gez-boykott.de::Forum
Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 09. Mai 2017, 10:19
-
Sieglinde Baumert - Ein Anliegen in eigener Sache
(https://online-boykott.de/ablage/00-forum/20170509-01-sieglinde-baumert.jpg) (https://www.facebook.com/sieglinde.baumert/posts/1513492218712355)
Heutiges Posting (9.5.2017) von Sieglinde Baumert auf Facebook:
Ein Anliegen in eigener Sache:
Vielleicht habt ihr mitbekommen, dass ich erneut in Erzwingungshaft gesteckt werden soll. Diese Maßnahme soll dazu dienen, meinen Willen zu brechen, mich zu beugen, es soll ein Erziehungsmittel sein.
Wie eine Haft mit diesem Hintergrund mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird mir immer ein Rätsel bleiben, denn ich lehne diese ganze Sache aus Gewissensgründen ab.
Dieses mal fordert die Justizzahlstelle Gera die durch die Erzwingungshaft und abgelehnten Beschwerden entstandenen Kosten. Ich habe weder gezahlt, noch die Vermögensauskunft abgegeben.
Aus meinen Unterlagen geht nicht hervor, wer die Haftkosten aus der 1. Haft vorgestreckt hat. Diese Stelle ist der eigentliche Gläubiger.
Im Haftbefehl stand nicht der mdr, sondern das Landratsamt Wartburgkreis.
Nun meine Bitte. Ich gehe davon aus, dass zumindest ein gewisses öffentliches Interesse an meinem Fall gegeben ist.
Könntet ihr die Justizzahlstelle Gera anschreiben und nachfragen?
(Z.Bsp., ob eine Forderung von ca 900€ und eine nicht geleistete Unterschrift aus Gewissensgründen 6 Monate Haft rechtfertigen, während gefährliche Straftäter aus Platzmangel in den Gefängnissen nicht verurteilt werden. Oder einfach generell mal nachfragen, ob es stimmt, dass ich wieder inhaftiert werden soll.
Oder wer die Haftkosten aus dem 1. Fall übernommen hat.
Oder auch eine Kostenrechnung über Vollstreckungskosten aus einer anfänglichen Forderung von 191,82€ anfordern...
Oder auch, was ihr darüber denkt oder was euch noch so dazu einfällt.
Hier die Mailadresse: justizzahlstelle@tholg.thueringen.de
Weiter würde ich euch bitten, das Amtsgericht Bad Salzungen zu kontaktieren. Das ist die Stelle, die den Haftbefehl bewilligen würde.
Dort könnte man z. Bsp. auch nachfragen, wie der unterzeichnende Richter seine Entscheidungen mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Die Frage der Verhältnismäßigkeit könnte angesprochen werden, oder was euch einfach dazu einfällt.
Hier die Mailadresse: Poststelle@agslz.thueringen.de
Sicher werden sich - sofern Antworten kommen -die Herrschaften wie üblich hinter Datenschutz verstecken. Für diesen Fall werde ich an diese Stellen eine Auskunftsermächtigung schicken.
Ich danke euch schon jetzt für eure Unterstützung!
https://www.facebook.com/sieglinde.baumert/posts/1513492218712355
-
Sollte man hier nicht eine Petition starten an den zuständigen Landtag, daß der diese erneute Haft unterbinden soll, weil sie gerade nicht im öffentlichen Interesse liegt?
-
An Sieglinde Baumert soll von den Mächtigen offenbar ein Exempel veranstaltet werden ... >:(
-
ist sie eigentlich nicht direkt hier im Forum angemeldet? Da wäre die Hilfe vielleicht etwas einfacher?
-
Anm.: Die Justizzahlstelle Thüringen und das Amtsgericht Bad Salzungen
könnten auch postalisch, telefonisch, per Fax usw. erreicht werden.
Justizzahlstelle Thüringen:
https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/justizzahlstelle
Anschrift:
Thüringer Oberlandesgericht
- Justizzahlstelle -
Hermann-Drechsler-Str.1
07548 Gera
......
Zentrale Telefonvermittlung: 0365 639-0
Telefonsprechzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: keine Sprechzeit
Termine: nach Vereinbarung!
Fax: 0365 639 2265
E-Mail: justizzahlstelle@tholg.thueringen.de
Amtsgericht B. Salzungen:
https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_meiningen/ags/amtsgericht_bad_salzungen/kontakt
Anschrift:
Amtsgericht Bad Salzungen
Kirchplatz 6-8
36433 Bad Salzungen
.........
Zentrale Telefonvermittlung: 03695 5566-0
Fax: 03695 5566-11
E-Mail: Poststelle@agslz.thueringen.de
.......
Mediensprecher beim Amtsgericht Bad Salzungen:
Hans-Otto Burschel
Direktor am Amtsgericht
Telefon: 03695 5566-20
E-Mail: pressestelle@agslz.thueringen.de
Sprechzeiten des Amtsgericht:
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 13:30 - 15:00 Uhr
-
Es handelt sich hierbei um eine Forderung der Justizzahlstelle ( Gläubiger ) .
Da wird Sie vermutlich die 6 Monate durchziehen müssen.
Für die Vollstreckung von Gerichtskosten ist die Gerichtskasse als zuständige Vollstreckungsbehörde befugt
(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO)
Die Zahlungsaufforderung einer Gerichtskasse "reicht zum vollstrecken"
https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html
-
Was sollen denn die Nebelkerzen hier!
Fakt ist doch dass die LRA/BS (=Gläubiger) die Haft beantragt haben.
Der Gläubiger muss die Haftkosten vorstrecken, und (nur) der Gläubiger kann sie sich vom Schuldner wiederholen. Wenn hier plötzlich Justizzahlstelle oder ähnliches auftritt, dann ist es eine unrechtmässige Amtsanmassung von irgendjemanden.
So verstehe ich zumindestens das Vollstreckungsrecht.
(Aber beim Rundfunk ist natürlich alles möglich...)
-
...es geht um "Gerichtskosten" ... die vom Gläubiger der Justizzahlstelle von Frau Baumert gefordert werden.
Rechtsgrundlage: JBeitrO - die machen da keine faxen ..... Vermögensverzeichnis raus .. oder eben Erzwingungshaft bis zum maximum.
So sieht es nüchtern betrachtet aus.
-
Ich würde, bevor ich Briefe an die Zuständigen schreibe, gerne etwas Dokumentiertes zum Fall einsehen können. Wenn es stimmt, was 12121212 sagt, verschiebt sich die "Täterschaft" immer weiter von der LRA weg und das Ding wird zum Selbstgänger, der mit dem eigentlichen Grund, der Verweigerung aus Gewissensgründen, wenig zu tun hat.
Es ist doch die fiese Fratze einer Scheindemokratie, wenn alles nur insoweit gut ist, wenn man mit allem einverstanden ist. Sonst werden alle Kaliber eines despotischen Staatssystems gezogen und die Schulden wachsen unverhältnismässig an.
-
Ja das mit der Verscheibung stimmt.
Wenn ich jemanden vollstrecken würde, würden mir alle Kosten in Rechnug gestellt.
Beim Rundfunk scheint das nicht so zu sein.
Ich wiederhole mich nochmal, vom Gesetz her sollte es so sein:
Fakt ist, dass die LRA/BS (=Gläubiger) die Haft beantragt haben. Der Gläubier muss die Haftkosten + alle andern Kosten vorstrecken, und (nur) der Gläbiger kann sie sich vom Schuldner wiederholen.
Wir können auch die Intendanten anschreiben. Die vollmundige Aussage war doch, dass wegen dem Rundfunkbeitrag niemand in Haft geht. Dann gibt es auch keine Haft- und Justitzkosten. Die soll doch bitte der Gläubiger tragen (=Landesrundfunkanstalt).
-
Wenn ich Frau Baumerts Facebook Posts richtig verstanden habe geht es auch um Kosten für eingelegte Rechtsmittel.
"Der Gläubier muss die Haftkosten + alle andern Kosten vorstrecken .... "
Zeig mir die rechtliche Grundlage dazu ..wie ich es verstehe haftet der Schuldner .. wenn ZAHLUNGSUNFÄHIG ( Vermögensverzeichnis! )
dann der Gläubiger/Auftraggeber.
http://www.iww.de/ve/archiv/arbeitshilfen-bmj-gibt-haftkostenbeitrag-2008-bekannt-f43651
http://www.foreno.de/zwangsvollstreckung-f41/ev-verweigerung-verhaftung-haftkosten-t37982.htmlhttp://
Zuständig für die Erhebung dieser Kosten ist nicht der Gerichtsvollzieher, der für die Einlieferung bzw. Verhaftung zuständig ist, sondern der Kostenbeamte beim Vollstreckungsgericht am Amtsgericht, welches den Haftbefehl erlassen hat.
Ein Vorschuss kann nach § 17 IV 1 GKG nicht erhoben werden.
-
Auch wenn folgendes vielleicht nicht hier ins Thema gehört oder passt, sei angemerkt
Es handelt sich hierbei um eine Forderung der Justizzahlstelle ( Gläubiger ) .
Da wird Sie vermutlich die 6 Monate durchziehen müssen.
Für die Vollstreckung von Gerichtskosten ist die Gerichtskasse als zuständige Vollstreckungsbehörde befugt
(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO)
Die Zahlungsaufforderung einer Gerichtskasse "reicht zum vollstrecken " https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html (https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html)
Aus der Eingangsformel der Justizbeitreibungsordnung JBeitrO Ausfertigungsdatum: 11.03.1937
[...]
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:[...]
Das Parlament hatte zu dieser Zeit 16.02.1934 keine gültige Zusammensetzung nach dem Willen der Verfassung (https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung). Es ist also fraglich, wie das Parlament ein gültiges Gesetz beschließen konnte, welches als Grundlage weiterer Verordnungen herangezogen wird.
https://de.wikipedia.org/wiki/Reichstag_(Zeit_des_Nationalsozialismus (https://de.wikipedia.org/wiki/Reichstag_(Zeit_des_Nationalsozialismus))
Bekannt wurde das in der Vergangenheit zum Beispiel durch das
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland
Bilder dazu gibt es hier
https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D1026624126 (https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D1026624126)
--> dort auf Medium öffnen klicken, oder direkt zu
Seite 635 (https://portal.dnb.de/bookviewer/view/1026624126/img/page/031/p.jpg?reduce=4)und 636 (https://portal.dnb.de/bookviewer/view/1026624126/img/page/032/p.jpg?reduce=4)
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland
[...]
In weiterer Erwägung, daß das Gericht zu Unrecht behauptet hat daß die [Seite/Begriff nicht erwünscht]regierung bis zum 14. Juli 1933 verfassungsmäßig war, daß im Gegenteil feststeht, daß die Wahl zum Reichstag vom 5. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das infolge Ausschlusses von 82 ordnungsmäßig gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und daß es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von [Seite/Begriff nicht erwünscht] alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßigen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.
In Erwägung, daß die Regierung [Seite/Begriff nicht erwünscht]s weder vor noch nach dem 21. März sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsmäßige zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.
In Erwägung, daß die Anklagebehörde den Standpunkt vertritt, daß die zu Gunsten von Tillessen erlassene Entscheidung die obersten Rechtsgrundsätze mißachtet hat, die die Vereinten Nationen und im besonderen Frankreich für das französische Besatzungsgebiet als Aufgabe übernommen haben, zur Geltung zu bringen und daß diese Entscheidung in gleicher Weise die obersten Rechtsgrundsätze des deutschen Rechts mißachtet hat.
In Erwägung, daß die Anerkennung der Amnestie, die von der [Seite/Begriff nicht erwünscht]regierung erlassen worden ist, um die Bestrafung von Verbrechen zu verhindern, deren Begehung ihr den Weg zur Macht gebahnt hat, eine Rechtfertigung des [Seite/Begriff nicht erwünscht]geistes ist, der in erster Linie gekennzeichnet ist durch die Verherrlichung der Willkür und der Gewalt gegen Recht und Gerechtigkeit in Form der Verleugnung aller der Grundsätze, die von den Vereinten Nationen ebenso wie vom demokratischen Deutschland vertreten werden.
In Erwägung, daß das angefochtene Urteil die in der Revision aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen verletzt, daß es infolgedessen geboten erscheint, diese Entscheidung aufzuheben, daß jedoch das Tribunal Général, da es nicht in der Lage ist, in der Hauptsache selbst zu entscheiden, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen genötigt ist, damit dieses über den gegen Heinrich Tillessen festgestellten Tatbestand entscheidet.
Aus allen diesen Gründen erläßt das Tribunal Général als oberste Instanz folgendes Urteil:
Die Verordnung vom 21. März 1933 betreffend Amnestie für die Vergehen, die für die nationale Erhebung des deutschen Volkes oder für die Vorbereitung dieser Erhebung oder im Kampfe für die deutsche Scholle begangen worden sind, ist Kraft der Bestimmung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung in dem Sinne, in dem sie dem angefochtenen Urteil als Stütze gedient hat, unanwendbar.
Die erlassene Entscheidung hat zu Unrecht das Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats für nicht anwendbar erklärt.
Die Verordnung vom 21. März 1933 ist im Hinblick auf die Artikel 46, 49 und 68 (in ihrem ursprünglichen Wortlaut) der Verfassung vom 11. April 1919 verfassungswidrig.
Das erlassene Urteil steht, da es geeignet ist, den [Seite/Begriff nicht erwünscht]geist lebendig zu erhalten im Widerspruch mit der internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst.
Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache an das Landgericht Konstanz verwiesen.
[...]
-
ochh nöööö bitte ...https://de.wikipedia.org/wiki/Vorkonstitutionelles_Recht
JBeitrO wird vom Bundesverfassungsgericht auch heute angewandt. (-:
-
Wenn ich mich recht erinnere stand die JBeitrO schon des öfteren in der Kritik, da sie im dritten Reich dazu verwendet wurde Juden und andere missliebige Personen auf Umwegen zu enteignen. Das Bundesamt für Justiz benützt sie zum Beispiel um von deutschen Vätern Unterhalt für ihre ins Ausland entzogenen (früher: entführten) Kinder beizutreiben. Auf jeden Fall ein hoch umstrittenes Nazigesetz, welches den Menschen auf eine lebende Zahlungsverpflichtung reduziert und seine Würde missachtet.
-
Im Buch "Philosophie des Geldes" ~1907
http://www.digbib.org/Georg_Simmel_1858/Philosophie_des_Geldes_.pdf
schreibt Georg Simmel:
...
dass despotische Tendenzen so zur Reduktion aller Verpflichtungen auf Geldleistungen streben, lässt sich aus sehr prinzipiellen Zusammenhängen herleiten. Der Begriff des Zwanges wird meistens in ganz ungenauer und schlaffer Weise angewendet. Man pflegt zu sagen, dass jemand "gezwungen" sei, den zu seinem Handeln die Androhung oder Befürchtung einer sehr schmerzlichen Konsequenz für den Unterlassensfall, einer Strafe, eines Verlustes usw. bestimme. Tatsächlich liegt in allen solchen Fällen ein wirklicher Zwang niemals vor; denn wenn jemand gewillt ist, jene Konsequenzen auf sich zu nehmen (meine Anmerkung: siehe Sieglinde Baumert), so steht ihm das Unterlassen der Handlung, die damit erzwungen werden soll, völlig frei. Wirklicher Zwang ist ausschließlich der, der unmittelbar durch physische Gewalt (meine Anmerkung: Gefängnis) oder durch Suggestion ausgeübt wird.
...
Nur in Hinsicht auf eine einzige Gesetzeskategorie ist der Zwang zur positiven Erfüllung möglich: auf die Steuerpflicht (meine Anmerkung: Abgabenpflicht). Die Erfüllung derselben (wie die der geldwerten privatrechtlichen Verpflichtungen) kann allerdings im strengsten Sinne des Wortes erzwungen werden, indem dem Pflichtigen der betreffende Wert mit Gewalt abgenommen wird. Und zwar erstreckt sich dieser Wert wirklich nur auf Geldleistung.
Naturalleistungen und Diestleistungen können nicht erzwungen werden
..; wohl aber kann irgend etwas anderes, was er besitzt, ihm weggenommen und zu Gelde gemacht werden.
-
Fakt ist doch dass die LRA/BS (=Gläubiger) die Haft beantragt haben.
Der Gläubiger muss die Haftkosten vorstrecken, und (nur) der Gläubiger kann sie sich vom Schuldner wiederholen. Wenn hier plötzlich Justizzahlstelle oder ähnliches auftritt, dann ist es eine unrechtmässige Amtsanmassung von irgendjemanden.
Leider kann es noch nicht als "Fakt" verbucht werden, dass
"die LRA/BS (=Gläubiger) die Haft beantragt haben" - siehe u.a. unter
NDR Zapp > Baumert: "Ein Angebot mitfinanzieren, das ich ablehne?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18755.msg122310.html#msg122310
(Original-Beiträge auf "zapp" leider nicht mehr verlinkt)
Es ist bislang nicht zweifelsfrei geklärt,
- wer genau
- auf wessen Geheiß
den Antrag auf Erzwingungshaft gestellt hat...
...oder
- aus welchem Grunde und
- auf welcher Rechtsgrundlage
ein "Gläubigerwechsel" stattgefunden hat.
Denn:
Auf dem Haftantrags-Dokument bzw. dem Haftbefehl meine ich irgendwo irgendwann gelesen zu haben, dass dort mit "LRA" das
- "LandRatsAmt" (Wartburgkreis)
vermerkt war - und nicht etwa die
- "LandesRundfunkAnstalt".
So auch die - mglw. noch nicht zu Ende gedachte - Äußerung von Sieglinde Baumert unter
Sieglinde Baumerts Statement ein Jahr nach Entlassung aus der Haft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22650.0.html
[...]
Bsp.: Ich bestand darauf, dass der
Gläubiger im Haftbefehl falsch angegeben war und
nicht das Landratsamt,
sondern der mdr
hätte angegeben werden müssen.
Zieht euch mal die Begründung rein, die ich hier u.a. bekommen habe:
[...]
https://www.facebook.com/sieglinde.baumert/posts/1473815982679979
bzw. auch die Äußerung im aktuellen Beitrag
Heutiges Posting (9.5.2017) von Sieglinde Baumert auf Facebook:
[...]
Aus meinen Unterlagen geht nicht hervor, wer die Haftkosten aus der 1. Haft vorgestreckt hat.
Diese Stelle ist der eigentliche Gläubiger.
Im Haftbefehl stand
nicht der mdr,
sondern das Landratsamt Wartburgkreis.
[...]
https://www.facebook.com/sieglinde.baumert/posts/1513492218712355
All diese Unklarheiten sind in die Betrachtung der jetzigen Situation mit einzubeziehen.
-
Meine unmaßgebliche Kurz-These:
1) Landratsamt hat Haftbefehl beantragt
> auf wessen Geheiß? eigenmächtig?
> auf welcher Rechtsgrundlage?
> ohne/mit Wissen des MDR?
>>> AKTENEINSICHT !!! und zwar bei allen beteiligten Stellen !!!
2) Landratsamt hat Kosten für die (unverhältnismäßige) Haft vorgestreckt
> ohne/mit Wissen des MDR? vom MDR dem Landratsamt wiederum "vorgestreckt" bzw. zwischenzeitlich "erstattet"?
>>> AKTENEINSICHT !!! und zwar bei allen beteiligten Stellen !!!
3) Landratsamt will diese vorgestreckten Kosten für die (unverhältnismäßige) Haft jetzt zurückverlangen
> und damit etwa mglw. vom MDR doch "vorgestreckte"/ zwischenzeitlich "erstattete" Kosten wiederum "zurückerstatten"?
>>> AKTENEINSICHT !!! und zwar bei allen beteiligten Stellen !!!
Alles SEEEEHHHHHR dubios.
Im Übrigen wäre bei über 500€ und erst recht seit der zwischenzeitlichen Änderung der ZPO - siehe u.a. unter
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.0.html
eine "Vermögensauskunft" via Dritte (sog. "Drittauskünfte") - d.h. unter Umgehung der "Widerständlerin" - das allemal günstigere und weitaus "mildere" Mittel als statt dessen eine Erzwingungshaft für etwas, was am Ende nur unverwertbare Auskünfte erbringt.
Das gehört den Verantwortlichen einfach mal dick und fest auf den Tisch genagelt.
-
Vieles angesprochene spielt doch keine Rolle ....
Fakt ist:
Es erging ein Haftbefehl ( rechtskräftig ...egal wer/wie/was) ...und Frau Baumert schuldet/haftet für die angefallenen Kosten ( Rechtsbehelfe + Haft) der Justizkasse ( Gläubiger Justizkasse - niemand anderes!) .
Vorgestreckt werden (Haftkosten) muss nichts, denn dann würde die Justizkasse keine Forderung an Frau Baumert stellen.
Wenn der Gläubiger/Auftraggeber die "Party" vorgestreckt hätte.. würde dieser versuchen Frau Baumert in Regress zu nehmen.
Sollte Frau Baumert "nichts haben" > schuldet der "Auftraggeber der Haft" gegenüber der Justizkasse.
Sollte Sie nicht offenbaren, dass Sie nichts hat (Vermögensverzeichnis) > dann Erzwingungshaft.
Sollte Sie ein Vermögensverzeichnis abgeben und es stellt sich raus, dass hier nichts pfändbar ist > geht die Rechnung an den "Auftraggeber".
Der Justizkasse ist es egal (weil keiner am Ende für die Kosten selbst haftet), ob Frau Baumert die 6 Monate in "Anspruch" nimmt.
In dieser Situation würde ich mir ganz genau überlegen, wer hier am Ende "mehr Schaden" nimmt.
-
Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen. Da wird eine unbescholtene Frau wegen Zahlungsverweigerung des höchst fragwürdigen Rundfunk-Beitrages für 60 Tage weggesperrt, um ihren Willen zu brechen. :police:
Das hat aber nicht geklappt.
Und jetzt soll diese aufrechte Person, für ihre Zeit im Knast auch noch finanziell aufkommen.
Na, nu schlägts aber 13!!!
Feines Land in dem wir hier leben! Und da soll man sich mal nicht radikalisieren. >:(
Gegenfrage:
Was mußte Uli Höneß für seine Zeit im Abseits berappen?
-
Gegenfrage: Was mußte Uli Höneß für seine Zeit im Abseits berappen?
-->Achtung bitte nicht Haftstrafe oder Haft auf nicht gezahlte Steuern mit der "privaten" Haft vergleichen, das sind völlig unterschiedliche Sachen.
Die private Haft ist nicht eine Maßnahme zur "Strafe", sondern eine Maßnahme um den Willen der Betroffenen zu brechen.
Selbst wenn der Sachverhalt somit nicht vergleichbar sei, würde die sinnfreie Antwort wohl sein, dass die Zeit, welche anfallen würde für den Betrag, welcher hier im Raum stünde, nicht zum Kaffee austrinken reichen würde. Zudem die Kosten bei einer staatlichen Haft sehr wahrscheinlich der Steuerzahler zahlt. Somit Herr Höneß vielleicht 0,- € für seine Unterbringung gezahlt haben könnte.