Guten TagX,
ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und gaaanz herzlichen Dank!
Hervorragend!
Wie wäre es mit:
Der "vermutete" Nutzer kraft Anmeldung nach dem BMG (Bundesmeldegesetz).
Mensch kööööönnte ja Nutzer sein!
Dann habe ich hier noch
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011
- 1 BvR 918/10 -, Rn. 1-84,
http://www.bverfg.de/e/rs20110125_1bvr091810.html
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Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).
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b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).
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Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).
Na Mensch, das verfassungswidrige, erkennbar planwidrige vom Gesetzgeber (besser von der 8,3 Milliarden ARD ZDF Bonzen-Lobby) und der Rechtsprechung geschaffene "autonome deutsche Rundfunkbeitragsrecht".
Die staatsfernen Landesrundfunkanstalten für die das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze gelten. Bereich RBB, Datenschutz - Rechtsgrundlagen, Link:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/rechtsgrundlagen.html
Okay, ich sehe ein, die Seite ist "etwas" älter: Stand vom 07.08.2006 | 11:28 Uhr
:o
Das fiktive Urteil in diesem Punkt wird lauten:
Im Namen der 8,3 Milliarden Euronen
...
Hat die xte Kammer, nach einem römischen Zechgelage mit dem Beklagten entschieden:
RdNr. 2411
Jedenfalls ist unter diesem Gesichtspunkt der Festsetzungsbescheid und die Widerspruchsentscheidung nicht rechtswidrig. Denn es gilt der Grundsatz der Beklagte, in Gestalt des RBS TV, hat immer Recht. Dies ist abzuleiten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bundesrecht - also auch das Grundgesetz - , Unionsrecht und entgegenstehendes Landesrecht, in diesem Fall den RStV und das Telemediengesetzes bricht. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Rechtsgrundsatz des autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrechtes.
Das Lupus-Joker-Gesetz. Es bricht und schlägt alles!
Und irgendwann bricht und schlägt es sich selbst!
:)