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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Raichu92 am 02. Mai 2017, 19:30
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Hallo liebe Nichtzahler,
Person A hat von Beamten A eine Ankündigung zur Vollstreckung bekommen. Jedoch wäre die angekündigte Uhrzeit im späten Vormittag, wo doch jeder normal arbeitender Mensch nicht im Hause ist. Daher schickt Person A als Einschreiben einen Brief, indem A nach einer Terminverschiebung bittet. Und zwar abends und am selben Tag (es könnte auch heute sein).
Was würde passieren, wenn Beamten A nicht zur gebetenen Uhrzeit erscheint und es kein Brief oder Notiz hinterlassen wurde?
Wie soll Person Avorgehen?
Viele Grüße
Raichu
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Was würde passieren, wenn Beamten A nicht zur gebetenen Uhrzeit erscheint und es kein Brief oder Notiz hinterlassen wurde?
Im ungünstigstem Fall kommt Beamter B immer zu einer Zeit X wo keiner ist da. -> Dann würde als nächstes normalerweise Post kommen von B mit einer Erklärung und einer Androhung. Die Erklärung ungefähr: B habe keinen angetroffen und wird wieder kommen am x um y Uhr.
die Drohung: Falls keiner da ist wird B zu einem Richter R gehen und sich eine Wohnungsöffnungsklausel W unterschreiben lassen um -(optional: mit einem Zeugen Z )- die Wohnung zu öffnen auch wenn keiner da ist.
So ungefähr könnte das ablaufen.
Person A kann auf die Post von B warten wo die Ankündigung mit der Drohung drin ist oder von sich aus aktiv werden und in Erfahrung bringen was die Vollstreckung überhaupt soll.
Schließlich ist A sicherlich kein Anstaltsnutzer und somit auch nicht der Hoheitsgewalt unterworfen. Falls unklar sein sollte was es damit auf sich hat bitte im Forum das Thema zur Streitschrift (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723)suchen und lesen.
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Als erste Vollstreckungsmaßnahme erfolgt der Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnis ... und keine Durchsuchung / Beschluss...
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Berufe dich auf die Entscheidung vom Landgericht Tübingen von 2016
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
der GV kann zuhause bleiben
erstmal ist Ruhe !!!!!
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ich war zu schnell..............
immer schnell antworten bei GV & OGV,.............
nicht auf den letzten Tag der Einspruchsfrist setzen..........
Dann habt Ihr Ruhe !
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Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22709.msg147395.html#msg147395
Anm.Mod. seppl:
und dazu
Re: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22709.msg147400.html#msg147400