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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Nummerncode am 16. Juni 2017, 12:53
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Angenommen Person XY möchte gegen einen Widerspruchsbescheid vors Verwaltungsgericht ziehen
und ist ALG2 Empfänger. Besteht die Möglichkeit, daß XY die anfallenden Gerichtskosten aufgrund ihrer
Bedürftigkeit erstattet bekommt?
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Wenn Person A einfach nur Klage einreicht, dann nicht. Es wird nur möglich, wenn Person A dazu einige Punkte beachtet.
Das Stichwort ist Prozesskostenhilfe und Bewilligungsverfahren, dieses muss vor der eigentlichen Klage angestrengt werden.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/prozesskostenhilfe-wenn-das-geld-fuer-gericht-und-anwalt-fehlt_006058.html
Zu beachten ist dabei das in der Begründung wohl noch Klagepunkte stehen, welche nicht bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurden, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Hilfe wegen Aussichtslosigkeit nicht erteilt wird.
Siehe dazu auch im Thema
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.msg116987.html#msg116987)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.msg116987.html#msg116987
wo die Prozesskostenhilfe erst von dem OVG bewilligt wurde. Diese Begründung warum das OVG die Bewilligung erteilt hat sollte gelesen werden.
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Sollte es sich um eine Klage wegen Beitragsbefreiung handeln (was bei einem ALG II-Bezieher naheliegend erscheint), so wäre die Klage gerichtskostenfrei.
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Sollte es sich um eine Klage wegen Beitragsbefreiung handeln (was bei einem ALG II-Bezieher naheliegend erscheint), so wäre die Klage gerichtskostenfrei.
Kannst du dazu die Rechtsgrundlagen benennen?
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http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=200411B6C10.10.0
Leitsatz:
Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Gilt natürlich auch für Streitigkeiten über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
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http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=200411B6C10.10.0
Leitsatz:
Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Gilt natürlich auch für Streitigkeiten über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Danke.