Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Achim Späth hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.
Die Antragstellerin möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 € zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen am 14. September 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.
Der Senat hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.
Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.
Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
... in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
... so läuft der Hase beim EU-Recht. Das deutsche Gericht urteilt und lässt gleichzeitig keine Beschwerde, auch nicht bei der EU mehr zu.Nein, es ist anders: Der werte Senat hält von seiner Seite eine EU-Vorlage nicht für nötig. Sowas macht nämlich Arbeit und die EU-Vorabentscheidung könnte peinlich ausfallen. Es ist also vielmehr so, dass die Leute in den schwarzen Roben nicht den Mumm haben, trotz der Wohlfühlveranstaltungen, die der öR für sie macht, eine EU-Vorlage zu machen. Man könnte ja plötzlich auf Sekt und Kanapees verzichten müssen.
@Pinguin greifen Sie ein, aber Ihre Meinung wird ohne Kennntis und Wirkung bleiben. EU-Verordnungen und Gulli ist das selbe, außer das Klärwerk ist verstopft.Nein, es ist immer noch so: Der EU-Bürger hat die rechtliche Handhabe. Daran kann ihn kein deutsches Gericht hindern. Die Sachbeiträge des Pinguins sind also nach wie vor relevant.
Das deutsche Gericht urteilt und lässt gleichzeitig keine Beschwerde, auch nicht bei der EU mehr zu.
(1)
Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
[...]
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
You can fool some of the people all of the time, and all of the people some of the time, but you can not fool all of the people all of the time.*
Abraham Lincoln laut Milwaukee Daily Journal, 29. Oktober 1886
Nein, es ist anders: Der werte Senat hält von seiner Seite eine EU-Vorlage nicht für nötig. Sowas macht nämlich Arbeit und die EU-Vorabentscheidung könnte peinlich ausfallen. Es ist also vielmehr so, dass die Leute in den schwarzen Roben nicht den Mumm haben, trotz der Wohlfühlveranstaltungen, die der öR für sie macht, eine EU-Vorlage zu machen. Man könnte ja plötzlich auf Sekt und Kanapees verzichten müssen.Eine Rechtsentscheidung darf niemals am Arbeitsaufkommen des Gerichts abgeurteilt werden. Wäre dem so, dann ist das Ende der Judikative schon vollzogen. Aber darum geht es ja nicht.
Nein, es ist immer noch so: Der EU-Bürger hat die rechtliche Handhabe. Daran kann ihn kein deutsches Gericht hindern.
(...) alles total egal, solange nur mit viel Geschwurbel die Belange des ÖR-Rundfunks gewahrt werden. Es fällt immer schwerer dahinter kein System zu vermuten. (...) man könne 80 Mio Menschen auf Dauer verarschen?
Das „Justizsystem in der BRD“ würde nicht einmal mit in die EU aufgenommen werden können.
um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.