Seit rund einem Jahr wird in Deutschland wieder verstärkt über die Zukunft der öffentlich-rechtlichen Sender debattiert. Anlass dafür war, dass im Frühjahr 2016 prognostiziert wurde, der allgemeine Rundfunkbeitrag zur Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio werde ab 2021 deutlich ansteigen (vgl. MK-Leitartikel). Die zuständigen Bundesländer haben daraufhin eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der „Strukturoptimierung“ bei den Anstalten und dem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befasst. Aus Sicht der Ministerpräsidenten der Länder geht es um „grundlegende strukturelle Veränderungen und die zukunftsfähige Ausgestaltung des Auftrags unter Wahrung der Programmautonomie“. Bis Ende September dieses Jahres müssen die Anstalten gemeinsame Vorschläge dazu vorlegen, wie sie kostensenkende Strukturreformen umsetzen wollen. Anlässlich der Debatte plädiert der schleswig-holsteinische Rundfunkreferent Matthias Knothe im folgenden Beitrag dafür, den öffentlich-rechtlichen Auftrag derart zu ändern, dass es künftig in den Händen der Anstalten liegt, selbst entscheiden, für welche Zielgruppen und für welchen jeweiligen Verbreitungsweg sie ihre inhaltlichen Angebote produzieren. Dazu entwickelt Knothe ein dreiteiliges Modell, das er in seinem Beitrag auch mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der EU-Kommission abgleicht. Matthias Knothe, Jg. 1959, ist promovierter Jurist und leitet in der schleswig-holsteinischen Staatskanzlei in Kiel die Stabsstelle Medienpolitik. [..]
(...) Die Anstalten haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf auskömmliche Finanzierung der beauftragten Programme. (...)
Kommentar:(...) Die enge Verzahnung von Auftrag, Budgetierung und Controlling könnte auch in Zukunft bei der Bevölkerung die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Finanzierung in einem konvergenten Umfeld sichern. (...)
(...) Die Anstalten haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf auskömmliche Finanzierung der beauftragten Programme. (...)
Noch immer ist die Einschaltquote am Morgen nach einem „Tatort“ oder einem „Rosamunde-Pilcher“-Film ein Indiz für Erfolg; ...
Zitat(...) Die Anstalten haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf auskömmliche Finanzierung der beauftragten Programme. (...)
Hat eine fiktive Person hierzu bitteschön für dieses Zitat eine Quellenangabe?
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.IV.2007
K(2007) 1761 endg. ...
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
2.1.1.
Allgemeine Anmerkungen und Hintergrund
(5)
Die Rundfunkfreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Die Rundfunkfreiheit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die so genannte „Grundversorgung“ durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sichergestellt wird. Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung und die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
...
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
2.1.4.1.
Finanzierung über Rundfunkgebühren
(a)
Rechtsvorschriften
(27)
Die im Grundgesetz verankerte Finanzierungsgarantie findet sich einfachgesetzlich in § 12 RStV wieder, der vorsieht, dass die Finanzausstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen hat, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten (sogenannte „Bestands- und Entwicklungsgarantie“). Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein direkter Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber dem Staat auf angemessene Finanzausstattung.
verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgaben???