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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 08. Mai 2017, 20:31
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'N Abend,
nahezu jedem Bürger des Landes Brandenburg sind die Vorgänge um die Altanschließerbeiträge bekannt; weniger bekannt dürfte sein, daß das DDR-Staatshaftungsrecht im Land Brandenburg als Landesrecht weitergilt.
Erst aktuell bekam ein Kläger vom zuständigen Gericht Recht zugesprochen, der sich auf dieses ehemalige DDR-Staatshaftungsrecht berief.
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211746
Hinweis:
Mglw. ist es günstiger, dieses Gesetz mittels einer Suchmaschine aufzurufen, da auf Landesrecht gesetzte Links leider oft beim Neuaufruf nicht funktionieren.
Lt. Wiki gilt das alte DDR-Staatshaftungsrecht auch im Freistaat Thüringen als Landesrecht weiter.
Der eingangs genannte Kläger hatte keinem der Bescheide widersprochen; er wurde erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aktiv, das für Recht befand, (zu Recht), daß Altanschließer, also alle, die zu DDR-Zeiten kostenfrei angeschlossen wurden, nicht nachträglich zu Anschlußbeiträgen herangezogen werden dürfen.
(Bitte um Korrektur, sofern ich den Sachverhalt nicht richtig erfasst haben sollte.)
Es wäre zu prüfen, ob man die Länder Brandenburg und Thüringen nicht direkt in Haftung nehmen sollte, falls das BVerfG den derzeitigen Rundfunkbeitrag als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz ausweist?
mfg
pinguin
Edit "Bürger":
Der leider nicht aussagekräftige Betreff "Staatshaftung" muss präzisiert und der Thread zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige eigenständige Berücksichtigung.