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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 26. Juli 2017, 20:07

Titel: Presserecht: Medien dürfen schneller Verfassungsbeschwerde einlegen
Beitrag von: ChrisLPZ am 26. Juli 2017, 20:07
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Turi2, 26.07.2017

Presserecht
Medien dürfen schneller Verfassungsbeschwerde einlegen

von Anne Fischer

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass Medien schon gegen einstweilige Verfügungen Verfassungsbeschwerden einlegen dürfen, wenn sie sich im Verfahren ungerecht behandelt fühlen. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.turi2.de/aktuell/presserecht-medien-duerfen-gegen-einstweilige-verfuegungen-verfassungsbeschwerde-einlegen/ (http://www.turi2.de/aktuell/presserecht-medien-duerfen-gegen-einstweilige-verfuegungen-verfassungsbeschwerde-einlegen/)
Titel: Re: Presserecht: Medien dürfen schneller Verfassungsbeschwerde einlegen
Beitrag von: pinguin am 26. Juli 2017, 22:05
Da im verlinkten Text kein Aktenzeichen benannt worden ist, sei dies für dieses Forum hier nachgeholt:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 06. Juni 2017
- 1 BvQ 16/17 - Rn. (1-13),

http://www.bverfg.de/e/qk20170606_1bvq001617.html

Zitat
10
[...]Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung des bei Erlass der Verfügungen bewussten Übergehens prozessualer Rechte kann damit jedoch nicht beseitigt werden. Auch gibt es insoweit keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken.

11

Demzufolge kann aber eine Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden. Zwar kann auch die Verfassungsbeschwerde die gerügten Rechtsverletzungen nicht mehr beseitigen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie auf ein fortwirkendes Feststellungsinteresse gestützt werden kann. Die für eine unmittelbar gegen die einstweiligen Verfügungen gerichtete Verfassungsbeschwerde geltende Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist indes abgelaufen.

Gegen einsweilige Verfügungen kann demnach grundsätzlich jeder Verfassungsbeschwerde einlegen, nicht nur die Presse.

->

Zitat
8
[...]Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG durch die einstweiligen Verfügungen[...]

Ein faires, neutrales Verfahren ist auf Basis einer beim Gericht bestehenden gefestigten Meinung nicht mehr gegeben.