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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Anke am 06. Juli 2017, 13:00
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In Bezug auf
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
eine Person A hat bei dem Bürgermeister ihrer Stadt mal nachgefragt wie es möglich ist, dass eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die keine Behörde ist, um Amtshilfe bitten kann und ist nach der Antwort genau so schlau wie vorher ::)
Anfrage an die Stadt
Sehr geehrter Herr I.....,
ich habe eine Frage zur Amtshilfe und hoffe das Sie mir diese beantworten. Die Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Wie also ist es möglich das eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die keine Behörde ist um Amtshilfe bitten kann?
Wie Sie sich sicher denken können, stelle ich diese Frage im Bezug auf die ö.r.Rundfunkanstalten. Dazu steht im aktuellen Urteil (LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 ) des Landgerichts Tübingen folgendes:
„Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.
Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Sender und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.“
Laut § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Körperschaft. Seit dem 25.12.2008 hat sich an einer entscheidenden Stelle etwas geändert. Im § 4 KStG wurde der Absatz 6 hinzugefügt. Hier heißt es, dass ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden kann.
Ist es dann nicht so das eine Nicht-Behörde als Anstalt des öffentlichen Rechts daher gar keine Amtshilfe ersuchen kann und tut sie es doch, darf die ersuchte Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keine Amtshilfe leisten?
Ich bin Ihnen wirklich sehr dankbar wenn Sie die Zeit finden mir diese Frage zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Anke H....
Antwort von der Stadt
Sehr geehrte Frau H.....,
Sie hatten sich mit einer Frage zur Amtshilfe im Vollstreckungsrecht an den Bürgermeister gewandt. Er hat mich gebeten, Ihnen darauf zu antworten, was ich hiermit gerne tue.
Sie beziehen sich konkret auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16), in dem die 5. Kammer Zweifel an der Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks geäußert hat. Davon ausgehend kommt dieses Gericht über die Frage der Zugangsvermutung letztendlich zu einer Rechtswidrigkeit der gesamten Vollstreckung.
Das für Brandenburg maßgebliche Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 besagt im § 1:
1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Der Rundfunk Berlin Brandenburg ist gem. § 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der staatlichen Aufsicht der Länder (siehe § 39 des Staatsvertrages RBB). Somit kommt ihm für seine Aufgabenerledigung auch die Behördeneigenschaft zu. Zudem erlaubt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandung in seinem § 1 auch und gerade die Vollstreckung von Forderungen der öffentlichen Anstalten.
Ihre Hinweise zu den §§ 1 und 4 des Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind richtig und wichtig für die steuerliche Einordnung des RBB; sie helfen aber nicht bei der Frage nach der Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt. Im KStG geht es eben um Fragen der Besteuerung und nicht um Amtshilfe oder Vollstreckung.
Aus diesen Gründen kann ich keine Zweifel an einer rechtmäßigen Amtshilfe in Brandenburg erkennen.
Zu dem von Ihnen zitierten Beschluss des LG Tübingen möchte ich noch Folgendes anmerken:
Grundsätzlich ist diese Entscheidung nur für den genau dort zugrunde liegenden Einzelfall verbindlich. Darüber hinaus ergibt sich keine Allgemeingültigkeit für andere Verfahren oder Fallkonstellationen. Sie spiegelt vielmehr die Einzelmeinung dieser Kammer des Landgerichts Tübingen wider. In der Bundesrepublik gibt es 115 Landgerichte, die auch zu Fragen der Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden Entscheidungen getroffen haben. So hat das ebenfalls in Baden-Württemberg ansässige LG Rottweil in diesem Jahr bei einer Vollstreckung - ebenfalls für den Südwestrundfunk - keine rechtlichen Mängel gefunden (Beschluss vom 27.02.2017, 1 T 9/17). dort heißt es u.a.:
"Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem baden-württembergischen LVwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg vom 12. März 1974), das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die - wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) - unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden."
Hieraus wird ersichtlich, dass das LG Rottweil die Meinung der Kollegen aus Tübingen nicht teilt. Explizit tut dies auch nicht das Amtsgericht Mannheim in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (7 M 45/16), wenn es nämlich ausführt:
"Grundlage der Zwangsvollstreckung des SWR wegen rückständiger Rundfunkbeiträge ist das LVwVG. Dabei kann es dahinstehen, ob die jüngste Annahme des LG Tübingen (Beschl. v. 16.09.2016, 5 T 232/16 Rdn. 26) zutrifft, es fehle dem SWR an der materiellen Behördeneigenschaft. Denn das LVwVG gilt nicht nur für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden sondern auch für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Anstalten des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen ( §1 Abs. 1 LVwVG).
Natürlich entfalten auch diese Entscheidungen nur eine Rechtsbindung für den jeweiligen Fall. Weil dem so ist, kommt nur den Entscheidungen von Obergerichten eine gewisse Relevanz zu. Und da ist nach wie vor der Beschluss des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) maßgeblich. Dort wird die Vollstreckung von Rundfunkgebühren als rechtmäßig erachtet.
Mit freundlichen Grüßen
I.V.
C. G......
Stadtverwaltung Ludwigsfelde
Erster Beigeordneter
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Immerhin hat sich dieser Beigeordnete etwas bemüht, ein Stückchen Puzzle zusammenzufügen.
Auch wenn er im Jahre 5 von "Gebühren" schreibt.
Er könnte an den sog. "Beitragsservice" schreiben und ihn bitten, in den seltsamen "Widerspruchsbescheiden" nicht mehr irgendwelche Urteile zu zitieren, da diese immer nur inter pares (nur für den konkreten Einzelfall) gelten, ganz wie er es in vorbildlicher Weise mehrfach hervorhebt. Aber beim sog. "Beitragsservice" sitzen allenfalls nur sehr wenige, mutmaßlich aber keine Leute, die einen Bescheidtext unfallfrei formulieren können.
Eine Sache fällt mir auf:
Die Rechtsaufsicht. Wer aber hat die Rechtsaufsicht über eine LRA?
Das wurde hier im Forum anderswo erörtert. Meiner Erinnerung nach findet keine Rechtsaufsicht statt, auch nicht durch das mutmaßlich betreffende Bundesland, selbst wenn es die LRA selbst gegründet hat.
Und da ist nach wie vor der Beschluss des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) maßgeblich. Dort wird die Vollstreckung von Rundfunkgebühren als rechtmäßig erachtet.
"rechtmäßig erachtet" ist schon sehr feinsinnig vage formuliert. Das Urteil taugt meiner Erinnerung nach nicht für eine Rechtfertigung der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, sondern beschäftigt sich nur mit der äußeren Form von mit "...bescheid" bedruckten Baumscheiben.
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Das für Brandenburg maßgebliche Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 besagt im § 1:
1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Hier haben wir bspw. schon mal einen Widerspruch drin; die rot markierte Schrift gehört zueinander, die grüne Schrift kann daher nur das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sein, und dieses gilt nicht!
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Wenn das Bundesrecht schon seine Anwendung durch das Land bei Durchführung von Bundesrecht ausschließt, wenn das Land ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensrecht hat, ist das Bundesverwaltungsverfahrensrecht bei Durchführung von Landesrecht erst recht nicht anwendbar.
Wenn das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, auf das sich hier ja berufen wird, doch anwendbar sein sollte, gilt auch §5, weil nicht ausgeschlossen:
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
[...]
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
[...]
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002200310
Weiterhin
Grundgesetz
https://www.bundestag.de/gg
Artikel 23 GG(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.[...]
[...]
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Ansonsten wurde über diese Thematik, inkl. EUZBLG, dem Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Land in Sachen der Europäischen Union, wo weiteres zu lesen, schon genug geschrieben.
Und dann darf hier auch noch auf die Verfassung des Landes Brandenburg verwiesen werden;
Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792
Art 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
[...]
Möchte sich die Verwaltung des im Antwortschreiben benannten Ortes auf die Stufe von Verfassungsfeinden stellen, in dem sie sich der loyalen Zusammenarbeit, wie sie mit Art 23 GG gefordert wird, mit der Bundesrepublik Deutschland bei der Verwirklichung der Europäischen Union verweigert?
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Person A hat beim Bürgermeister von Ludwigsfelde nachgefragt, weil sie eine Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse erhalten hat.
Person A hat dann bei der Stadtkasse nachgefragt, wie es möglich ist, dass eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts um Amtshilfe bitten und den Auftrag einer Vollstreckungsmaßnahme erteilen kann?
Und ob ein Vollstreckungsurteil gegen Person A vorliegt, weil das ja die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist.
Person A hat dann folgende Antwort erhalten und ist nun doch etwas verunsichert.
Sehr geehrte Frau H.........,
ich benötige kein rechtskräftiges Urteil, da wir uns im Verwaltungsrecht befinden.
Um es einfach darzustellen:
1. Bescheid vom Rundfunk Berlin-Brandenburg - keine Zahlung
2. Mahnung der Forderung - keine Zahlung
3. Zwangsvollstreckung
Sie haben bis zum 13.07.2017 die Möglichkeit den Betrag bar einzuzahlen, so rechtzeitig
zu überweisen, dass er zum Termin auf dem Konto der Stadt Ludwigsfelde gutgeschrieben
wurde bzw. legen Sie das Familieneinkommen vor, um die Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
M.... S....
Wenn Person A nicht zahlt, wie geht es dann weiter?
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Eine Sache fällt mir auf: Die Rechtsaufsicht. Wer aber hat die Rechtsaufsicht über eine LRA? Das wurde hier im Forum anderswo erörtert. Meiner Erinnerung nach findet keine Rechtsaufsicht statt, auch nicht durch das mutmaßlich betreffende Bundesland, selbst wenn es die LRA selbst gegründet hat.
@ope23
Bitte die jeweiligen Landesgesetze der Landesmedienanstalt- bzw. der LRAn studieren.
Hier im Saarland ist dies wie folgt geregelt:
(...) Die Aufgabe der saarländischen Staatskanzlei ist es auf eine qualtitative und quantitative Entwicklung eines Multimediamarktes hinzuwirken, bei der Gestaltung der nationalen und europäischen Rechtsvorschriften aktiv mitzuwirken, entsprechend dieser ihre Rechtsaufsicht über den Saarländischen Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland auszuüben (...)
Weiterlesen:
11) Landesmedienanstalt: Saarland (LMS)
"Die Rechtsaufsicht im Saarland über die Landesmedienanstalt und den Saarländischen Rundfunk hat die Staatskanzlei [...]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23517.msg149979.html#msg149979
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Bitte die jeweiligen Landesgesetze der Landesmedienanstalt- bzw. der LRAn studieren. Hier im Saarland ist dies wie folgt geregelt:
Das ist meines Wissens in allen Landesgesetzen der dortigen Anstalten so geregelt, die Rechtsaufsicht übt entweder die jeweilige Staatskanzlei oder ein Ministerium (in Bayern z. B. das Kultusministerium) aus.
Knackpunkt ist aber: Für den hoheitlichen Vollzug eines "an alle" gerichteten Landesgesetzes muss die jeweilige Behörde der Fachaufsicht der Regierung und damit der demokratischen Kontrolle des Landesparlamentes unterliegen. Diese Bedingung ist bei keiner LRA erfüllt, alleine deswegen ist hoheitliche Gewaltanwendung durch die LRA'en gegen unbeteiligte Bürger verfassungswidrig.
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@brverweigerer
Tja, Man(n) Frau vertritt deine Aussage gerne, aaaber solange sich ein Richter folgend äußern kann,
Über mir ist der blaue Himmel ...
ist die hoheitliche Gewaltanwendung durch die LRAn von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD als ständige Rechtsauslegung- bzw. Auffassung fortan rechtskräftig.
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Beim Behördenbegriff muss man immer ganz klar unterscheiden, worum es geht:
1. Darf die öffentlich-rechtliche Körperschaft/Anstalt einen Verwaltungsakt erlassen? Grundsätzlich geht das. Hierzu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage per Gesetz. Ein Staatsvertrag genügt eigentlich nicht, weil er ja nicht festlegen kann, welche Anstalt im jeweiligen Bundesland genau gemeint ist.
2. Welches Verfahren gilt für den Verwaltungsakt. Das richtet sich ebenfalls nach Landesrecht. In den meisten Ländern ist der ÖRR ausdrücklich vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen. Die Gerichte stört das nicht und wenden es analog an, wo es ihnen in den Kram passt.
3. Wurde der Verwaltungsakt zugestellt? Hier gibt es in der Regel für Behörden eine Zustellfiktion, wenn der Beamte in der Akte vermerkt, dass er das Schriftstück losgeschickt hat. So wie ich es sehe, stellt das LG Tübingen hierauf ab. Es meint, eine Zustellung könnte nur dann fingiert werden, wenn dem Empfänger klar ist, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. In vielen Fällen kommt es nicht darauf an, weil der Empfänger Widerspruch eingelegt hat und damit den Empfang bestätigt hat.
4. Ist der zugestellte Verwaltungsakt vollstreckbar? Wenn man bis hierher alles bejaht hat, wird man auch hier ja sagen müssen. Der Gerichtsvollzieher und offenbar auch das Vollstreckungsgericht guckt nur hier hin. Das ist natürlich nicht korrekt, weil die Punkte 1 - 3 auch geprüft werden müssten.
Das mit dem Gewaltenteilungsprinzip ist ein guter Punkt. Im Grunde sind die ö-r. Körperschaften und Anstalten ein rechtsstaatlicher Mist. Irgenwelche dahergelaufenen Idioten können vollstreckbare Staatsakte gegen jeden beliebigen Bürger erlassen. Das sollte so nicht sein. Ich will dafür einen vereidigten Beamten haben, der nach den Kriterien der fachlichen Geeignetheit und Bestenauslese ausgewählt wurde und einen Eid auf die Verfassung (und nicht auf das Parteibuch) geleistet hat.
Soll es staatlich unabhängig sein, muss eben erst ein Richter über die Sache gucken (also geklagt werden), bevor es vollstreckbar wird. Leider ist das mit dem Rechtsstaat so eine Sache hier in der BRD.
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Wenn ich nicht Zahle wie geht es dann weiter????
Mache mal hier bitte zuvor Dein eigenes Thema auf.
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Hallo Anke,
ich versuche mal die Grundlagen des Rechtssystems zu erläutern damit man diesen ganzen Schmarn verstehen kann.-und zwar,
die ganze Geschichte mit dem Rundfunkszeugs ist ein genialer Trick im Rechtssystem ,den Trick jetzt zu erläutern führt zu weit,weil die ganze Welt sich im Vertragsmodus befindet,aber prinzipiell ist es so ,das nicht-rechtsfähige Gesellschaften keine Forderungen stellen können,Forderungen können nur von rechtsfähigen Personen gestellt werden.
wenn nun jemand eine Forderung heraus gibt,dann basiert diese auf Vertragsrecht--warum--weil alles auf Vertragsrecht basiert,selbst beim Bäcker Geld gegen Brötchen, also Leistung entsprechend dem Vertrag und eine Vergütung als Gegenleistung zur Erfüllung des Vertrags.
wenn also jemand eine Forderung heraus gibt,so hat er diese solange zu verfolgen bis die Forderung als Uneinbringlich gilt, da die Forderung versicherungsmäßig abgesichert sein muss und deshalb bis zur Uneinbringlichkeit Geld kostet muss eben versucht werden diese unter allen Umständen einzutreiben.-ähnlich wie beim Bäcker dessen Versicherung das Geschäft finanziell absichert während aus dem Brötchenverkauf die Marge der Versicherung gedeckt wird.Bei ARD und ZDF wären die Geschäftsführer mit ganz anderen Versicherungssummen belastet,aber das nur am Rande.
Die Haftung kann also ungemein problematisch werden,deswegen verschiebt man diese in eine nicht-rechtsfähige Gesellschaft.Die Gesellschaft stellt aus ihrer nicht-Rechtfähigkeit heraus Forderungen und betreibt diese im Beitreibungsverfahren ohne Rechtsfähigkeit,das geht schon mal gar nicht weil es absolut nicht zulässig ist,deshalb
übergibt man die Forderung einem Gerichtsvollzieher oder einer Beitreibungsgesellschaft weil viele Verweigerer die ganzen Forderungen im Papierkorb versenken wo sie auch eigentlich hin gehören oder die Forderung zurück schicken mit der Bemerkung das kein Vertragsinteresse bestehen würde.
und nun kommt der GV über den die Forderung praktisch weitergereicht wird, im kommerziellen Bereich nennt man das konvertieren.Also, man konvertiert praktisch von einer nicht-rechtsfähigen Gesellschaft auf einen Anspruch eines GV und damit wird das ganze dann zu einer Haftung für eine rechtmäßige Forderung.Mit dieser Haftung entsteht ein Rechtsanspruch der Forderung aus der Versicherung des GV---oder anders,der GV hat den Auftrag übernommen und hat jetzt die Haftung der Erfüllung an der Backe und zwar aus dem Vertrag GV und nicht-rechtsfähiger Gesellschaft.---etwas anderes hat der GV nicht,aber er benutzt seine gesetzlichen Regularien um die Forderung durchzusetzen.
jetzt gibt es noch ein paar Besonderheiten zu beachten die darin gipfeln das die bei einer Vermögensauskunft erheblich mehr Geld verdienen als bei der eigentlichen Beitreibung-aber das ist eine andere Geschichte.
zu dem Antwortschreiben des Bürgermeistergehilfen der da ahnungslos den oben genannten Tübinger Beschluss durch eigenes Länderspezifisches behördentun in Frage stellt kann man eigentlich nur den Kopf schütteln weil Bundesrecht vor Länderrecht geht und bei einer Auslegung des jeweiligen Landesrecht das Bundesrecht zu beachten ist,das betrifft selbst die Länderspezifischen Verfassungsgerichte die sich nach dem GG zu richten haben.Es darf also kein Bundesrecht im Länderrecht verletzt werden,eine Auslegung die dem GG entgegen läuft ist in jedem Falle "nichtig" ,nicht nur Teilnichtig,sondern "nichtig" da der Wesensgehalt einer dadurch veränderten Norm zur gesamten "Nichtigkeit" führt---------aber das ist wieder ein anderes Thema
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Hallo Wei, vielen Dank für deinen Beitrag und auch danke an pinguin und jeden, der zu meinen Beitrag etwas geschrieben hat. Inzwischen hat Person A die Hoffnung verloren, ist total deprimiert und wird wohl einknicken und bezahlen, gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit und gegen ihr Menschenrecht, den Beitrag aus Gewissensgründen abzulehnen. Man ist der Behördenwillkür schutzlos ausgeliefert. :'(
LG & allen einen schönen Abend
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Man ist der Behördenwillkür schutzlos ausgeliefert.
Kommentar: Und wieder ist ein/e Grundrechtsträger/in in der Realität angekommen.
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::)
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Inzwischen hat Person A die Hoffnung verloren, ist total deprimiert und wird wohl einknicken und bezahlen, gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit und gegen ihr Menschenrecht, den Beitrag aus Gewissensgründen abzulehnen. Man ist der Behördenwillkür schutzlos ausgeliefert. :'(
Mit dieser Einstellung ist Person A tatsächlich nicht zu helfen.
Das Forum agiert für jene, die sich helfen lassen, indem sie nachlesen, wo was geschrieben steht, dieses dann begreifen, um es in eigene Worte fassen zu können und daraus resultierend legale Wege ergreifen können, die sie zu ihrem Ziel führen. Und legal ist alles, was das Recht der Europäischen Union zuläßt, da die Bundesrepublik Deutschland mitsamt all ihrer hier zu 100% unselbständigen Regionen Mitglied der Europäischen Union ist.
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Mit dieser Einstellung ist Person A tatsächlich nicht zu helfen. ...
Sorry, dass Persno A gerade niedergeschlagen ist.
Ich schreibe im Forum nur sehr selten, aber ich lese hier und auf Facebook regelmäßig.
Persn A hat etliche Widersprüche geschrieben, die alle platt gebügelt wurden - auf die Argumente wurde nicht eingegangen. Person A kann sich keinen Anwalt und keine Klagen leisten, da ihr Mann Alleinverdiener ist und sich auch nicht leisten, dass das Auto gepfändet wird, wie es gerade jemandem in Potsdam passiert ist, da ihr Mann aus Berufsgründen und A aus Gesundheitsgründen auf ein Auto angewiesen sind.
Und wenn man dann nicht weiter weiß, darf man doch mal deprimiert sein - oder nicht?
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Eine Klage kostet 150Eur (bis 500Eur Streitwert) plus 20 Eur Auslagen. Ist also denfinitiv günstiger als zu bezahlen.
Auf Grund der vielen Verfassungsbeschwerden ist eine Ruhesellung immer wahrscheinlicher.
Wird die Klage abgewiesen - direkte Verfassungsbeschwerde: gefestigte Rechtsprechung.
Da geht noch was!
Ich kann verstehen, dass man mal eine Phase hat, in der man deprimiert ist, wenn man sieht wie die Gerichte gemeinsam Front gegen die Bürger machen. Aber das ist kein Grund aufzugeben. Die Pressemeldungen hier zeigen, dass jetzt auch die Presse auf "Staatfernsehen, Zwangszahler" usw. aufspringt. Der politische Druck wird größer.
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Und wenn man dann nicht weiter weiß, darf man doch mal deprimiert sein - oder nicht?
Sicher, nur bringt das Person A nicht weiter. Zudem, wenn Du hier häufiger mitliest, versteh ich nicht, wieso Dir keine weiteren Lösungen einfallen? Ist die Scheu, "die da ganz oben", persönlich zu kontaktieren, so riesig? Als Unionsbürger stehen Person A in der Europäischen Union alle Kontaktmöglichkeiten offen; nur tun muss sie es selber.
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Als Unionsbürger stehen Person A in der Europäischen Union alle Kontaktmöglichkeiten offen; nur tun muss sie es selber.
Ja genau, tun muss man(n) Frau selber ...
Werte User für die „Weiterführung“ des Vorgehens des Users @Anke, hier der Kommentar einer fiktiven Person, welche das alles hinter sich hat:
Es werden Kenntnisse im Verwaltungsrecht erforderlich, Gesetztexte verstehen und Juristische Artikulation, sowie Einarbeitung in jede Menge Schreibkram. Bei der fiktiven Person haben sich seit 2014 7 DIN A4 Ordner mit letztlich unnützem Papier gefüllt zum Schreddern.
Des Weiteren ist auch die von der fiktiven Person dafür verbrachte Zeit anzugeben. Familie, Freunde und Haustiere, werden in dieser Zeit vernachlässigt. Die Gedanken sind frei, aaaaber trotzdem verlangt das Vorgehen höchste Konzentration und Erklärungen von realem Sachverhalt.
Keine Unterstützung mit Rechtsbeihilfe (RA), da zu teuer für „Normalsterbliche“ und „Befangenheit“ der meisten RAn.
Für die fiktive Person ist die Entscheidung von User @Anke voll verständlich und nachvollziehbar.
LG,
marga
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;)
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Hallo Anke,
hab ich gestern schon geschrieben, war aber für mich schon zu spät.
Vvielleicht hilft das hier. Person A könnte das dann hinschreiben - dann sind die wieder am Zug
Sehr geehrte Damen und Herren,
da wir uns im Verwaltungsrecht befinden, wie Sie mir auf Nachfrage selbst bestätigten, gehe ich davon aus , das Sie Ihren Verwaltungsakt nach VwVfG § 43 (3), §44 (1) zurücknehmen und für „nichtig“ erklären.
Die nachfolgenden Gründe liegen auf der Hand:
Als Behörde und damit Grundrechtsverpflichteter haben Sie sich nach dem GG an Recht und Gesetz zu halten. Das setzt voraus, dass Sie bei Kenntnis einer anhängenden Verfassungsbeschwerde, die im wesentlichen Ihren Verwaltungsakt tangiert, mindestens bis zur Entscheidung der Sache die Angelegenheit ruhen zu lassen haben.
Der von mir Ihnen zur Kenntnis gebrachte Beschluss (Tübinger Beschluss 5 T 232/16 vom 16.09.2016) ist nicht wie von Ihnen behauptet von einem unteren Fachgericht erlassen, sondern wie Sie ohne weiteres erkennen können, von einem Landgericht und damit gilt die Entscheidung, bis ein anderes höheres Fachgericht anderes entscheidet.
Im übrigen wird in der Beschlussbegründung nachvollziehbar beschrieben, warum es niemanden geben kann, der solche Forderungen beitreiben lassen kann.
Teilen Sie mir bitte zeitnah Ihre neuerliche Entscheidung schriftlich mit.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
...
Also nicht den Kopf hängen lassen.
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@wei
Großen Respekt für die Hartnäckigkeit ...
Teilen Sie mir bitte zeitnah Ihre neuerliche Entscheidung schriftlich mit, ich
bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit
Netter Versuch, es wird sich aber nichts an dem Sachverhalt ändern.
Die „Mühlen der Behördenwillkür mahlen unerbittlich“
Über Androhung von „Erzwingungshaft“ brauchen wir hier im Forum nicht mehr zu diskutieren.
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>:D
Edit "Bürger":
Diskussion muss geprüft/ moderiert und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.