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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Roald am 15. August 2017, 22:14

Titel: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 15. August 2017, 22:14
Fiktive Vorstellung:


Welches weitere Vorgehen wäre Person A anzuraten um die Vollstreckung anzufechten und rückabwickeln zu lassen?
Person A hat das Verständnis, dass eine solche Pfändung nur durch einen richterlichen Beschluss gültig ist und die Amtshilfte unter Behörden nicht gilt, da der BS keine Behörde im Sinne des Gesetzes ist sondern ein Wirtschaftsunternehmen.

Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: boykott2015 am 16. August 2017, 00:04
Als erstes kann Person A ihre Sparkasse befragen. Die Situation folgendermaßen schildern: Unbekannte haben bei Sparkasse Zugriff auf Konto von Person P. Es wurden unbekannte Handlungen durchgeführt. Person P wurde nicht informiert. Sparkasse soll alles erklären und alle Zugriffe rückgängig machen.

Das alles nicht mündlich, sondern immer schriftlich schreiben. Ein Brief verfassen z.B. und bei der Sparkasse abgeben.
Sparkasse soll auch schriftlich antworten.
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: tigga am 16. August 2017, 01:06
Dazu gerne auch gleichzeitig die AGBs der Bank durchlesen. Irgendwo steht sicher, dass die Bankgeschäfte ein besonderes Vertrauen oder ähnliches genießen. Dagegen hat die Bank verstoßen, hier besteht deinerseits kein Interesse mehr bei der Bank weiterhin Kunde zu sein, wenn die solche Geschäfte abwickeln. D.h. erstmal Kündigung aussprechen, wegen Vertrauensmissbrauch. Evtl. mit Beschwerde beim Bundesamt für Finanzen.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 12.23.2017 wurden vom Konto DE1212345678123456789 xyt,sa € ohne Erlaubnis abgebucht. Als Gläubiger wird Beitragsservice (?) bezeichnet. Dieser Vorgang verstößt eklatant gegen § xy Ihrer ABG (vom Datum). Ich verstehe diesen Vorgang als Raub und behalte mir vor diesen Vorgang als unzulässigen Eingriff in meine Finanzen zu betrachten. Sollte der genannte Betrag i.H.v. xyt,sa € nicht innerhalb von 7 Tagen auf meinem Konto wieder gutgeschrieben, werde ich weitere Maßnahmen einleiten.

Sie haben bis zum 25.08.2017 Zeit sich zu erklären.

MfG
Kunde

Wenn sie nicht einlenken, Beweise fordern, falls nicht mitgeschickt. Genau die Unterlagen angucken, denn hier gilt
Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15232.msg101426.html#msg101426

Sollten Konditionen zur Kontoführung plötzlich mit geändert worden sein, diese rückabwickeln lassen.
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 16. August 2017, 07:06
Vielen Dank für die bisherigen Beiträge.

Würde es aus Sicht von Person A auch sinnvoll sein die Stadtkasse in schriftlicher Form zu kontaktieren, da aus dem Verwendungszweck der Abbuchung hervorgeht, dass sie die Urheber sind. Und wenn ja, was könnte man theoretisch schriftlich anführen?
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: boykott2015 am 16. August 2017, 10:29
Der Kunde hat immer Recht zu widersprechen. D.h. die Sparkasse muss jede Handlung, die nicht vom Kunden selbst ausgeht, dem Kunden mitteilen. Widerspricht der Kunde, darf die Sparkasse keine Handlung durchführen.
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: PersonX am 16. August 2017, 11:43
Für die Aufklärung und Warnung von möglichen weiteren Opfern.

Waren dem Beitragsservice Bankdaten der Sparkasse bekannt. Beispielsweise durch ältere Überweisungen?
War der Betrag unter 500, -€?

Beide Fragen mit ja beantwortet, dann war das einfach eine Kontopfändung ins Blaue auf Grund bekannter Daten. So zu sagen ein Blindversuch. Das ist bereits bekannt insbesondere im Zusammenhang mit Sparkasse.

Auch am runden Tisch wird davor gewarnt.

Denn dagegen hilft es nur die Kontodaten wechseln, sofern diese in der Vergangenheit dem Beitragsservice bekannt geworden sind.

Das Vorgehen gegen die "Sparkasse" an sich dürfte sich als kompliziert erweisen. Auch dürfte es ratsam sein sich dazu anwaltlichen Rat zu suchen.

Problematisch ist, dass zuvor keine Information gab. Bei einer Kontopfändung erhält der Kontoinhaber gewöhnlich einen Brief. Aber selbst, wenn dieser vorliegt besteht nur innerhalb eines kurzen Zeitfensters noch eine Möglichkeit zur Reaktion.

Zitat
Kontopfändung – Was zu tun ist, wenn der Pfändungsbeschluss droht
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/allgemein-insolvenzrecht/kontopfandung-schnelles-handeln-geboten/ (https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/allgemein-insolvenzrecht/kontopfandung-schnelles-handeln-geboten/)

Aber ist die Kontopfändung bereits durch, also vollzogen, dann müsste wohl eine Klage angestrengt werden, welche die Vollstreckung vollständig rückabwickelt.
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 16. August 2017, 12:04
Für die Aufklärung und Warnung von möglichen weiteren Opfern.

Waren dem Beitragsservice Bankdaten der Sparkasse bekannt. Beispielsweise durch ältere Überweisungen?
War der Betrag unter 500, -€?

Fiktiv angenommen:
- Person A hat vor Jahren bereits Beiträge gezahlt von demselben Konto.
- Der Stadtkasse ist das Konto durch etwaige Überweisungen auch bekannt.

Somit wäre es schlüssig, dass es eine einfache Kontopfändung ist blaue ist.
Jedoch ohne jeglichen Schriftverkehr seitens der Sparkasse oder der Stadtkasse wäre es doch sehr komisch und noch weniger rechtens.

Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 16. August 2017, 14:23
Fiktive Vorstellung:

Wenn nun ein Brief von letzter Woche erst heute im Briefkasten liegt mit dargelegtem Inhalt, wie sollte man in diesem fiktiven Fall vorgehen?
Es wird auf Basis §40 VwVG gehandelt. Aus Sicht von Person A ist der Beitragsservice keine Behörde oder Institution unter Landesaufsicht, sondern ein Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister.

Wie sehen das die geneigten Leser hier?
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: FKupp am 16. August 2017, 14:49
evtl. nach Muster antworten:

Einspruch / Widerspruch Stadtkasse / Banken u.a.

Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch / Widerspruch gegen die von ihnen durchgeführte Kontosperre/Pfändung ein.

Erläuterung:

1.)
Ich habe keine Post von ihnen oder dem BS erhalten, weder noch einen Vollstreckungsauftrag gem. § 754 ZPO, geschweige eine vom Richter unterschriebene vollstreckbare Ausfertigung gem. § 724 ZPO sowie keine Zustellung nach dem Zustellungsgesetz (gelber Zustellungsbrief) keinen gerichtlichen Titel.

2.)
Amtshilfe kann es nur unter Behörden geben § 1 und 2 (VwVfG).
der BS ist ein Unternehmen mit Geschäftsführer statt Behördenleiter und hat eine Umsatzsteuernummer (DE122790216), § 14 BGB

Ich behalte mir vor, Anzeige gegen Sie beide, den Behördenleiter und den Sachbearbeiter Herrn/Frau xxxxxxx zu erstatten, unter anderem wegen Nötigung, Rechtsbeugung und Betrug.

Mit der höflichen und korrekten Aufforderung die Sperrung meines Kontos bei der xxxxxxBank mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Schreiben hat keine Rechtskraft weil i. A. unterzeichnet wurde.

Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: PersonX am 16. August 2017, 16:17
WDR? Vielleicht findet Person A Anhaltspunkte welche übereinstimmen

Link zu einer Seite, wo ein Bürger in Dortmund gegen die Amtshilfe vom Bürgermeister vorgeht.

http://www.zwangstv.de/index.php/2-klage-laeuft-gerade
http://www.zwangstv.de/index.php/1-klageverfahren

Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: FKupp am 16. August 2017, 16:42
sämtliche Schreiben der Stadt Dortmund sind alle i. A. oder a. A. oder i. V. unterzeichnet,
also alle ohne Rechtskraft, aber das Interessiert scheinbar niemanden
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: tigga am 16. August 2017, 17:19
Es wird auf Basis §40 VwVG gehandelt.

Na das hört sich doch gut an! Jetzt muss bewiesen werden, dass die Forderung nach §40 VwVg NRW nichtig ist.
Nähres per PM  :-X >:D
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: maikl_nait am 17. August 2017, 23:26
Hallo!

Zunächst, aufgrund des Landesgesetzes "RBStV" wird eine öffentliche Abgabe erhoben -> damit wäre es Verwaltungsrecht -> nach RBStV §10 (6) wird mittels Verwaltungsvollstreckung (hier: VwVG NRW) vollstreckt -> Verwaltungsvollstreckung ist nicht nach ZPO (Vollstreckung mit gerichtl. "Mahnbescheid"), sondern nach VwGO, und dort steht, daß aufgrund eines Vollstreckungsersuchens und nicht durch Gerichtsentscheid vollstreckt wird -> es braucht hier noch keinen Richter. Bei Zwangsmaßnahmen nach ZPO eigentlich schon.

Es könnte sein, da der Widerspruchsbescheid per Brief gekommen ist (und nicht zugestellt), daß die Frist (bei Zustellung) von 4 Wochen nicht gilt, es könnte auch später noch geklagt werden.

Dann ist die Sparkasse ein ör-Körperschaft, die gewähren selber Amtshilfe. Nach VwVfG NRW §5 (1) gibt es aber auch die "ersuchende Behörde", und davon wäre der WDR nach VwVfG §2 (1) ausgenommen -- die Amtshilfe wäre vielleicht unrechtmäßig gewährt.

Es gibt es hier im Forum einen Hinweis, wie Person A der Bank schreiben könnte, "Bitte um Zustellung des rechtskräftigen Titels, aufgrund dessen die Zwangsmaßnahme durchgeführt wird - sonst Schadensersatzklage" (nicht des "vollstreckbaren" Titels!), aufgrund der Amtshilfe der ör Sparkasse sehe ich aber wenig Land.

Die Zwangsvollstreckung ist möglicherweise auch ohne vorangegangene Verwaltungsvollstreckung erfolgt -> RA besorgen, vielleicht gibt es "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zum Einlegen einer Klage am VG, sonst möglw. Klage am AG, eine Klage (falls erforderlich mit Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung") könnte Zwangsmaßnahmen möglw unterbrechen. Sobald eingereicht wäre und dadurch eine Unterbrechung von Zwangsmaßnahmen eintreten würde, sofort die Sparkasse davon in Kenntnis setzen (falls die nach Kenntnis weiter Zwangsmaßnahmen ausführen -> Schadenersatz!).

- Untätigkeit (mehr als 12 Monate zwischen Widersprüchen und Widerspruchsbescheid)
- nach VwVG §1 (2) könnten keine Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" erstellt werden -- das BVerwG hat am 18.3.2016 extra festgestellt, der Beitrag sei die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit", mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb!

MfG
Michael
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 14. September 2017, 13:58
Nehmen wir fiktiv an, dass die Person A nun gegen die Pfändungsmaßnahme der Stadt Einspruch eingelegt hat und nun ungefähr solchen Brief (im gelben Umschlag; Postzustellungsurkunde) zurückbekommt, wo dem Widerspruch widersprochen wird.

Einziger Weg wäre nun für Person A vor dem VG zu klagen gegen diese Vollstreckung als solche?

Viele Grüße
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 05. Oktober 2017, 10:50
a) Bestünden noch Alternativen außer der Klage vor dem VG?
b) Wenn die Klage vor dem VG gegen die Praxis der Stadtkasse die einzige Möglichkeit wäre, kann die Klage ohne einen Anwalt recht formlos eingereicht werden oder worauf muss man achten? Weiter ginge es dann mit einem Prozess, falls die Klage zugelassen wird und da taucht dann ein Anwalt der beklagten Stadtkasse auf oder wie muss man sich das vorstellen, während man sich selbst vertritt?

Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Markus KA am 05. Oktober 2017, 11:22
Verständlicherweise, möglicherweise auch der Unwissenheit geschuldet, ist für eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger eine Klage mit einem unüberwindbaren Schreckenszenario verbunden. Um dieser Vorstellung entgegen zu wirken, ist immer wieder Aufklärung notwendig.

Eine Klage ist kein Hexenwerk, man wird nicht an einen Pranger gestellt, nicht von einem Anwalt der Gegenseite auseinandergenommen und ist auch nicht mit irgendwelchen gesellschaftlichen Nachteilen verbunden.

Es empfiehlt sich immer öffentliche mündliche Verhandlungen bei Gericht zum entsprechenden Thema oder einen Runden Tisch in seiner Nähe zu besuchen.

Auch empfiehlt es sich hier im Forum die sehr hilfreichen Berichte und Hinweise zur Klage, Klagebegründung oder den öffentlichen Verhandlungen zu lesen.

Aktuell bestehen leider keine andere rechtliche Alternativen gegen den Rundfunkzwangsbeitrag als Beschwerde oder Klage.

Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Maverick am 05. Oktober 2017, 12:06
Ich neige dazu, von einer Klage gegen die Stadt abzuraten. Da scheint mir doch alles ordnungsgemäß gelaufen zu sein: es kam ein Widerspruchsbescheid des WDR, auf den nicht reagiert wurde und dann ging es nach Schema F weiter. Blöd, dass die Stadt eine Kontoverbindung hatte und damit schnell zum Zuge kam.

Einen Ansatzpunkt, den ich evlt. noch sehe: wurde der Widerspruchsbescheid des WDR im Mai zugestellt?
Falls nicht, wäre dieser noch nicht rechtskräftig, da die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat.

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Dies wiederum hätte man dann aber auch in einem Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung der Stadt bereits vorbringen sollen(müssen?) - inwiefern man dies noch nachträglich vortragen kann, ist mir nicht klar. Das könnte vielleicht in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Stadt herausgefunden werden (sofern abgelehnt, müsste man dann mal weiterschauen)

Aber da alles mit der Zustellung des Widerspruchbescheids steht und fällt, warten wir eine Info dazu ab.
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Oktober 2017, 13:39
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die fehlende Zustellung hilft hier nicht.
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Roald am 05. Oktober 2017, 14:46
Meinst Du mit "Zugestellt" eine förmliche Zustellung, die oft in einem gelben Umschlag o.ä. im Briefkasten landet?
Dann nehmen wir mal an, dass der Widerspruchsbescheid im Mai nicht so zugestellt worden ist, sondern als ganz normaler Brief vom WDR im Briefkasten lag.

Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: PersonX am 05. Oktober 2017, 15:41
Zitat
... als ganz normaler Brief ... im Briefkasten lag ...
Wenn Person A geneigt ist, dann kann falls noch keine Klage erhoben wurde diese noch folgen, weil wohl keine Frist für die Klage ausgelöst wurde.

Siehe auch Beispiel dazu:
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18017.0
Titel: Re: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert
Beitrag von: Maverick am 06. Oktober 2017, 10:17
Es ist ein komplizierter Fall.

Hätte Person A im Juli oder Anfang August eine Klage gegen den nicht zugestellten Widerspruch des WDR vom Mai eingereicht ggfs. inkl. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§80,5 VwGO) bei drohender Vollstreckung wäre die Pfändung vermutlich nicht erfolgt oder man hätte vermutlich gute Aussichten bei einem Widerspruch gegen diese gehabt.

So, jetzt ist aber vollstreckt also kann nun bei einer Klage gegen den Widerspruch des WDR vom Mai kein vorläufiger Rechtsschutz mehr erreicht werden.

Keine Ahnung, ob man in diesem Fall mit einer Klage gegen die Stadt noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken kann.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand

Vielleicht weiß jemand anderes wie weiter vorgegangen werden sollte.