlin-Brandenburg...
Zitat
Rn. 65
Zwar darf der Gesetzgeber sich auch im Bereich zulässiger Autonomiegewährung bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten und Körperschaften - wie vorliegend in § 9 Abs. 2 RBStV an die Rundfunkanstalten - seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben, [...]

...aber so ein kleines, kleines, kleines bisschen geht das dann doch wohl schon, oder?

(... und klare Ansagen an den "Gesetzgeber" bleiben damit aus! Soviel "Spielraum"...)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: cleverle2009 am 11. Februar 2018, 16:43
Guten TagX,


Ja genau! Banana Republic of Democracy!

Hier noch ein BeitraX zum Parlamentsrecht aus dem Jahre 1988:

Der Machtverlust der Landesparlamente! Link:

http://www.duncker-humblot.de/index.php/der-machtverlust-der-landesparlamente.html?

Verfasst von: Dr. Hermann Eicher.   :o


Hey DU! Ja genau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Come to the bright side of life!



DU hast doch von der GEZ die ... piep (zensiert) voll! Hier bist DU nicht mehr alleene!


 :)
Zitat
Je komplizierter Regierungs- und Verwaltungshandeln wird, desto mehr bedarf es der Kontrolle durch die gewählten Volksvertreter.

In Bayern funktioniert das so!
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf)
MP. Horst Seehofer gibt vor und das CSU-Parlament nickt folgsam ab. Die Opposition begnügt sich damit, wir haben ja nicht zugestimmt. Dieses Pamphlet zu verstehen und in Gänze zu erfassen, waren wohl keine Zwei oder Drei der Abgeordneten in der Lage. Wegen der besonderen Schwierigkeit wurde die Vorberatung und Abgabe der Empfehlung einen Ausschuss übertragen.
Die Bekanntmachung:
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2011/heftnummer:12/seite:258/doc:1 (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2011/heftnummer:12/seite:258/doc:1)

So geschehen in 2010 bis 2011.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23697.msg165663.html#msg165663 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23697.msg165663.html#msg165663)
Titel: Re: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 11. Februar 2018, 17:01
Zitat
NEIN! Nur Individuen (Bürger) können Grundrechtsträger sein!  Hier wird das GG bewußt falsch ausgelegt!
Nach Art 19 Abs. 3 GG sind auch inländische juristische Personen grundrechtsfähig, allerdings mit Einschränkungen, er lautet:
Zitat
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Die Debatte führt aber zu nichts. Der ÖR trägt KEINE Grundrechte die nicht auch RTL trägt. D.h. relevant ist Zensur etc. Ein Zwangsbeitrag lässt sich aber aus dem GG nicht als Recht für den ÖR ableiten. Dieses entsteht aus dem "Recht sich zu informieren" für jeden Bürger und den Irrglauben an einen effizienten Binnenpluralismus im Planwirtschaftssystem Rundfunk. Früher wäre das vielleicht noch gegangen, aber heute ist es Schwachsinn. Je mehr Sender der ÖR hat, desto diversifizierter müsste er senden. Da er das nicht tut, ist er überfinanziert und zu 90% überflüssig.