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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Juli 2017 => Thema gestartet von: Uwe am 21. Juli 2017, 17:15
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"Nichtsteuerliche Abgaben - Sonderproblem Quasisteuern"
Quelle: Deutsches Steuerzahlerinstitut, 03.11.2016
Die Schriften des Instituts enthalten Grundlagenuntersuchungen und Gutachten zu wichtigen Themen der Finanz- und Steuerpolitik.
Die Schrift behandelt den Rundfunkbeitrag auf den Seiten 96 - 98. (PDF Seite 109)
Der Rundfunkbeitrag entspricht grundsätzlich der Definition eines öffentlichen Beitrags. So wird durch seine Zahlung die potenzielle Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, nämlich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, entgolten.
Allerdings entfaltet er eine steuerähnliche Wirkung dadurch, dass sozialpolitisch motivierte Ermäßigungen und Befreiungen von der Rundfunkbeitragszahlung über den Beitrag mitfinanziert werden.
Der Sozialausgleich ist jedoch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu finanzieren ist. Entsprechend wären für Ermäßigungen und Befreiungen von der Beitragszahlung Steuermittel bereit zu stellen.
Weil dies nicht erfolgt, wird der Rundfunkbeitrag übrigens auch als verfassungswidrig erachtet. Aufgrund des Einkommens- bzw. Solidarausgleichs kann der Rundfunkbeitrag sodann als eine Quasi-Steuer klassifiziert werden.
Quelle:
https://www.steuerzahlerinstitut.de/files/20364/DSI_Schrift_4__September_2016_-_Nichtsteuerliche_Abgaben_-_Sonderproblem_Quasisteuern_.pdf
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...eine Frage dazu:
Was bitte sind sozialpolitisch motivierte Ermäßigungen und Befreiungen??
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Ich nehme an Hartz4 usw.
Oder möglicherweise auch eine ausführlichere Auflistung von Befreiungsmöglichkeiten.
Siehe:
Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11072.msg121271.html#msg121271
Dort erhält man eine Übersicht über mögl. Befreiungsgründe aus Sicht einer LRA, verlinkt unter:
Antrag auf Befreiung als PDF
http://www.chancen-schaffen-im-harz.de/wp-content/uploads/2013/10/Musterantrag_Befreiung_Beitragspflicht_ARD_ZDF_Deutschlandradio.pdf
§ 4 Absatz 6 RBStV ist in Bezug auf Nr. 440 allerdings nicht vollständig ausformuliert (Stichwort "insbesondere") und lässt einer LRA demnach noch anderweitigen Spielraum.
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...eine Frage dazu: was bitte sind sozialpolitisch motivierte Ermäßigungen und Befreiungen??
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
Epfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
auf dessen Ehegatten,
auf den eingetragenen Lebenspartner,
auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.
(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach Absatz 4 Satz 3 vermuteten Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 6 Satz 2 entfallen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
Aber auch:
§ 5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
[...]
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
(3) Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist:
gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,
gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und
Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.
Also alles, was von der Norm abweicht und(!) seitens der Politik vorgesehen wird.