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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: seppl am 05. September 2017, 00:45
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Gehörlose - Nichtnutzer des Hörfunks zwangsfinanzieren diesen mit.
(http://www.ardmediathek.de/img/standard/00/15/61/04/02/1284082777/16x9/1280?mandant=ard)
Bild: ARD-Mediathek
Ein Beitrag wird erhoben, wenn die Möglichkeit, eine Leistung zu erhalten, finanziert werden soll.
Gehörlose haben naturgemäß keine Möglichkeit Hörfunk auf dem für die Informationsübermittlung gedachten Weg zu empfangen. Trotzdem finanzieren sie den Hörfunk - Deutschlandradio und die Hörfunksender der ARD - mit. Eine Minderheit, auf die seit Einführung des geräteunabhängigen Abgabensystems keine Rücksicht mehr genommen wird.
Man bedenke, dass die anderen ermäßigten Zahler das Angebot der Sender voll (rein Körperbehinderte), Hörfunk voll/ Bewegtbildmedien nur über Ton (Blinde) empfangen können. Gehörlose haben stärkere Einschränkungen, da ihnen das Radio gar nichts nutzt und Bewegtbildmedien für die verstandesmäßige Verarbeitung stark eingeschränkt nur über das Bild empfangbar sind. Sie haben also nur "ein halbes Medium" zur Nutzungsverfügung (Fernsehen). Blinde zumindest ein ganzes (Radio).
Der ermäßigte Rundfunkbeitrag tritt, weil er keinen Unterschied zwischen den Einschränkungen macht, in seiner jetzigen Ausführung allgemein nur als Nachteilsausgleich für einen Behindertenstatus auf, nicht als Minderzahlung für das konkrete Nichtempfangenkönnen von Rundfunk.
In Deutschland leben ca. 80.000 Gehörlose. Dazu kommen 16 Millionen Schwerhörige, von denen ca. 140.000 einen Gebärdensprachendolmetscher brauchen. Letztere kann man wohl zu den 80.000 Personen dazurechnen, die keinen Hörfunk empfangen können.
http://www.dglb.de/dgb/index.php?option=com_content&view=category&id=38&layout=blog&Itemid=101&lang=de
Also finanzieren mindestens 220.000 Personen ein Medium mit, das sie nicht nutzen können. Das ist dann kein Beitrag mehr, sondern ohne Gesetzesgrundlage organisierter Diebstahl, wenn die Zahlung nicht auf freiwilliger Basis geschieht.
Eine Pauschalisierungsmöglichkeit für den Gesetzgeber gibt es da wohl nicht. Es ist schlichtweg Minderheitenbenachteiligung wie bei anderen Personen, die -aus welchen Gründen auch immer - Nichtnutzer sind.
ARD ZDF und Deutschlandradio haben jeweils ihre grundeigenen Ansprüche aus dem Rundfunkbeitrag. Man kann den Rundfunkbeitrag also als drei getrennte Zahlungen, die von einer Stelle eingezogen werden, betrachten.
Siehe Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkFinStVtrMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
Nach
§ 9 Aufteilung der Mittel
(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.
finanzieren Gehörlose mit einem Drittelbeitrag prozentual sowohl das Deutschlandradio als auch die der ARD angeschlossenen Hörfunksender zwangsweise mit, ohne eine Gegenleistung dafür bekommen zu können.
Laut
http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html
werden von den 17,50 Euro Beitrag
2,16 Euro für ARD-Hörfunk,
0,41 Euro für Musikensembles und
0,48 Euro für das Deutschlandradio ausgegeben
Auf die Frage über "Frag den Staat" an das Deutschlandradio - bei dem die Sachlage am klarsten darzulegen ist - wie denn Gehörlose aus dem anteiligen Rundfunkbeitrag an den Hörfunk einen Nutzen ziehen können - wurde bis jetzt nicht geantwortet:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gleichstellung-behinderter-bei-der-beitragszahlung-zur-finanzierung-des-programms-des-deutschlandradios/