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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 07. September 2017, 07:48
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rechtslupe.de, 07.09.2017
Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer
Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von “unnötigen” Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.
Mit dieser Begründung sind aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos geblieben.
Inhaltsübersicht
Beitragspflicht zu den Industrie- und Handelskammern
Die Verfassungsbeschwerden
Die Auffassung der Bundesregierung
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Auffassung der Bundesländer
Die Auffassung der Industrie- und Handelskammern
Die Auffassung berufsständischer Kammern
Die Auffassung verschiedener Wirschaftsvereinigungen
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
IHK-Pflichtmitgliedschaft und Vereinigungsfreiheit
IHK-Pflichtmitgliedschaft und die allgemeine Handlungsfreiheit
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden
Beitragspflicht und Demokratieprinzip
[..]
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