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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Mo90 am 08. Mai 2017, 12:47

Titel: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: Mo90 am 08. Mai 2017, 12:47
Hallo zusammen,


ich habe hier auch noch eine fiktiven Fall zur Erheiterung für euch:

Person A erhielt im Verlauf des Jahres 2013 ein Anmeldeformular des Beitragsservice per Post (natürlich kein Einschreiben). Geantwortet wurde daraufhin mit der Bitte um Herausgabe aller persönlichen Daten und das nachträgliche Untersagen der Nutzung dieser durch Dritte (leider zu dem Zeitpunkt auch ohne Einschreiben versendet); auf dieses Schreiben erhielt Person A (natürlich) keine Antwort.
Alle folgenden Schreiben des Beitragsservice wurden als Werbung ungeöffnet (zu dem Zeitpunkt noch ziemlich blauäugig) direkt in den Mülleimer entsorgt.
Am 03.05. dieses Jahres erhielt Person A Besuch von einem netten Herren der Stadt der ein Amtshilfeersuchen des Betragsservice an die Stadtkasse in Form einer Vollstreckungsankündigung überreichte (siehe Anhang). Daraufhin rief Person A am nächsten Tag den besagten netten Herren in seinem Büro an und bat ihn um Akteneinsicht nach § 760 ZPO; dieses verneinte der nette Herr auf Grundlage meiner angeblich falschen Informationslage (?!?). Im direkten Anschluss verfasste Person A eine Email an die Vorgesetzte des netten Herrn mit sinngemäßem Inhalt:

- Akteneinsicht § 760 ZPO, Stellungnahme?
- Verweis BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 - Haftung der Vollstreckungsbehörde bei Vollstreckung auf Bescheinigung
- Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbar da § 33 VwVfG nicht erfüllt

Am 08.05. telefonische Kontaktaufnahme mit der Verantwortlichen, da bisher keine Antwort erhalten. Haltung der Stadtkasse: bis hierher alles rechtlich korrekt abgelaufen, Bescheinigung genügt der Stadtkasse als Grundlage, bei Unklarheiten sollte man sich mit dem Beitragsservice auseinandersetzen (Anfordern der Bescheide). Verweis auf Haftbarkeit der Vollstreckungsbehörde interessierte nicht. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch sowie Erinnerung beim Verwaltungsgericht angekündigt. Auf Nachfrage wurde Akteneinsicht bewilligt, zuständige Person allerdings im Urlaub (...).

Frage 1: Auf der Vollstreckungsankündigung befindet sich keine Frist, ist das normal?
Frage 2: In der Forderungsaufstellung befindet sich mind. ein Posten der einen Wochenendbescheid beinhaltet; macht es Sinn sich hierauf zu stützen?
Frage 3: An wen genau richtet man einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch?


Beste Grüße

Mo
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: noGez99 am 08. Mai 2017, 18:40
Zitat
Frage 1: Auf der Vollstreckungsankündigung befindet sich keine Frist, ist das normal?
Das ist die "gütliche Einigung" daher auch keine Rechtsbelehrung.

Auch noch die Frage stellen, nach welchem Gesetz Amtshilfe gewährt wird?

Die LRA ist ja explizit vom Verwaltungsgesetz ausgenommen:

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg92850.html#msg92850
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: Mo90 am 08. Mai 2017, 19:11
Danke für die Antwort; dann kann Person A wohl in absehbarer Zeit mit einer Vorladung zur Abgabe der Vermögensverhältnisse o.ä. rechnen.
Person A wird diese Fragestellung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeben und dann hier berichten.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: Josef-NRW am 16. Mai 2017, 15:43
Berufe dich auf die Entscheidung vom Landgericht Tübingen von 2016

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332


LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16


dann ist Ruhe !!!!!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: mb1 am 17. Mai 2017, 12:29
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22709.msg147395.html#msg147395
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: maikl_nait am 23. Mai 2017, 23:05
Hallo!

Nach RBStV §10 wäre Person P zunächst in der Verwaltungsvollstreckung - das wäre noch Verwaltungsrecht, zB beim VG. Die Verwaltungsgerichte (VG, OVG...) interessieren sich nicht dafür, was das LG Tübingen urteilt.

Erst bei Zwangsvollstreckung kommt mit ZPO das Zivilrecht (und damit das AG) ins Spiel - das ist die Phase, wo die LG Tübingen-Urteile herkommen, und hier könnte man vor dem AG mit diesen Urteilen argumentieren.

MfG
Michael

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse Gummersbach
Beitrag von: Josef-NRW am 12. Juni 2017, 13:05
Übrigens ...............

falls es jemand interssiert.................der WDR bezeichnet sich selbst als unternehmen !!!!


http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

die Webseite ausdrucken und zu den Papieren für den Einspruch abheften........werden später evtl. gebraucht.......