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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: VorsichtStufe am 04. Mai 2017, 11:43
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9.30 Uhr, mündliche Verhandlung, Saal 235, Aktenzeichen 27 K 6829/16
10.15 Uhr, mündliche Verhandlung, Saal 235, Aktenzeichen 27 K 6473/16
11.00 Uhr, mündliche Verhandlung, Saal 235, Aktenzeichen 27 K 7534/16
11.45 Uhr, mündliche Verhandlung, Saal 235, Aktenzeichen 27 K 7175/16
12.30 Uhr, mündliche Verhandlung, Saal 235, Aktenzeichen 27 K 6379/16
http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/sitzungstermine/index.php?startDate=1494280800&page=1#sitzungsTermineDates
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Person M könnte sich vorstellen in einer fiktiven mündlichen Verhandlung Antrag auf Aussetzung zu stellen und diese unter anderem mit der Entscheidung des VG Frankfurt zu begründen.
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html
weitere Gründe:
Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.0.html
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Nicht, dass PersonX davon abraten wolle, ganz im Gegenteil angemerkt sei:
Das kann dazu führen, dass der Richter zu der Aussage kommt, dass dieses die Rechtsauffassung des VG F ist, aber sich seine Kammer dem nicht angeschlossen habe und das auch nicht müsse, weil keine Bindungswirkung zum VG F besteht. Auch würde das vielleicht ein anderes Bundesland sein. (die Wortwahl ist ein Beispiel oder so ähnlich erfolgt in einem fiktivem Sachsen)
Darauf bzw. auf ähnliche Ausführungen sollte der Kläger sich einstellen und ggf. weitere Überlegungen anstrengen bzw. anregen.
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...und immer darauf bestehen dass dies im Protokoll mit aufgenommen wird!
Gruß
Kurt
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Person M könnte sich vorstellen in einer fiktiven mündlichen Verhandlung Antrag auf Aussetzung zu stellen und diese unter anderem mit der Entscheidung des VG Frankfurt zu begründen.
Wäre es prozessstrategisch besser, einen Aussetzungsantrag vor einer mündlichen Verhandlung oder während einer mündlichen Verhandlung zu stellen?
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Person M könnte der Meinung sein, dass es erstmal keinen Sinn macht, zu Beginn des Verfahrens in der Klagebegründung einen Antrag auf Aussetzung zu stellen. Besser wäre es, nach der zeitlich befristeten Aufforderung des Gerichtes "Bitte zum Ende der Klagebegründung zu kommen", einen Antrag auf Aussetzung zu stellen. Es könnte passieren, dass Gerichte auf diverse Anträge vor der mündlichen Verhandlung nicht reagieren, dann bliebe immer noch die Möglichkeit, diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen und, ganz wichtig, zu Protokoll zu geben.
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Wäre es prozessstrategisch besser, ... ?
Stell Dir vor, Du bist Richter am VG ... Dein Alltag ist voller Akten und Berge von Akten und Kolleginnen und Kollegen und Menschen und stickiger Büroluft und es staubt und Du bist allein als Einzelrichter, Deine Chefin und Dein Chef machen Druck, Deine Kinder sind frech, Deine Eltern sind krank, Du sparst auf den Südseeurlaub und die Akten stapeln sich .... Du liebst Deinen Job und willst ihn gut machen für das Verwaltungsrecht - das Recht der Verwaltung!
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, also das der Administrative und der Gubernative. Es regelt insbesondere die Beziehungen zwischen einem Staat und seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der verschiedenen Verwaltungsinstitutionen und deren Verhältnis zueinander sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der Exekutive.
quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht
Würdest Du Dir wünschen, überrascht zu werden? Bei dem Zeitplan (5 Verhandlungen vor dem Mittagessen!)
Oder würdest Du besser souverän bleiben wollen und als "Hausherr" im Saal geordnet und sachlich jedes Argument und jede Frage ausformuliert gestellt zu bekommen, um die Sache entsprechend ausreichend rechtlich zu würdigen? - um dann lecker beim Italiener zum Essen einzukehren - das schöne Leben! ;)
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Also, Richter VG wäre jetzt nicht mein Traumberuf, aber im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Beziehung zwischen Staat und Bürger gestört ist. Als Richter habe ich auch die Pflicht diesem gestörten Verhältnis auf den Grund zu gehen und nötigenfalls, im Sinne des Bürgers, mit einer Aussetzung der Verhandlung zu entscheiden...aber wir schweifen vom Thema ab ;)