Zur Einleitung eines Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes sind vor allem die beiden folgenden Sätze wichtig:
Artikel 18 Satz 2 GG:
Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
§ 36 BVerfGG:
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
Demnach ist die Landesregierung in Sachsen-Anhalt berechtigt gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen des Missbrauches des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) ein Verfahren zur Verwirkung dieses Grundrechtes einzuleiten. Denn in einer aktuellen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wird von diesen Rundfunkanstalten (Beschwerdeführern) ernsthaft behauptet:
Die Beschwerdeführer rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (BVerfGE 90, 60; 119, 181) eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. […] Damit werde der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung verletzt. […] Art. 1 des 1. MÄStV sei einstweilen in Geltung zu setzen. Die Verfallsklausel des Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV müsse vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden, um dem Land Sachsen-Anhalt auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG ein Inkraftsetzen des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags auch nach Ablauf des Jahres 2020 zu ermöglichen.
Quelle: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 -
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20 - Rn. (1),
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html
Da für mich nicht im Mindestens nachvollziehbar ist, weshalb die Entscheidung der Landesregierung in Sachsen-Anhalt den Rundfunkbeitrag nicht zu erhöhen, eine Verletzung des Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung sein soll, missbrauchen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zum wiederholten Mal ihren Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dazu, um ihre machtpolitischen und finanziellen Interessen durchzusetzen. Nach meinem Kenntnisstand der Entscheidungsgründe der Landesregierung geht es vor allem darum, dass die exorbitanten Gehälter der Intendanten und das System der Pensionen, das auch von der KEF kritisiert wird, beanstandet werden. Damit wird der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG von den Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erneut dazu missbraucht, sich selbst zu bereichern. Denn weder die Programmneutralität noch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in Gefahr, wenn in diesen Bereichen gespart wird.
Siehe hierzu auch:
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0
Intendanten üben Druck auf Ministerpräsidenten aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34686.msg210162.html#msg210162
ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34615.msg209793.html#msg209793
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0