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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 10. September 2017, 20:02
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Bericht der Berliner Datenschutzbeauftragten 2016
3.1.2 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BlnAGBMG haben wir außerdem darauf hingewiesen, dass eine Regelungslücke bezüglich der regelmäßigen Datenübermittlungen von den Meldeämtern an den Rundfunk Berlin-Brandenburg besteht. Mit Inkrafttreten des BlnAGBMG fehlt eine geeignete gesetzliche Grundlage für diese Art der Datenübermittlungen. Wir haben daher empfohlen, eine derartige Vorschrift in das BlnAGBMG aufzunehmen, so wie es andere Bundesländer in ihren Landesmeldegesetzen getan haben. Auch diese Empfehlung wurde nicht umgesetzt.
9.1 Eintreibung ausstehender Rundfunkbeiträge:
Finanzamt als Vollstreckungsbehörde
Zur Eintreibung einer Forderung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge bat die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg (rbb) ein Berliner Finanzamt um Amtshilfe bei der Vollstreckung. Vom Finanzamt wurden daraufhin die Kontodaten des Schuldners an den Beitragsservice des rbb übermittelt. Der Schuldner vertrat die Auffassung, dass die Übermittlung der Daten durch die Melde- und Finanzbehörden unzulässig gewesen sei.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist als Landesgesetz erlassen wor-den. Die Regelungen des RBStV sind damit gesetzliche Vorschriften, die nach dem Berliner Datenschutzgesetz Rechtsgrundlagen für die Übermittlungen personenbezogener Daten darstellen können, ohne dass die Betroffenen hierin einwilligen müssen.
Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 9 RBStV einen einmaligen Datenabgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung bestimmt. Um den Abgleich zu ermö-lichen, übermittelt „jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Staatsvertrages“ einmalig in standardisierter Form bestimmte Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice.
Darüber hinaus bestehen weitere gesetzliche Grundlagen für die Übermittlung von Daten der Meldebehörden an die Rundfunkanstalten bzw. an den Beitragsservice. So sieht § 11 Abs. 4 RBStV vor, dass unter bestimmten Umständen Daten bei öffentlichen Stellen, d. h. auch bei Meldeämtern, erhoben werden dürfen. Zudem existiert das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden bei der An- und Abmeldung von Personen, das in den Meldedaten-Durchführungsverordnungen der Länder und im RBStV geregelt ist. Vor diesem Hintergrund sind Datenübermittlungen von Meldeämtern an die Rundfunkanstalten bzw. an den Beitragsservice auch ohne Einverständnis der Betroffenen zulässig.
Nach der Abgabenordnung sind die Finanzbehörden befugt, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Vollstreckungsschuldnern zu ermitteln, wenn dies der Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme dient. Dabei richten sich die Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen von Berliner Behörden auch dann nach der Abgabenordnung, wenn sie keine Steuern betreffen, sondern andere öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Grundlage hierfür ist das Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz, das nach dem Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar für Berliner Behörden gilt. Danach wird die Anwendung der Abgabenordnung des Bundes ausdrücklich angeordnet. Der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung wird dadurch in zulässiger Weise erweitert. Zu den besagten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zählt auch der Rundfunkbeitrag, der aufgrund des RBStV als Abgabe erhoben wird. Das Finanzamt hatte damit die Befugnis, die Bankkontodaten bei der Bank des Schuldners abzufragen und an den Beitragsservice des rbb weiterzugeben.
Die Berliner Finanzbehörden sind befugt, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Vollstreckungsschuldnern auch dann zu ermitteln, wenn es sich nicht um steuerrechtliche Forderungen handelt.
Direktlink zum Download des Jahresberichts 2016 (pdf, ca.860 kb)
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1299/JB_2016_Web.pdf
Direktlink zum Download des Jahresberichts 2015 (pdf, ca. 1300 kb)
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf
Anmerkung:
Da wurde der Berliner Datenschutzbeauftragten seit dem Bericht 2015 wohl gründlich der Kopf gewaschen :o
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Dennoch Makulatur, weil es mit der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes kollidiert, (siehe: im Wettbewerb stehende öffentliche Stellen sind als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln), und darüberhinausgehend im Land Brandenburg mit der Landesverfassung, (siehe. Art 10 EMRK betreffs Informations- und Meinungsfreiheit und des behördlichen Einwirkungsverbotes auf Personen), die im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht darstellt.
Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
Kollidiert mit Bundesrecht, weil an nicht-öffentliche Stellen via automatisierter Weise datenschutzrechtlich unzulässig.
Die Berliner Finanzbehörden sind befugt, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Vollstreckungsschuldnern auch dann zu ermitteln,
"Vollstreckungsschuldner" sind nur Nutzer, die den Rundfunkbeitrag nicht zahlen.
Jede andere Deutung dahingehend, daß Nichtnutzer zahlungspflichtig wären, täte mit Bundes- und Europarecht kollidieren; das ist garantiert nicht Intention des Gesetzgebers und wird keinesfalles von diesem billigend akzeptiert.
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Anmerkung:
Da wurde der Berliner Datenschutzbeauftragten seit dem Bericht 2015 wohl gründlich der Kopf gewaschen
Zum Vergleich nochmals eine Kernpassage aus dem Datenschutzbericht 2015:
örR und Datenschutz - Datenschutzbericht 2015 Berliner Datenschutzbeauftragte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18060.0.html
15.4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
[...]
Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird.
Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist.