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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Domme1307 am 01. Mai 2017, 15:18

Titel: Gebühren bei leerstehender Wohnung
Beitrag von: Domme1307 am 01. Mai 2017, 15:18
Hallo zusammen,

Person A ist neu in diesem Forum und hat eine Frage.

Wenn Person A das richtig verstanden hat, ist eine leerstehende Wohnung "beitragsfrei".
Leider konnte Person A jedoch dazu keinen Gesetzestext oder eine genaue Aussage des Beitragsservice finden.

Person A renoviert seit 2014 ein Zweifamilienhaus. Im letzten Jahr wurde die Dachgeschosswohnung fertig und ein Mieter ist eingezogen. Dieser hat sich bei dem Beitragsservice angemeldet und zahlt die  monatlichen Beiträge.

Die Wohnung im Untergeschoss ist leerstehend, da Person A sie "eines Tages" nutzen möchte.

Person A ist immer noch bei seinen Eltern gemeldet, diese zahlen ebenfalls die Zwangsabgabe.

Ist Person A nicht verpflichtet die untere Wohnung des Zweifamilienhauses anzugeben und dort die Zwangsgebühr zu entrichten?
Muss Person A ggf. mit hohen Nachzahlungen rechnen?

Wenn der Mieter ausziehen sollte und Person A keinen Nachmieter hat, wird ab diesem Zeitpunkt der Beitrag auf Person A übergehen?

Vielen Dank im voraus für eure Hilfe

Viele Grüße

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben.
Titel: Re: Gebühren bei leerstehender Wohnung
Beitrag von: volkuhl am 02. Mai 2017, 16:35
Schonmal darüber nachgedacht, beim Beitragsservice nachzufragen?

Der Forentitel ist doch recht eindeutig, oder?
Titel: Re: Gebühren bei leerstehender Wohnung
Beitrag von: tigga am 02. Mai 2017, 16:55
Kurze Recherche über Google ergibt: Tendenz "nein"???

Zitat von: §2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Rundfunkbeitragstaatsvertrag
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
  • dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
  • im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Wenn in der Wohnung niemand gemeldet ist, dann entfällt theoretisch die Pflicht, also auch dann, wenn die Wohnung leersteht.

Zitat von: §7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung Rundfunkbeitragsstatsvertrag
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
Titel: Re: Gebühren bei leerstehender Wohnung
Beitrag von: Domme1307 am 02. Mai 2017, 19:40
Danke für eure Hilfe.

Person A hatte gerade folgendes auf einer Website gefunden:

"Müssen Eigentümer einer leer stehenden Wohnung zahlen?

Nein. Besteht für die Wohnung kein Miet­vertrag und ist dort auch niemand gemeldet, also auch nicht der Eigentümer, wird für die Wohnung kein Beitrag fällig. Ob die Wohnung möbliert ist oder nicht, spielt keine Rolle."

Der dazugehörige Link führt auf die Homepage des Beitragsservice in die Rubrik "häufig gestellte Fragen".
Leider kann die Seite nicht geöffnet werden "Seite existiert nicht".

Wurde vermutlich offline genommen.