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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 27. Juli 2017, 21:09
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Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine konkreten Datenschutzbestimmungen, sondern lediglich eine grobe Verfahrensweise für die Verwendung personenbezogener Daten.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.[...]
§ 11
Verwendung personenbezogener Daten
[...]
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Haben BS und Co. einen behördlichen Datenschutzbeauftragten?
Unterschiede zwischen behördlicher und betrieblicher Datenschutzbeauftragter
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/behoerdlicher-datenschutzbeauftragter-ein-ueberblick/
Anmerkung:
Im Land Berlin bspw. muß ein behördlicher Datenschutzbeauftragter in einem öffentlichen Dienst- und Arbeitsverhältnis stehen.
Das Recht des Landes Berlin ist für den Rundfunk Berlin-Brandenburg das primär anzuwendende Recht.
Für das Land Brandenburg
Der behördliche Datenschutzbeauftragte
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.276224.de
Dies mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten mal nur am Rande.
Und im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
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Das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg bestimmt
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Heißt also erst einmal BbgDSG vor RBStV, weil die Datenschutzbestimmungen des RBStV nur mangelhaft, bzw. ergänzend anzusehen sind?
§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung) des Betroffenen oder
soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.[...]
§ 6
Datengeheimnis
Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Diese Personen sind verpflichtet, das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu wahren.
§ 7a
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
(1) Daten verarbeitende Stellen haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.[...]
Es braucht also "behördliche Datenschutzbeauftragte" mindestens bei jedem Einwohnermeldeamt, bei LRA und BS sowieso.
Hat es die überall?
Dieses ist kritisch, ...
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.
..., denn es kollidiert mit ...
Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
... und dürfte damit nichtig sein, weil Bundesrecht etwas anderes bestimmt und gemäß Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 Landesrecht bricht?
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Beitragsservice hat einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Überwachung der Datenschutzvorschriften
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/datenschutz_aufgabe100.html
Der nach § 18 LDSG NRW einer betroffenen Person zustehende Auskunftsanspruch [...] über seine Rundfunkteilnehmerdaten an die betriebliche Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Frau Kerstin Arens, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, gerichtet werden.
S. 35
19. Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten des ZDF für die Jahre 2012 und 2013
https://www.zdf.de/assets/datenschutz-114~original?cb=1478804695508
Da das ZDF keinen Rundfunkbeitrag-Einzug vornimmt, sondern diese Aufgabe auch nach der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung alleine den Landesrundfunkanstalten der ARD zugewiesen ist, unterliegen die sich in den Teilnehmerkonten abbildenden Daten nicht der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten des ZDF. Jedoch nimmt der Datenschutzbeauftragte des ZDF gemeinsam mit den übrigen Datenschutzbeauftragten der den Beitragsservice tragenden Landesrundfunkanstalten und des Deutschlandradio die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Beitragsservice wahr. Hierzu gehört auch, dass die Fragen des Datenschutzes beim Einzug des Rundfunkbeitrags innerhalb des Arbeitskreises der Datenschutzbeauftragten von ARD und ZDF mit dem Ziel weitestgehend identischer Rechtspositionen beraten werden.
Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten von ARD und ZDF, Deutschlandradio und Deutsche Welle (AK DSB)
Auch in diesem Berichtszeitraum war die Zusammenarbeit der Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten (AK DSB) von besonderer Bedeutung. Der Arbeitskreis existiert seit dem Jahre 1979, auch die Datenschutzbeauftragten von Deutschlandradio und Deutsche Welle, die betriebliche Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie der Datenschutzbeauftragte der ARTE Deutschland GmbH zählen zu den Mitgliedern.
Adressen der Mitglieder des AK DSB
Stand: 11.11.2016
https://www.zdf.de/assets/datenschutz-116~original?cb=1479700300308
S. 2
Der Einzelne behördlicher Datenschutzbeauftragter ist bei Rundfunk Berlin-Brandenburg: Stellvertr. behördlicher Datenschutzbeauftragter: Axel Kauffmann
Fazit: Bei allen anderen ist keine Erwähnung "behördlicher" vorhanden, somit sind alle anderen lediglich "betriebliche".
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Fazit: Bei allen anderen ist keine Erwähnung "behördlicher" vorhanden, somit sind alle anderen lediglich "betriebliche".
Es müssen aber behördliche Datenschutzbeauftragte sein; ein "betrieblicher" genügt den Anforderungen nicht. Nicht im Land Brandenburg.
Ein behördlicher Datenschutzbeauftragter ist übrigens vereidigt.