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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Brandenburg => Thema gestartet von: Neveles90 am 26. Juli 2017, 23:15

Titel: Lebensunterhalt d. Jobcenter, in Kürze Ausbild.begin., jetzt Vollstr., und nun?
Beitrag von: Neveles90 am 26. Juli 2017, 23:15
Hallo,

hier folgender Fall:

Person A kommt aus Potsdam und lebt vom Jobcenter Geld, noch.

Person A hatte heute Besuch vom Vollstrecker der Stadtkasse Potsdam, für die (Rundfunk Berlin-Brandenburg/GEZ) das Geld eintreiben wollte, das wären rund 399 € gewesen.

Jetzt wird bald der Brief eintrudeln wo Person A seine Vermögensauskunft geben soll.
A nutzt aber keins deren Produkte, hat keinen TV Anschluss und auch kein Radio.

Person A wird das aber verweigern, da A das nicht einsieht für etwas zu zahlen was A nicht nutzen möchte.

Jetzt hat Person A aber Angst wegen seiner Ausbildung die am 01.08.2017 anfängt, die letzte Chance ein richtiger Koch zu werden, aber meinen Freien willen, zu entscheiden für was A sein Geld ausgibt ist Ihm genau so teuer.

Person A bekommt jetzt noch vom Jobcenter Geld und hat noch nebenbei, wegen seiner Wohnung 1000 € Schulden, und drei Tiere zu füttern die Person A auf gar keinen Fall weg gibt.

Was könnte Person A jetzt noch machen. Zahlen wird A nicht, vorher taucht Person A lieber ab.

Person fällt es schwer die Gesetzte zu verstehen die zu schwer für A sind, und wegen dem permanenten Druck, kann Person A sich nicht einfach auf das Thema richtig einstellen. Durch eine lernschwächen Krankheit braucht Person A länger als normale Menschen.

Könnt Ihr A einen Rat geben?
Titel: Re: Lebensunterhalt d. Jobcenter, in Kürze Ausbild.begin., jetzt Vollstr., und nun?
Beitrag von: Uwe am 27. Juli 2017, 07:52
3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag soll rückwirkend möglich sein

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19018.msg123622.html#msg123622

Zitat
Viele Hartz IV Leistungsberechtigte zahlen seit Jahren den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es eigentlich nicht müssten. Und wenn sie nun einen Antrag auf Befreiung stellten, mussten sie nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) Einbußen in Kauf nehmen, weil die Gültigkeit erst mit Beginn des Bescheides beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wurde.

Nach Angaben des Rechtsanwaltes Helge Hildebrandt aus Kiel sollen nun mit dem
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die
Fristen auf eine rückwirkende Befreiung auf 3 Jahre ausgedehnt werden. So heißt es dort:

Zitat
„Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.“

[...] Die Reform soll allerdings erst ab 1. Januar 2017 in Kraft treten. Rechtsanwalt Hildebrandt rät Betroffenen sich schon jetzt gegenüber den Landesrundfunkanstalten bzw. dem Beitragsservice auf die Neuregelungen zu berufen.
Titel: Re: Lebensunterhalt d. Jobcenter, in Kürze Ausbild.begin., jetzt Vollstr., und nun?
Beitrag von: drboe am 25. Januar 2018, 17:37
Es gibt Pfändungsgrenzen. Bei Nettoeinnahmen unterhalb der Grenze ist nichts mit pfänden. Tabellen gibt es im Internet. Für eine alleinstehende Person liegt die Grenze 2018 m. W. bei 1.153,66 € netto monatlich.

Pfändungsrechner:
https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/

M. Boettche