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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Nurmalangemerkt am 06. Juli 2017, 12:30

Titel: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: Nurmalangemerkt am 06. Juli 2017, 12:30
Aktenzeichen: 19 VA 17/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

03.07.2017
Die SWR-Rundfunkbeitragssatzung schließt in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags aus

Kurzbeschreibung:
Zitat
Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Achim Späth hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

Die Antragstellerin möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 € zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen am 14. September 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

Der Senat hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

Quelle:
http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Die+SWR-Rundfunkbeitragssatzung+schliesst+in+wirksamer+Weise+eine+Barzahlung+des+Rundfunkbeitrags+aus/?LISTPAGE=1178276
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: KlarSchiff am 06. Juli 2017, 12:57
... in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

das gilt aber lediglich für Zahlungswillige. Boykotteure betrifft das überhaupt nicht.
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: muuhhhlli am 06. Juli 2017, 12:58
... so läuft der Hase beim EU-Recht. Das deutsche Gericht urteilt und lässt gleichzeitig keine Beschwerde, auch nicht bei der EU mehr zu.

Auf einmal legen Oberverwaltungsgerichte das EU-Recht und dessen Anwendung aus. Was sind denn das für A...kasper in den schwarzen Roben?

Aus Ende Schluss und Vorbei mit Klagen wegen Bargeld. Nicht mal das Bundesverwaltungsgericht muss ein Urteil fällen und abschreiben.

Den Richtern fällt immer etwas ein, damit der Bürger in seinen Rechten beschnitten wird und diese Parteienbanden Ihr Recht durchsetzen können.

@Pinguin greifen Sie ein, aber Ihre Meinung wird ohne Kennntis und Wirkung bleiben. EU-Verordnungen und Gulli ist das selbe, außer das Klärwerk ist verstopft.

Zitat
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: muuhhhlli am 06. Juli 2017, 13:19
Nicht außer acht lassen möchte ich die Meinung von Norbert Häring auf seinem Blog.

norberthaering.de, 02.07.2017
Zwei bizarre zweitinstanzliche Urteile gegen das Bargeld
http://norberthaering.de/de/27-german/news/854-ovg-muenster-olg-stuttgart

Es erscheint mir so, dass die VG/OVG-Gerichte wie beim RF-Beitrag in den Klagen zur Bargeldbezahlung, sich bizarre Urteile anmassen.

Mit rechtsstaatlicher Ordnung hat das ja alles nix mehr zu tun. Wann kommt das F.......recht?  ;D :police:



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Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: ope23 am 06. Juli 2017, 15:18
... so läuft der Hase beim EU-Recht. Das deutsche Gericht urteilt und lässt gleichzeitig keine Beschwerde, auch nicht bei der EU mehr zu.
Nein, es ist anders: Der werte Senat hält von seiner Seite eine EU-Vorlage nicht für nötig. Sowas macht nämlich Arbeit und die EU-Vorabentscheidung könnte peinlich ausfallen. Es ist also vielmehr so, dass die Leute in den schwarzen Roben nicht den Mumm haben, trotz der Wohlfühlveranstaltungen, die der öR für sie macht, eine EU-Vorlage zu machen. Man könnte ja plötzlich auf Sekt und Kanapees verzichten müssen.


Zitat
@Pinguin greifen Sie ein, aber Ihre Meinung wird ohne Kennntis und Wirkung bleiben. EU-Verordnungen und Gulli ist das selbe, außer das Klärwerk ist verstopft.
Nein, es ist immer noch so: Der EU-Bürger hat die rechtliche Handhabe. Daran kann ihn kein deutsches Gericht hindern. Die Sachbeiträge des Pinguins sind also nach wie vor relevant.

Wäre ja noch schöner, wenn man sich eine Erlaubnis eines deutschen Richters holen müsste, um auf EU-Ebene zu klagen.

Wenn der dann bis März 2018 ausreichend unterwanderte BVerfG-Senat aber den Mumm hat, alle mutmaßlich mehr als hundert Verfassungsbeschwerden abzuweisen, werden wir uns auf einen Textabgleich dieser über hundert Urteilsbegründungen freuen und mit guter Hoffnung darauf rechnen können, dass mindestens ein Beschwerdeführer den Weg zu einem EU-Gericht beschreiten wird.

Und in fernerer Zukunft wird die konzertierte Aktion des öffentlichen Rundfunks, ein nationales
Rechtssystem unterwandert zu haben, in zeitpolitische Geschichtsbücher eingehen.
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: pinguin am 06. Juli 2017, 15:24
Das deutsche Gericht urteilt und lässt gleichzeitig keine Beschwerde, auch nicht bei der EU mehr zu.

Artikel 20 AEUV
Zitat
(1)
 Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
[...]
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Ver­trägen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.


Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: drboe am 06. Juli 2017, 15:30
Es scheint, als gäben deutsche Verwaltungsrichter ihr Hirn an der Garderobe ab, wenn es um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht. EU-Recht, Bundesrecht, Landesrecht, klare Rechtsbrüche und Verzicht auf Logik: alles total egal, solange nur mit viel Geschwurbel die Belange des ÖR-Rundfunks gewahrt werden. Es fällt immer schwerer dahinter kein System zu vermuten. Haben die Damen und Herren Angst oder glauben sie wirklich, man könne 80 Mio Menschen auf Dauer verarschen?

Zitat
You can fool some of the people all of the time, and all of the people some of the time, but you can not fool all of the people all of the time.*

Abraham Lincoln laut Milwaukee Daily Journal, 29. Oktober 1886

M. Boettcher

*Man kann einen Teil des Volkes die ganze Zeit täuschen und das ganze Volk einen Teil der Zeit. Aber man kann nicht das gesamte Volk die ganze Zeit täuschen.
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: muuhhhlli am 06. Juli 2017, 16:32
Nein, es ist anders: Der werte Senat hält von seiner Seite eine EU-Vorlage nicht für nötig. Sowas macht nämlich Arbeit und die EU-Vorabentscheidung könnte peinlich ausfallen. Es ist also vielmehr so, dass die Leute in den schwarzen Roben nicht den Mumm haben, trotz der Wohlfühlveranstaltungen, die der öR für sie macht, eine EU-Vorlage zu machen. Man könnte ja plötzlich auf Sekt und Kanapees verzichten müssen.
Eine Rechtsentscheidung darf niemals am Arbeitsaufkommen des Gerichts abgeurteilt werden. Wäre dem so, dann ist das Ende der Judikative schon vollzogen. Aber darum geht es ja nicht.

Es geht mir in dem Urteil darum, dass das Gericht diesen Satz mit einbaut und veröffentlicht hat, ich zitiere Auszug "Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist". Wie wenn es einem OVG obliegt über das in Europa gültige Zahlungsmittel urteilen zu dürfen.
Jedem, der diesen Text liest, wird damit vermittelt, es wäre sinnlos, hier mit Klagen und Argumenten den gültigen Rechtsweg bis zum EuGH zu beschreiten.

FakeNews und Volksverblödung lassen grüßen. Es sind doch die Betroffenen RF-Anstalten die bestimmen, wie solche Informationen unters Volk gestreut werden (Nachrichtensendungen) und wenn hier Gerichte das unterstützen, finde ich das sehr bedenklich. Ein kundiger Rechtsanwalt kann diese Formulierung (vielleicht) einordnen und einschätzen, aber nicht ein normaler Bürger, der lesen und schreiben kann.

Nein, es ist immer noch so: Der EU-Bürger hat die rechtliche Handhabe. Daran kann ihn kein deutsches Gericht hindern.

@ope23
zeigen Sie doch bitte mal den rechtlichen Weg, einschließlich der Zeit, der Kosten, der Voraussetzungen (RA) für den EU-Bürger auf, wenn das doch so eine rechtliche einfache Handhabe sein soll, als EU-Bürger vor einem europäischen Gericht in der Sache klagen zu wollen.

Ich habe nach meiner Auseinandersetzung mit der LRA seit 2007 noch von keinem GEZ-Boykott-Beteiligten erfahren, er habe es bis zum EuGH geschafft.
Deshalb solche fiktiven Gedanken nur zu äußern, ist realitätsfern und zwecklos.

Deshalb sind die Beiträge von @Pinguin zwar schön zum lesen, die mögen rechtlich zutreffend und eigentlich verbindlich sein, aber niemand - angefangen von den beteiligten Landespolitikern über LRA bis Verwaltungsbehörden und GV - berücksichtigt diese EU-Rechtssprechnung und wendet diese korrekt an.
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: ope23 am 06. Juli 2017, 16:47
Ich verstehe den polemischen Unterton nicht. Ich bin auch nicht die richtige Zielscheibe.

Es ist schwer, aber nicht unmöglich, vor dem EuGH zu klagen:

http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/ (http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/eugh/)

In diesem Link wird auch unser BVerfG zitiert.

Eine weitere Fundstelle (über Beschwerdemechanismen bei der EU):
https://www.dnr.de/eu-koordination/einmischen-aktiv-werden/meine-rechte/ (https://www.dnr.de/eu-koordination/einmischen-aktiv-werden/meine-rechte/).

Ich vermute mal, dass es deswegen noch kein GEZ-Gegner geschafft hat, auf EU-Ebene
zu klagen oder sich zu beschweren oder etc., weil schlicht auf das BVerfG gewartet wird.

Und damit stelle ich mich wieder ins Gebüsch. Für EU-Angelegenheiten bin ich kein geeigneter Forumspartner. Danke für die Beachtung.

Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: marga am 06. Juli 2017, 18:25
(...) alles total egal, solange nur mit viel Geschwurbel die Belange des ÖR-Rundfunks gewahrt werden. Es fällt immer schwerer dahinter kein System zu vermuten. (...) man könne 80 Mio Menschen auf Dauer verarschen?

Yes we can … Übersetzung nicht erforderlich.  (aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des OLG)

Zitat
Das „Justizsystem in der BRD“ würde nicht einmal mit in die EU aufgenommen werden können.

Wer es nicht glaubt, bitte hier weiterlesen und oder schauen.
Quelle Zitat ab Minute 11:40 des Videos:

Veröffentlicht am 26.07.2016
Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf [Video ~ 13:12 Min.]
https://youtu.be/lhg2k1Pvzgg3r3jj?t=700 (https://youtu.be/lhg2k1Pvzgg3r3jj?t=700)
+++
 ;)
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: lex am 06. Juli 2017, 19:34
Zitat
um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

wie, was Massengeschäft? Kann man das schon als Eingeständnis des OLG sehen, dass es sich hier um unternehmerische Tätigkeiten handelt?

Und ferner.. wenn Sie dem öRR erlauben, die Zahlung per einzig legitimen Zahlungsmittel zu verwehren und ein Beitragszahler hat aber keine andere Möglichkeit, würde er doch vorsätzlich einen vorher nicht dagewesenen Misstand schaffen, indem Beitragszahler und -empfänger keine gemeinsame finanzielle Basis mehr haben. Ist dann der Beitragszahler per se im Recht und braucht nicht zahlen, oder wird er per se zum Dauerstraftäter gestempelt (das wäre ja gegen das Grundgesetz)
Titel: Re: OLG Stuttgart: Ausschluss der Barzahlung rechtmäßig (19 VA 17/16)
Beitrag von: Bürger am 29. Dezember 2020, 03:07
Querverweis aus aktuellem Anlass
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0