Vielleicht hat Person K ja was missverstanden.
Das o.g. Gesetz im Wortlaut...
§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
Die Vermögensauskunft des Schuldners
Lev