gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Grit am 09. August 2017, 09:31
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Hallihallo liebes Forum, ich las unter
Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg147010.html#msg147010
einen interessanten Beitrag, dass im Streitfall der Finanzrechtsweg nicht zulässig ist.
Az.: 1 V 108/15 Beschluss des Senats vom 22.10.2015
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201571082&st=ent
Leider kann man in diesem Thread aber nicht mehr antworten.
Folgende Frage deshalb:
Kann man diesen höchst interessanten Beschluss auch für Berlin anwenden?
Im Zeitraffer kurzer fiktiver Fall:
1) Finanzamt Berlin schickt nach Amtshilfersuchen RBB ein Vollstreckungsersuchen sowie eine Pfändungs-und Einziehungsbverfügung an Person X
2) Person X wendet sich mittels Eilrechtsschutz und anderer Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht Berlin
3) Verwaltungsgericht Berlin erklärte Unzuständigkeit --> Verweis ans Finanzgericht Berlin-Brandenburg
4) Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg verfasst Urteil --> Revision nicht zugelassen --> Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH