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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: azdb-opfer am 02. August 2017, 18:25
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Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos
Pressemitteilung Nr. 67/2017 vom 2. August 2017
Beschluss vom 12. Juli 2017
AZ:1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Pressemitteilung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-067.html
Urteil
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170712_1bvr222212.html
Was bedeutet dieses Urteil für den Zwangsrundfunkbeitrag?
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Meiner Meinung nach nichts....
Hier werden ausnahmslos alle Betriebe zur Mitgliedschaft und Beiträgen erhoben, ohne Befreiung etc...
Zudem ist man ab diesem Moment stimmberechtigt, hat Einflussnahme etc....
Siehe auch Hamburg, in dem gerade die IHK alt eingesessenen abgesägt wurden...
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/handelskammer-hamburg-rebellen-fegen-establishment-weg-a-1135411.html
Also eigentlich hat nix ausser das Wort "Zwangsmitgliedschaft" etwas mit dem Rundfunkbeitrag gemeinsam....
Zumindest meine Einschätzung :)
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Das hat noch nichts zu bedeuten. Das Urteil wurde vom Ersten Senat gesprochen (siehe Dr. Ferdinand Kirchhof, Bruder von Paul Kirchhof) - somit eröffnen sich eventuelle Wege den Urteilenden eine Befangenheit vorzuwerfen und das Urteil als nichtig erklären zu lassen.
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Angela Merkel, Bundeskanzlerin:
"beim Fernsehen eine Art Zwangsmitgliedschaft"
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=ZjAjz2dtXAM
Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK führt dazu, dass man die Gremien wählen kann. Aber die "Zwangsmitgliedschaft" beim Fernsehen erlaubt es nicht, die Intendanten zu wählen.
Mit "Demokratieabgabe" ist dann wohl die Abgabe der Demokratie gemeint ...
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Also eigentlich hat nix ausser das Wort "Zwangsmitgliedschaft" etwas mit dem Rundfunkbeitrag gemeinsam...
Wenn überhaupt hat die "Zwangsmitgliedschaft" in der IHK nur entfernt etwas mit dem "Zwangsrundfunkbeitrag" gemein. Niemand wird gezwungen ein Gewerbe zu betreiben. Ferner kann ein Gewerbetreibender jederzeit sein Gewerbe aufgeben wenn er kein Zwangsmitglied mehr sein möchte. Beim Rundfunkbeitrag ist beides nicht der Fall. Wer nicht menschenunwürdig in Obdachlosigkeit leben will, wird zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags bis zum Ende seines Lebens gezwungen.
Abgesehen davon hat eine Anstalt des öffentlichen Rechts (LRA) gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (IHK) Benutzer und keine Mitglieder.
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Zunächst einmal ist der Beschluss im Tenor schlecht, weil wieder einmal deutlich wird, dass das BVerfG keine liebgewordenen Pfründe aus der Kaiserzeit abschaffen wird, die bestimmten Personenkreisen ein beträchtliches Auskommen auf Kosten der Allgemeinheit ohne irgendeine wirkliche Leistung sichert. Die gesamtökonomischen Nachteile eines Kammerwesens werden gar nicht erörtert, sind außerhalb des Urteils- und Vorstellungsvermögens der Richterschaft. Der Gesetzgeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum - d.h. Parteifunktionäre haben das Recht, keine Parteifunktionäre außer Gehalt stellen zu müssen. Wir driften immer mehr in eine Zweiklassengesellschaft: Arbeitslose, die kein Gehalt kriegen, und Leute ohne echte Arbeit, die ein sattes Gehalt kriegen.
Davon abgesehen geht es hier um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft der Selbstverwaltung. Das ist mit dem (Un-)Wesen des ÖRR nicht zu vergleichen.
Möglicherweise hilfreich sind die Ausführungen zu Art. 3 GG. Die waren hier nicht einschlägig, weil eine Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar war. In Bezug auf den Rundfunkbeitrag ist diese Passage aber schon ein wenig erhellend:
Randziffer 71:
Zwar bedarf die Erhebung von Pflichtbeiträgen als Sonderlast vor Art. 3 GG einer Rechtfertigung, weil die Kammermitglieder gegenüber der Gesamtheit der Steuerpflichtigen mit besonderen Abgaben belegt werden. Ungeachtet der Frage, wie der Kammerbeitrag abgabenrechtlich zu qualifizieren ist, wird die Kammerumlage jedenfalls für einen individuellen Vorteil erhoben. Dieser besteht allerdings nicht aus den eventuellen Vorteilen, die das jeweilige Kammermitglied aus den einzelnen Maßnahmen, Prüfungen oder Bescheinigungen seiner Kammer erhält - ansonsten wäre die Umlage nur dann und nur insoweit gerechtfertigt, wie dem einzelnen Kammermitglied im laufenden Haushaltsjahr tatsächlich ein von ihm individuell nutzbarer Vorteil angeboten worden wäre. Vielmehr liegt der stets gegebene Vorteil für ein Pflichtmitglied in den Mitgliedschaftsrechten mit der stets gebotenen rechtlichen Möglichkeit, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen, etwa an Abstimmungen mitzuwirken oder Anträge zu stellen. Dieser Vorteil aus dem bloßen Mitgliedschaftsrecht berechtigt bereits zur Erhebung einer Kammerumlage, die der Finanzierung der gesamten Kammertätigkeit im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs dient. Des Nachweises eines zusätzlichen besonderen Vorteils in jedem Umlagejahr für jedes einzelne Kammermitglied bedarf es nicht. Zudem lässt sich der „Beitrag“ nach § 3 IHKG mit dem Grundbeitrag (§ 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG) und der grundsätzlich nach dem Gewerbeertrag bemessenen Umlage (§ 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG) nach der Leistungsfähigkeit oder einer abgestuften Finanzierungsverantwortlichkeit differenzieren (vgl. BVerfGE 97, 332 <344 f.>).
Die abstrakte Möglichkeit, einen individuellen Nutzen zu ziehen, scheint also nicht zu genügen. Die konkrete Möglichkeit, an einer Abstimmung teilzunehmen, genüge hingegen (warum dies auch ein individueller Vorteil sein soll, erschließt sich mir nicht. Das steht da nicht.)
Entscheidend ist:
Es muss sich um einen Vorteil handeln, der sich von der Gesamtheit der Steuerzahler abgrenzt.
Beim Rundfunkbeitrag ist dies nicht gegeben.
Zweitens fehlt es auch an der Abstufung des Rf.-Beitrags nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Knapp-über-Hartz-4-Rentner zahlen genauso viel wie Susanne Klatten.
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Zweitens fehlt es auch an der Abstufung des Rf.-Beitrags nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Knapp-über-Hartz-4-Rentner zahlen genauso viel wie Susanne Klatten.
Und aufgeblähte Wohngemeinschaften mit mehreren Sattverdienern zahlen genauso viel wie eine alleinerziehende Mutti in ihrer Singlewohnung und sich knapp über Wasser also über entwürdigendem Hartz4 halten kann.
Dieses Dilemma ist mit der Hauptgrund an der zunehmend mangelnden Akzeptanz des Rundfunkbeitrages auf Basis der absurden pro Wohnung pauschalen Berechnungsgrundlage.
Ein Beitrag auf verordnetem Zwang ist halt eh nur einfach eine Steuer und diese gehört nach der individuellen Leistungsfähigkeit abgestuft...
Jeder andere Beitrag, welcher per Gesetzgebung verordnet wurde, hat zumindest eine relativ vernünftige und auch nachvollziehbare Berechtigung.
Ich denke da an die SV-Beiträge, also KV, RV, AV, PV; welche allesamt abgestuft behandelt werden.
Gegen diese sträubt sich erstaunlicherweise so gut wie keiner.
An diesen hängt schließlich am Ende auch ein echter Nutzen.
Beim Rundfunkbeitrag ist von alledem nichts der Fall, halt nur ein absurd beschämender wischiwaschi Murks.
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Außerdem sind die IHK Aufwendungen auch als Betriebsausgabe in der Steuererklärung berücksichtigbar - das geht mit den GEZ Geldern nicht.
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Niemand wird gezwungen ein Gewerbe zu betreiben. Ferner kann ein Gewerbetreibender jederzeit sein Gewerbe aufgeben wenn er kein Zwangsmitglied mehr sein möchte.
Natürlich wird niemand gezwungen einen Betrieb zu gründen, für den man Zwangsbeiträge an die Handelskammer abführen muss. Dennoch ist das "Argument" etwas merkwürdig. Es wird ja auch niemand gezwungen in Deutschland zu leben. Man kann demnach sehr wohl der Wohnungssteuer ausweichen, so, wie mit dem Verzicht bzw. der Aufgabe der Selbständigkeit keine Kammerbeiträge anfallen. Das Urteil des BVerfG zeigt m. E., dass es mit den freien Entscheidungen zum Zusammenschluß in Vereinen (Parteien) und anderen Gruppen nicht weit her ist. Das Gericht begründet die Entscheidung u. A. mit den Aufgaben der Kammern. Putzig! Welche Aufgaben übernehmen denn die Kammern, die eine Zwangsmitgliedschaft erfordern? Nebenbei: Wenn die Mitgliedschaft tatsächlich nützlich ist, wird man sich der Kammer doch freiwillig anschliessen. Macht man mit dem Beitritt zu Sportvereinen und Parteien doch auch.
Bekanntlich leitet das BVerfG die Finanzierungsverpflichtung des ÖRR aus GG Art. 5 ab. Ich habe mich wirklich bemüht, aber ich kann keinem einzigen der Grundrechte entnehmen, dass der Rundfunk öffentlich-rechtlich organisiert werden muss. Müsste nicht sonst die Presse ebenso öffentlich-rechtlich sein? M. E. sollte man sich darauf einrichten, dass mit vergleichbar hanebüchenen Begründungen der sogn. Rundfunkbeitrag das Plazet des Gerichts bekommt. Nicht etwa, weil der "Beitrag" verfassungskonform ist, sondern schlicht wegen der Staatsräson.
M. Boettcher
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Dieser Vorteil aus dem bloßen Mitgliedschaftsrecht berechtigt bereits zur Erhebung
Wir wollen mal nicht hoffen, dass die Finanzminister diesen Satz lesen, sonst kommen sie wohlmöglich noch auf die Idee, auf die Zwangsmitgliedschaft der Bürger in Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) eine sog. "Wahl-Steuer" oder einen "Wahl-Beitrag" zu erheben.
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Ob GEZ oder IHK - Zwangsbeiträge werden mit einem ominösen Vorteil begründet, der einer Verbeitragung bedarf.
Wann kommt wohl die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ?
Das wäre doch nur konsequent ...
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Das vllt. nicht, sondern besser...
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Wir wollen mal nicht hoffen, dass die Finanzminister diesen Satz lesen, sonst kommen sie wohlmöglich noch auf die Idee, auf die Zwangsmitgliedschaft der Bürger in Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) eine sog. "Wahl-Steuer" oder einen "Wahl-Beitrag" zu erheben.
...darauf basierend einen »Wahlkreis-Beitrag«? Für jede einzelne Partei aus der Parteienoligarchie natürlich (ausser bspw. i. Fall: Wählerstimmen < 5%, Namen beginnen mit A, L, Ö, P (man weiss ja nie...) ggf. erweiterbar etc.). Denn damit entgelten Sie als Nutzniesser gerade unserer schon lange bewährten Parteien doch die Möglichkeit diese zu wählen. Auch die reichliche Entlohnung der Parteibürokraten ist eine Solidaraufgabe, die in Zeiten davonlaufender Mitglieder dann eben von anderen erledigt werden muss (zumal falls bspw. auch die Schmiergelder, »Spenden« etc. der hiesigen Autoindustrie nicht mehr reichen sollten, etwa, sofern irgendwann auch die EU-Gerichtsbarkeit oder Kommission i. S. Diesel-Story bestochen werden müssten).
[OT: off]
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Aber das in jedem Fall erst...
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Wann kommt wohl die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ?
Das wäre doch nur konsequent ...
...wenn sichergestellt ist, dass die auch ja im Sinne der herrschenden Politik & entsprechender Kapitalinteressen spuren. Gewerkschaften, die machen, was sie wollen - die müssen erst verschwunden sein...
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Wann kommt wohl die beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ?
Das wäre doch nur konsequent ...
In Bremen gibt es so etwas ähnliches bereits: die zwangsweise Mitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer, zu der jeder "abhängig Beschäftigte" im Land Bremen seinen "Beitrag" leisten darf...
https://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/mitgliedschaft-und-rechtsgrundlage.html
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Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind – so bestimmt es das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen – alle im Bundesland Bremen abhängig Beschäftigten (mit Ausnahme der Beamten). Zurzeit sind dies rund 311.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und etwa 71.000 Minijobber. Auch Arbeitslose, die zuletzt ihren Arbeitsplatz im Land Bremen hatten, sind Mitglieder der Arbeitnehmerkammer.
Der Beitrag zur Arbeitnehmerkammer beträgt 0,15 % des Bruttolohns.
Quelle: https://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/mitgliedschaft-und-rechtsgrundlage.html
Ich glaubs's nicht ... :o
Danke für den Hinweis, volkuhl !
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Na sowas gibt es aber nicht nur in Bremen.
Sowas gibt es z.B. auch im Saarland.
Also das ist nichts neues. Aber, den Betrag kann ich auch steuerlich absetzen nur mal so informativ. Das geht beim PayTV nicht.
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Übrigens ist der Präsident der Arbeitnehmerkammer des Landes Bremen, Herr Peter Kruse,
ordentliches Mitglied des Rundfunkrates bei Radio Bremen.
http://www.radiobremen.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/arbeitnehmerkammer124.html
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In Bremen gibt es so etwas ähnliches bereits: die zwangsweise Mitgliedschaft in der Arbeitnehmerkammer, zu der jeder "abhängig Beschäftigte" im Land Bremen seinen "Beitrag" leisten darf...
https://www.arbeitnehmerkammer.de/ueber-uns/ueber-uns/mitgliedschaft-und-rechtsgrundlage.html
Wenn ich das einfügen darf, dass die Arbeitnehmerkammer Bremen in Zeiten der Einführung der H4-Gesetze schon Ihre guten Leistungen eingebracht hat. Sicherlich für das Land Bremen nützlich war und (vielleicht) immer noch ist. Was ich jedoch sehe, dass hier der Staat als Steuereinzieher und Verteiler die Lasten auf die Beschäftige Bevökerung legt oder diese sich selbst organisiert haben - Hilfe zur Selbsthilfe - um gewisse Aufgaben selbst zu übernehmen. Solche Organisatorischen Strukturen leben nicht von Luft und Liebe das dürfte jedem klar sein. Ob Rundfunk oder IHK's ist immer die Frage welcher Politische Einfluss und welche damit verbundene rechtliche Macht gegenüber dem Bürger damit ausgeübt wird und das ist einfach zu umfangreich.
Ich denke da wird ein Vorsitzender der IAW keine 350 000 Euro und mehr jährlich verdienen und dann eine Rente von 20 000 Euro kassieren.
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Was ich noch als richtig großes Übel sehe und davon habe ich in dem BVerfG-Urteil nichts gefunden, gut es ging ja nicht um die Frage schon klar, trotzdem ist der einzuhaltende Datenschutz EU/DSGVO/BDSG zu dem die IHK ebenfalls verpflichtet ist. Wenn man bei der IHK erfasst wurde und aufgefordert wird die Pflichtbeiträge zu entrichten, dann ist damit verbunden meine persönlichen Adress- und Firmendaten werden wie selbstverständlich überall an andere Adressehändler, Telefonbuchverlage, Internetseiten weiter vermittelt.
Zu diesen Adresshaien und konsequenten Nutzern gehören die LRA bzw. der Beitragservice mit Ihren selbst erdachten RF-Gebühren-Regeln, denn hier ergibt sich richtig gut Geld zu verdienen. Einmal das Unternehmen selbst mit dem Zwangsbeitrag, dann die Beiträge für Anzahl der Mitarbeiter, die Beiträge für die Anzahl der Standorte und nicht zu vergessen die Beiträge für Firmenfahrzeuge.
Deshalb BVerfG und Ihre Richter, wie wird Recht gesprochen und was ist hier zu erwarten? .... das kann sich jeder denken, was ich denke.
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Deshalb BVerfG und Ihre Richter, wie wird Recht gesprochen und was ist hier zu erwarten? .... das kann sich jeder denken, was ich denke.
Personen haben im Bereich der EMRK wie auch in der Charta das verbriefte Recht, ihr Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit ohne behördliche Einwirkung wahrzunehmen; der Staat hat sich da 'rauszuhalten.