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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Markus KA am 12. August 2017, 23:37

Titel: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 12. August 2017, 23:37
Ergänzend zum Thema und Beitrag:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152435.html#msg152435 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152435.html#msg152435)

gilt es zu bemerken, dass bei Zwangsvollstreckungen im Auftrag des Südwestrundfunks durch die Amtsgerichte:

Tübingen
Rottenburg
Bad Urach
Reutlingen
Münsingen
Calw
Nagold


der Betroffene sein Recht der Erinnerung beim Amtsgericht nutzen und nach Beschluss des Amtsgerichtes Beschwerde beim Landgericht Tübingen (gemäß Rechtsmittelhinweis im Beschluss des Gerichtes) eingelegen sollte. Das Landgericht Tübingen wird wohl alle Zwangsvollstreckungsvefahren zum Thema Rundfunkbeitrag aussetzen***, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.

Hierzu gilt es auch alle anderen Landgerichte über diesen Zustand zu informieren und ebenso zur Aussetzung des Verfahrens aufzufordern.

Es ist anGerichtet!!! 8)


Edit DumbTV:
***Siehe den Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152648.html#msg152648 weiter unten im Thread.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 13. August 2017, 10:01
In einem fiktiven Fall in Baden-Würtemberg könnten nach dem Eingang des Schreibens vom Gerichtsvollzieher zwei Schreiben des Betroffenen an das Amtsgerichtes mit folgender Betreffzeile folgen:

Schreiben 1:
Zwangsvollstreckung Aktenzeichen XXXXXXX/17
Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO

Schreiben 2:
Zwangsvollstreckung Aktenzeichen XXXXXXX/17
Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung

Eine Begründung z.B. Inhalt des Tübinger Urteils wäre möglicherweise von Vorteil.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: noGez99 am 13. August 2017, 10:18
Das Landgericht ist ja oberhalb vom Amtsgericht.
Muss dann in Baden-Württemberg oder sogar im gesamten Bundesgebiet vom Amtsgericht die Vollstreckungen ausgesetzt werden?
Wegen einheitlicher Rechstsprechung usw.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Frühlingserwachen am 13. August 2017, 10:34
Wie wäre das, in Tübingen einen Infostand zu organisieren. Ich bin dabei. Und die GEZ-Litfaßsäule auch  :police:


Edit DumbTV:
Die Planung eines Infostandes erfolgt im folgenden Thread

Organisation eines Infostandes in Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24025.msg152618.html#msg152618

Hier bitte wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 13. August 2017, 10:38
Das Landgericht ist ja oberhalb vom Amtsgericht.
Muss dann in Baden-Württemberg oder sogar im gesamten Bundesgebiet vom Amtsgericht die Vollstreckungen ausgesetzt werden?

Nein, jedes Gericht bzw. jeder Richter ist unabhängig und darf/kann/muss seine eigene Rechtsauffassung vertreten. Mir liegt ein Schreiben eines Richters an einem nicht dem LG Tübingen zugeteilten Amtsgerichtes vor, indem der Richter darauf hinweist, dass er der Rechtsauffassung des LG Tübingen nicht folgt. Die Beschwerde beim zuständigen Landgericht läuft noch und es wurde auf die aktuelle Situation beim LG Tübingen in den Beschwerdegründen hingewiesen.

Infostand, super Idee, idealerweise nicht nur in Tübingen, sondern auch in den oben genannten Städten.
Eventuell wäre auch eine Pressemitteilung oder Verteilung von Flyer im Raum Tübingen von Vorteil. 8)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: DumbTV am 13. August 2017, 17:01
LG Tübingen:

Verfügung vom 03.08.2017

Zitat
Im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffend Rundfunkbeitragsstaatsvertragsgesetz (1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.: Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist) werden bis zu deren Entscheidung die oben genannten Beschwerdeverfahren ausgesetzt, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Auswirkungen auf die Beschwerdeverfahren hätte.

Siehe Anhang

(https://online-boykott.de/ablage/00-forum/20170813-01-verfuegung-lg-tuebingen.jpg)


Edit DumbTV:
15.08.: Anhang Anschreiben ergänzt


(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24019.0;attach=12830;image)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 13. August 2017, 17:10
Genial, damit haben wir die Bestätigung in Papierform, super und danke. 8)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: DumbTV am 15. August 2017, 23:20
Anhang: Anschreiben (erste Seite) in obigen Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152648.html#msg152648 ergänzt

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24019.0;attach=12830;image)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 18. August 2017, 10:14
Das Landgericht ist ja oberhalb vom Amtsgericht.
Muss dann in Baden-Württemberg oder sogar im gesamten Bundesgebiet vom Amtsgericht die Vollstreckungen ausgesetzt werden?
Nein, jedes Gericht bzw. jeder Richter ist unabhängig und darf/kann/muss seine eigene Rechtsauffassung vertreten. Mir liegt ein Schreiben eines Richters an einem nicht dem LG Tübingen zugeteilten Amtsgerichtes vor, indem der Richter darauf hinweist, dass er der Rechtsauffassung des LG Tübingen nicht folgt. Die Beschwerde beim zuständigen Landgericht läuft noch und es wurde auf die aktuelle Situation beim LG Tübingen in den Beschwerdegründen hingewiesen.

Ergänzung:

Nachdem der BGH zum Tübinger Urteil beschlossen hat:
Zitat
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.

liegt durchaus die Situation vor, dass
dieses Urteil für alle Amts- und Landgerichte in Deutschland von Bedeutung sein kann.

Diese haben nun die Vorgabe, Verfahren zum Thema Rundfunkbeitrag vor der gesamten Kammer (wohl drei Berufsrichter)  zu verhandeln.

Nötigenfalls sollte das Amts- und Landgericht auf jeden Fall schriftlich auf die Entscheidung des BGH hingewiesen werden. Ein zusätzlicher Antrag auf Aussetzung des Verfahrens am Beispiel LG Tübingen kann auch von Vorteil sein.
Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. August 2017, 11:30
liegt durchaus die Situation vor, dass dieses Urteil für alle Amts- und Landgerichte in Deutschland von Bedeutung sein kann.
Diese haben nun die Vorgabe Verfahren zum Thema Rundfunkbeitrag vor der gesamten Kammer (wohl drei Berufsrichter)  zu verhandeln.

Nein, das wäre wahrscheinlich zu weit gefasst. Das dürfte sich leider nur auf die Zwangsvollstreckung beim Bestreiten des Zugangs der Bescheide erstrecken.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 18. August 2017, 11:54
Nein, das wäre wahrscheinlich zu weit gefasst. Das dürfte sich leider nur auf die Zwangsvollstreckung beim Bestreiten des Zugangs der Bescheide erstrecken.
Das "Tübinger Urteil" besteht nicht nur aus dem Thema "Zugang der Bescheide", den weiteren Inhalt kann man nachlesen.
Der BGH hat sich auch nicht auf ein bestimmtes Thema festgelegt. Ein Fehler ist es sicher nicht, das eigene Amts- oder Landgericht in seiner Erinnerung, Widerspruch oder Beschwerde umfangreich auf den BGH Beschluss und die Aussetzung in Tübingen hinzuweisen.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. August 2017, 12:05
Das "Tübinger Urteil" besteht nicht nur aus dem Thema "Zugang der Bescheide", den weiteren Inhalt kann man nachlesen.

Der Tübinger Richter hatte über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu entscheiden, darauf bezieht sich die Zurückweisung des BGH.
Titel: Vollstreckung Aussetzung nach Beschluss AG: bitte um Hilfe
Beitrag von: boomdoo am 21. August 2017, 13:11
Hallo zusammen!

"A" weißt nicht weiter und hofft auf Unterstützung.
"A" erhielt einen Beschluss des AG, nachdem er das Schreiben vom GVZ zurückgewiesen hat, auch mit Tübinger Beschluss. GVZ war stink-sauer. "A" hat noch wenige Tage um zu bezahlen... Oder eine Beschwerde einzureichen, welche Wirkung und wie die aussehen soll weiß "A" nicht wirklich und was sich daraus ergibt auch nicht.
Wie müsste diese Beschwerde aussehen? Welcher Inhalt und wie auf Tübingen und BGH verweisen (wegen Aussetzung der Vollstreckung)?

Grüße!
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: AntiBeitrag am 22. August 2017, 15:17
Hallo zusammen,

was sollte man denn jetzt genau an welches Gericht schreiben?

Person Y hat gestern einen Brief vom GV erhalten, bei dem eine Eintragung in das Schuldnerverzeichniss vorgenommen wird.
Bekommt das Amtsgericht eine Meldung? Sollte das LG Tübingen auch informiert werden?

Person Y kommt aus einem der oben genannten Landkreise und möchte natürlich die Eintragung verhindern.
Auf welcher Grundlage bzw. welcher Verfügung wird da argumentiert?
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 22. August 2017, 15:29
Ich habe mal gehört, man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass jemand

Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher, § 766 Abs. 1 ZPO beim AG eingelegt hat,

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim AG eingelegt hat,

Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO und Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung beim AG eingelegt hat.

Als Begründung könnte man rein fiktiv auf die Urteile und letzte Veröffentlichung des LG Tübingen hinweisen.

Ein Beschluss des AG kann durch eine folgende Beschwerde (siehe Rechtsmittelhinweis) zum LG Tübingen geleitet werden...dort bleibt wohl erstmal alles liegen...
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: boomdoo am 23. August 2017, 20:34
Hallo zusammen!
als erstes, Danke nochmal für die Antworten auf das Anliegen von "A" von Markus KA!

Da die gegebene Frist von "A" bald abläuft und er sich entscheiden muss, ob an das AG eine Beschwerde folgt (nach Erhalt von AG-Beschluss) und "A" steht wie ein Esel vor einer Wand  ;D und trotz dem Zeitdruck nicht weiter weißt...

Wie ist es bei euch? Habt ihr schon die Erfahrung damit gemacht? Welche Vorschläge gibt es noch? Was bringt es noch überhaupt?
Gibt es positives zu berichten? Erfolge?

Grüße!
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 24. August 2017, 15:54
Ich habe mal gehört, man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass jemand

Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckungssache gemäß § 148 ZPO beim LG eingelegt hat,
nachdem Beschwerde auf den Beschluss des AG eingelegt worden ist.

Als Begründung könnte man rein fiktiv, unter anderem, auf den Beschluss des BGH vom 14. Juni 2017, Az. I ZB 87/16 und auf die Urteile sowie letzte Veröffentlichung des LG Tübingen hinweisen...

Ebenso ein Hinweis auf weitere Aussetzungen wäre von Vorteil wie. Z.B.:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg146824.html#msg146824 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg146824.html#msg146824)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: flo am 19. November 2017, 16:39
Hallo zusammen,

fiktive Person F hat vor kurzem seinen lange ersehnten Widerspruchsbescheid (formlose Zustellung) vom SWR erhalten.

Da aber eine Klage bzw. Versuch der Aussetzung vor einem VG (Karlsruhe) zurzeit recht aussichtslos erscheint und F sich als juristischer Laie die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde nicht zutraut stellt sich hier folgende Frage:

Ist es eventuell sinnvoll die Zwangsvollstreckung abzuwarten um dann vor dem LG Tübingen (F ist aus einem der oben genannten Kreise) eine Aussetzung anzustreben ?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: GEiZ ist geil am 19. November 2017, 18:44
Eigentlich muß man beides tun. Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung tilgt die "Schuld" nicht, d.h. selbst wenn sich die Ansicht des LG Tübingen zur Zwangsvollstreckung bundesweit durchsetzt, wird die Fernsehmafia die Beitreibung auf zivilrechtlichem Wege fortsetzen.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 19. November 2017, 19:52
Hallo zusammen,
fiktive Person F hat vor kurzem seinen lange ersehnten Widerspruchsbescheid (formlose Zustellung) vom SWR erhalten.

Hinweis:

Wird auf einen Widerspruchsbescheid gemäß Rechtsbehelfsbelehrung nicht reagiert, wird der Festsetzungsbescheid, gegen den man widersprochen hat, rechtskräftig.

Wenn man die Möglichkeit hat, sollte man die Gelegenheit der Klage intensiv und umfangreich nutzen. Nicht nur um seine rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, sondern auch seiner Meinung Nachdruck zu verleihen. Keine Klage ist aussichtslos, ohne Klagen wären wir heute nicht beim BVerfG und EuGh.

Die Reaktion auf eine Zwangsvollstreckung ist deutlich umfangreicher, zeit- und arbeitsintensiver.
Dieser "Rechtsweg" ist nur im Notfall zu empfehlen.

Es empfiehlt sich auch einen Runden Tisch z.B. in Karlsruhe zu besuchen.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: noGez99 am 19. November 2017, 21:25
Zitat
fiktive Person F hat vor kurzem seinen lange ersehnten Widerspruchsbescheid (formlose Zustellung) vom SWR erhalten.

Es ist also kein Widerspruchsbescheid ergangen (genauer bekanntgegeben worden), siehe:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html

Da sicher schon 3 Monate nach dem Widerspruch vergangen sind, kann  Person F jederzeit Klage erheben.
Die LRA wird wahrscheinlich irgendwann die ZV einleiten, und dann ist der richtige Zeitpunkt Klage zu erheben, um die ZV zu stoppen.
(Aber nicht klagen gegen den WB, weil den hat Person F ja nicht behördlich zugestellt bekommen)
Eventuell hat das BVerfG bis dahin entschieden.

Um seine Position zu untermauern (Widerspruch noch unbeantwortet), kann Person F  zu seinem Widerspruch ja noch weiteren Sachvortrag vorbringen, z.B Europarecht, die Eingabe an den EuGH von Sprißler LG Tübingen.

(Das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: flo am 20. November 2017, 20:20
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Aus den verlinkten Beiträgen liest F heraus, dass die Frist zur Klage durch mangelnden Zustellungswillen eventuell beliebig "verlängert" werden kann. Das heißt die ZV kann dann durch Einreichung einer Klage (nicht gegen Widerspruchsbescheid sondern gegen die ZV), die aufgrund des mangelnden Zustellungswillens des BS "fristgerecht" eingereicht wurde, gestoppt werden? Oder ist es dann wahrscheinlich, dass Klage vor VG gegen Widerspruchsbescheid + Klage vor LG gegen Vollstreckung geführt werden müssen?

Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?

Wenn F dann den Klageweg geht hat er jedoch noch folgendes Problem: Ihm liegen die eigenen Widersprüche nicht mehr in Originalform vor (leider nur in Word gespeichert und durch PC-Absturz verloren).
Da er aber im Falle einer Klage auf jeden Fall die Argumente aus die eigenen Widersprüchen einzubringen möchte hier folgende Überlegung:

- Könnte es sinnvoll sein die eigenen Argumente aus dem Widerspruchsbescheid des BS zu rekonstruieren (eventuell riskant da BS Textbausteine verwendet) ?
- Gibt es im Falle einer Klage die Möglichkeit Akteneinsicht zu erlangen d.h. sich vom Service die eigenen Widersprüche nochmals zusenden zu lassen ?

@MarkusKA:
Teilnahme an einem runden Tisch wird zurzeit schwierig da F nur eingeschränkt mobil ist.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: noGez99 am 20. November 2017, 20:37
Da kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann F "weiteren Sachvortrag" zu seinem Widerspruch machen und nochmal einen kompletten Widerspruch einlegen (mit Europarecht z.B).
Natürlich kann F beantragen seine komplette Akte bei der LRA/BS einzusehen, mit allen gespeicherten Dokumenten.

Zitat
Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?

Wenn F jetzt weiteren Sachvortrag zu seinem Widerspruch macht, ist die Sachlage klar (und zeigt der LRA, dass F seine Rechte kennt).
Allerdings wissen wir aus dem Forum hier, dass die ZV jederzeit von der LRA/BS beantragt werden kann, aber rechtskräftig ist da nichts. Allerdings kümmern sich (bis auf das LG Tübingen) die Gerichte nicht viel darum. Darum dann (spätestens nach der wahrscheinlich abgewiesenen Erinnerung) Klage beim VG einreichen und hoffen dass die Klage ruhend gestellt wird.

(Nur meine Meinung und meine Wahrnehmung hier aus dem Forum. Keine Rechtsberatung!)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: PersonX am 20. November 2017, 20:41
Zitat
Das heißt die ZV kann dann durch Einreichung einer Klage (nicht gegen Widerspruchsbescheid sondern gegen die ZV), die aufgrund des mangelnden Zustellungswillens des BS "fristgerecht" eingereicht wurde, gestoppt werden?

Nein, was passieren kann ist, dass eine LRA sowie eine Klage läuft von einem Vollzug absieht, diesen also nicht startet. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein bereits gestarteter Vollzug ebenso ausgesetzt würde.

Zitat
Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?
Das wird die Gegenseite beständig behaupten.

Zitat
Wenn F dann den Klageweg geht hat er jedoch noch folgendes Problem: Ihm liegen die eigenen Widersprüche nicht mehr in Originalform vor (leider nur in Word gespeichert und durch PC-Absturz verloren).
Da er aber im Falle einer Klage auf jeden Fall die Argumente aus die eigenen Widersprüchen einzubringen möchte hier folgende Überlegung:

- Könnte es sinnvoll sein die eigenen Argumente aus dem Widerspruchsbescheid des BS zu rekonstruieren (eventuell riskant da BS Textbausteine verwendet) ?
- Gibt es im Falle einer Klage die Möglichkeit Akteneinsicht zu erlangen d.h. sich vom Service die eigenen Widersprüche nochmals zusenden zu lassen ?

Seine Kopie bekommt A bei der Option mit der Akteneinsicht möglicherweise zu sehen, denn im Normalfall würden die Schreiben von A in der vollständigen Akte aufgeführt. Also nach der Klageeinreichung direkt einen Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht stellen. Vielleicht den Richter auch aktiv auffordern die Beiakte anzu fordern, damit diese zum Termin der Akteneinsicht auch da ist. Wenn A Glück hat ist diese vollständig und alle seine Schreiben vorhanden.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: noGez99 am 20. November 2017, 20:57
Zitat
Wenn A Glück hat ist diese vollständig und alle seine Schreiben vorhanden.
Und wenn die Schreiben nicht vorhanden sind, dann sind sie für Gericht nicht vorhanden, oder die LRA/BS hat geschlampt (ist das strafbar wenn die Briefe nachher auftauchen?)
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: Markus KA am 20. November 2017, 21:02
Oder ist es dann wahrscheinlich, dass Klage vor VG gegen Widerspruchsbescheid + Klage vor LG gegen Vollstreckung geführt werden müssen?
So in etwa, hierzu auch:
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395)

Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?
Die zuständige Rundfunkanstalt und das zuständige Verwaltungsgericht könnten möglicherweise davon ausgehen.

Wenn F dann den Klageweg geht hat er jedoch noch folgendes Problem: Ihm liegen die eigenen Widersprüche nicht mehr in Originalform vor (leider nur in Word gespeichert und durch PC-Absturz verloren). Da er aber im Falle einer Klage auf jeden Fall die Argumente aus die eigenen Widersprüchen einzubringen möchte hier folgende Überlegung:
- Gibt es im Falle einer Klage die Möglichkeit Akteneinsicht zu erlangen d.h. sich vom Service die eigenen Widersprüche nochmals zusenden zu lassen ?
Möglicherweise kein Problem, da Klagebegründungen, die auch nicht identisch zu den Widersprüchen sein müssen, bis in die mündliche Verhandlung ergänzt und geändert werden können. Akteneinsicht beim Gericht ist immer möglich. "Ansprechpartner" ist immer die zuständige Rundfunkanstalt und niemals der Beitragsservice.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: flo am 21. November 2017, 17:50
Hallo zusammen,

F würde dann erst einmal weiteren Sachbezug zu seinen Widersprüchen anführen und dies dem BS + LRA mitteilen.

Zusätzlich würde dann noch ein formloser Klageantrag beim VG eingereicht werden. Aber gegen was sollte dann geklagt werden wenn kein Bezug zum Widerspruchsbescheid genommen werden möchte ?

Ist es korrekt das diese Klage komplett schriftlich ohne mündliche Verhandlung geführt werden kann ?

Gibt es dann bei verlorener bzw. nicht ausgesetzter Klage beim VG immer noch die Möglichkeit die Aussetzung vor dem LG zu erwirken ? Oder ist liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor gegen den auch das LG nicht vorgehen wird ?
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: PersonX am 21. November 2017, 18:14
Unter der Annahme dass hier die Klage vor dem VG gegen einen Widerspruchsbescheid gemeint ist erfolgt diese Antwort.

Zitat
Ist es korrekt das diese Klage komplett schriftlich ohne mündliche Verhandlung geführt werden kann ?
Ja, aber es ist nicht sinnvoll so eine Äußerung unmittelbar zu tätigen, denn es verbaut die Möglichkeiten dauerhaft. Ein ausgesprochener Verzicht ist dauerhaft und kann später nicht zurück genommen werden. Auch ähnliche Äußerungen oder Wortlaute wie z.B. "schriftlichem Verfahrensablauf" oder "schriftlicher Abwicklung" oder "schriftliche Verfahrensführung" sollten nicht fallen. Die Gegenseite wird so etwas vielleicht schreiben, oder wenn A so etwas anklingen lassen würde diesem direkt zustimmen. Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass A eine Willenserklärung zum Verzicht abgegeben hat besteht keine Möglichkeit diese zurück zu nehmen. Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist endgültig. Zu beachten ist, dass Schriftsätze mit Ausnahme von 87b (https://dejure.org/gesetze/VwGO/87b.html) immer eingereicht werden können auch noch zur mündlichen Verhandlung. Zudem besteht auch die Möglichkeit wenn es einen Termin dazu gibt erst den Verzicht zu erklären.
Solange keine Frist nach 87b (https://dejure.org/gesetze/VwGO/87b.html) vorliegt müsste der Richter alle Schreiben von A beachten.

Zitat
Zusätzlich würde dann noch ein formloser Klageantrag beim VG eingereicht werden. Aber gegen was sollte dann geklagt werden wenn kein Bezug zum Widerspruchsbescheid genommen werden möchte ?

Eine Klage ohne Bezug ist nicht sinnvoll, auch darauf zu spekulieren dass eine Frist nicht begonnen hat ist nicht zielführend. Person A müsste den Bescheid nicht sofort mitliefern. Der Richter würde irgendwas anfordern und dazu Fristen setzen. Wie gesagt, wenn es eine Frist nach 87b ist, dann würde es höchste Eisenbahn dem Gericht das Gewünschte vorzulegen.

Zitat
Gibt es dann bei verlorener bzw. nicht ausgesetzter Klage beim VG immer noch die Möglichkeit die Aussetzung vor dem LG zu erwirken ? Oder ist liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor gegen den auch das LG nicht vorgehen wird ?

Es gibt die Möglichkeit vor das OVG zu ziehen oder diese Möglichkeit zu beantragen. Rechtskraft tritt nicht ein solange der Rechtsweg weitergeht. Der Rechtsweg würde bis maximal Bundesverwaltungsgericht gehen. Das Bundesverfassungsgericht gehört nicht dazu.

Die Gegenseite kann laut verschiedener Meinungen von VG Richtern ganz unabhängig der Klage vollstrecken. Das die Gegenseite das bei einem laufenden Klageverfahren nicht macht ist wohl etwas anderes.

Das LG hat zunächst mit Person A's Klage vor dem VG nicht zu tun. Zuerst würde bei einer Vollstreckung wohl das AG angerufen werden. Erst die Beschwerde auf die Ablehnung des AG würde vor dem LG landen. Da kann in Abhängigkeit der Schreiben von A einige Zeit vergehen.

Bei einer Verwaltungsvollstreckung sollte zeitnah zusätzlich ein VG mit einem Antrag nach §123 VwGO involviert werden, aber dieses wird das VG jedoch unabhängig der Klage gegen den Widerspruchsbescheid bescheiden und wahrscheinlich nicht zu Gunsten von A. Aber mit entsprechenden Schreiben kann A das AG langsamer werden lassen. Zeitnah deshalb, weil ein VG Richter sonst behaupten wird, dass A zulange zugewartet hat und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das AG und das LG werden nicht aktiv darauf hinwirken, dass dem VG vorzulegen. Das ist ein Nachteil für A, schon wegen dem zeitnah.
Auch wird das AG und das LG nicht direkt abwarten was von dort dem VG vielleicht kommt, sondern nur auf Anordnung des VG Ihre Sache stoppen, es sei es ist das LG Tübingen, welches von sich aus tätig wird und auf die Antwort des EUGH wartet.
Titel: Re: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
Beitrag von: flo am 23. November 2017, 20:00
Hallo zusammen,

im Anhang ist nun mein formloser Klageantrag.

Ich habe jetzt mal um eine Frist für 3 Monate zur Klagebegründung gebeten.

Hab ich sonst noch etwas vergessen was man unbedingt beachten sollte ?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Klage“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt“.
Es besteht auch die Möglichkeit spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.